KVRE432051901 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190801.1bvq006419 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20190801 1 BvQ 64/19 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 1 BImSchG vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. Juni 2019, Az: 2 M 42/19, Beschlussvorgehend VG Halle (Saale), 15. April 2019, Az: 8 B 167/19 HAL, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer immissionsschutzrechtlichen Sache (Stilllegung und Beseitigung eines Freilagers für Abfälle) - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insb zur Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Anlagenbetreiberin Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 1. Die Antragstellerin betreibt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Die Abfälle werden zur Sicherung instabiler Abbauhohlräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Auf dem Betriebsgelände unterhält die Antragstellerin zudem ein Freilager. Hier werden die Abfälle unter freiem Himmel zwischengelagert, um später in das Bergwerk gebracht zu werden. 2 2. Mit Bescheid vom 7. März 2019 gab das Landesamt für Geologie und Bergwesen der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf, das Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung stillzulegen und vollständig zu beräumen. Es ordnete zudem den Sofortvollzug der Verfügung an und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies es auf die fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Freilagers und Beschwerden von Anwohnern über von der Anlage ausgehende erhebliche Geruchsbelästigungen. 3 3. Mit Beschluss vom 15. April 2019 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid gerichteten Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 mit der Maßgabe zurück, dass die Vollstreckung der Verfügung vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung untersagt sei. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Betrieb des Freilagers nicht mehr von einer im Jahr 2004 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Es liege auch keine atypische Fallgestaltung vor, bei der von der Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hätte abgesehen werden können. Die Antragstellerin habe insbesondere damit rechnen müssen, dass die zuständige Behörde den Betrieb des Freilagers stilllege, falls die bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geforderte Errichtung einer an die Stelle des Freilagers tretenden Lagerhalle weiterhin ausbleibe. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung bestehe, weil hinreichende Anhaltspunkte für vom Freilager ausgehende, über einen nicht unerheblichen Zeitraum andauernde schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bestünden und eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden könne. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb des Freilagers überwiege dieses besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung nicht. 4 4. Mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und verweist auf die Bedrohung ihrer Existenz bei Stilllegung des Freilagers. Die Verwaltungsgerichte hätten objektiv willkürlich und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation verneint und die Anordnung des Sofortvollzugs gebilligt. Sie hätten dabei die 12-jährige Hinnahme des Freilagers durch die Behörde und die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin in grober Weise vernachlässigt. II. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt unzulässig. 6 1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.N.). 7 Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6 m.w.N.). Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8). 8 Damit das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG selbständig prüfen kann, ist jedenfalls ein hinreichend substantiierter Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, Rn. 1). Dazu muss in einem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zumutbaren Umfang nachvollziehbar wenigstens dargelegt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen. 9 2. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. Der Sachvortrag der Antragstellerin setzt das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage verantwortbar zu beurteilen, ob die zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unbegründet wäre. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt. 10
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