KVRE431411901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190613.1bvr123517 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190613 1 BvR 1235/17 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend BVerfG, 16. März 2019, Az: 1 BvR 1235/17, Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend BGH, 25. April 2017, Az: VI ZR 392/16, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2016, Az: 10 U 150/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 360.000 € (in Worten: dreihundertsechzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betraf einen zivilrechtlichen Streit über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer in Folge eines Verkehrsunfalls entstandene Schäden. II. 2 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €. 3 2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.). 4 3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen: 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.