KVRE431971901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190718.1bvr230718 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190718 1 BvR 2307/18 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 26 SchulG SH vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 31. August 2018, Az: 3 MB 8/18, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Februar 2018, Az: 9 B 4/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Auch die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (hier: Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) - hier: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsanordnung gem § 26 SchulG SH Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das gerichtliche Vorgehen einer Mutter gegen eine an sie und ihren mitsorgeberechtigten Ehemann gerichtete Anordnung, den Schulbesuch der gemeinsamen Tochter sicherzustellen. 2 1. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer schulpflichtigen Tochter getrennt vom Vater des Kindes. Das Kind war an einem Gymnasium angemeldet, nahm aber nicht am Unterricht teil. Die Schulbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) sofort vollziehbar, ihre Tochter an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule anzumelden und dafür zu sorgen, dass sie am Unterricht und den sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt. Für den Fall der Nichterfüllung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an. Das Schreiben war an die Beschwerdeführerin adressiert. In der Anrede und dem Verfügungs- und Begründungsteil wandte sich die Behörde an beide Elternteile. Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde dem Vater separat zugestellt. 3 Die Beschwerdeführerin wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid. Sie trug vor, § 26 SchulG ermächtige nicht zum Erlass einer Schulbesuchsanordnung. Der Vater des Kindes ließ die ihm zugegangene Schulbesuchsanordnung unbeanstandet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter stehe der Beschwerdeführerin gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinsam mit dem Vater des Kindes zu. Daher sei die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht alleine antragsbefugt, sondern nur zusammen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Sollte der Beschwerdeführerin im laufenden Sorgerechtsverfahren das alleinige Sorgerecht übertragen werden, könne sie einen Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen. Dieser dürfte indes ohne Erfolg bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die allgemeine Schulpflicht. 4 2. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die elterliche Sorge in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten ihrer Tochter der Beschwerdeführerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Kind ist mittlerweile an einer Gemeinschaftsschule angemeldet, besucht den Unterricht aber weiterhin nicht. Die Schulbehörde hat daher das in der Schulbesuchsanordnung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Ablehnung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldfestsetzung steht noch aus. 5 3. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Schleswig-Holstein hat zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es trägt vor, wegen der Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Auch lägen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung nicht vor. II. 6 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 7 Das Oberverwaltungsgericht habe durch die Annahme, sie sei nur zusammen mit dem anderen Elternteil befugt, sich gegen die Schulbesuchsanordnung zu wenden, gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Die ihr zugegangene Schulbesuchsanordnung sei nicht zugleich an den Vater ihrer Tochter gerichtet gewesen. Vielmehr habe dieser gesondert eine weitere Anordnung erhalten. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts stets antragsbefugt seien. Die an sie gerichtete Schulbesuchsanordnung greife unmittelbar in ihr nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Elternrecht ein, auf das sie sich unabhängig vom Elternrecht des Kindesvaters berufen könne. Davon abgesehen habe sie aufgrund der der Schulbesuchsanordnung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung darauf vertrauen dürfen, dass sie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein ohne Mitwirkung des anderen Elternteils stellen könne. 8 Außerdem hätten die Gerichte verkannt, dass die Schulbesuchsanordnung nicht auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG hätte gestützt werden dürfen. Diese Vorschrift enthalte zwar Regelungen zu elterlichen Pflichten, ermächtige jedoch nicht zu behördlichen Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung. Darin liege eine Verletzung des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts für Eingriffe in das Elternrecht. III. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung nicht vorliegen (1.). Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (2.). 10 1. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verweist den Beschwerdeführer darauf, das schnellere und sachnähere fachgerichtliche Verfahren auszuschöpfen. Er muss deshalb über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 129, 78 <92>). 11
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