KVRE431681901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190614.1bvr243317 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190614 1 BvR 2433/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 185 StGB, § 193 StGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 11. Oktober 2017, Az: 1 Ss 52a/16, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 18. August 2017, Az: 1 Ss 52a/16, Beschlussvorgehend LG Bremen, 4. März 2016, Az: 51 Ns 693 Js 13383/14 (47/15), Urteilvorgehend AG Bremen, 3. März 2015, Az: 77 Cs 693 Js 13383/14 (100/14), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. August 2017 - 1 Ss 52a/16 sowie 1 Ws 54/17 - und das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 2016 - 51 Ns 693 Js 13383/14 (47/15) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 4. Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. 2 1. Der Beschwerdeführer war Kläger eines Zivilprozesses beim Amtsgericht, in dem er Schadensersatz für vermeintlich mangelhafte Malerarbeiten in seinem Haus begehrte. In der Hauptverhandlung ersuchte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Gericht um die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Gesuch begründete der Beschwerdeführer selbst in zwei Schriftsätzen an das Gericht. Darin schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. In dem ersten der Schriftsätze hieß es wörtlich unter anderem: "Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten." 3 In dem weiteren Schriftsatz hieß es wörtlich unter anderem: "Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren." 4 Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. 5 2. Mit angegriffenem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 11. Juli 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der oben wiedergegebenen Äußerungen aufgrund §§ 185, 194, 53, 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 € verhängt. 6 3. Im Verfahren über den Einspruch des Beschwerdeführers verurteilte das Amtsgericht diesen mit angegriffenem Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 9,00 €. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Äußerungen erfüllten den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, da sie "ohne Zweifel" einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt seien. 7 4. Mit ebenfalls angegriffenem Urteil verwarf das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien überwiegend als Wertäußerungen bezogen auf die Persönlichkeit der Richterin zu verstehen. Zwar sei daher grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung von Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich. Das sei aber nicht der Fall, wenn es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik handele. Dieser Begriff sei eng zu definieren, im vorliegenden Fall aber einschlägig. Der diffamierende Gehalt der Äußerungen sei so erheblich, dass er unabhängig vom Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung der Richterin erscheine. Insofern könnten die Äußerungen auch nicht mehr mit der Verfolgung des Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer bei der Begründung des Ablehnungsgesuchs als Naturalpartei ohne anwaltliche Beratung aufgetreten, was den Bereich der zulässigen Äußerungen im Rahmen der Abwägung vergrößere. Die Äußerungen seien jedoch auch im Verhältnis zum auf die Verhandlungsleitung der Richterin bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers vollkommen unangemessen und für die Durchsetzung des Rechtsschutzes nicht erforderlich gewesen. 8 5. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision mit angegriffenem Beschluss als offensichtlich unbegründet. 9 6. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen worden sei. 10 7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG. 11 8. Dem Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 12 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). 13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig, soweit mit ihr eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG durch das Berufungsurteil des Landgerichts sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Verwerfung der Revision gerügt wird. 14 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts und das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidungen prozessual überholt sind (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; ebenso BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 -, juris, Rn. 21). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge richtet, fehlt es an einer eigenständigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung. 15 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 16
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