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BVerfG 2 BvR 2255/17

KVRE431601901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190704.2bvr225517 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190704 2 BvR 2255/17 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend OLG Frankfurt,
  3. September 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschlussvorgehend OLG Frankfurt,
  4. August 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschlussvorgehend LG Marburg,
  5. März 2017, Az: 4a StVK 7/17, Beschlussvorgehend BVerfG,
  6. März 2019, Az: 2 BvR 2255/17, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der
  7. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  8. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom
  9. Mai 2019 werden verworfen. I. 1 Unter dem
  10. Mai 2019 legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der
  11. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom
  13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts. II. 2 Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschlüsse der
  14. Kammer des Zweiten Senats vom
  15. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom
  16. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen. 3 Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
  17. Kammer des Zweiten Senats vom
  18. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom
  19. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom
  20. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2). 4 In ihrem Schriftsatz vom
  21. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die Hessische Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die Hessische Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. III. 5 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. 6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
  22. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der
  23. Kammer des Ersten Senats vom
  24. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE431601901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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