KVRE432131901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190808.2bvr030519 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20190808 2 BvR 305/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO,
Art. 2Abs.
2 Satz 1 GG nicht gerecht werde. Das Landgericht nehme einen Suizid des Beschwerdeführers sehenden Auges in Kauf. Es gehe offenbar davon aus, dass der vom Grundgesetz gewährleistete Lebensschutz zurücktreten müsse, wenn sich der Schuldner nicht darum bemüht habe, seine Suizidalität zu therapieren. Dass die passive Haltung des Beschwerdeführers situations- und krankheitsbedingt sein dürfte, erwäge das Landgericht nicht einmal. Unabhängig davon erscheine es mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schlechterdings unvereinbar, ein Vollstreckungsverfahren ohne Rücksicht auf einen dadurch möglicherweise ausgelösten Suizid des Schuldners unter Hinweis darauf fortzusetzen, dass Bemühungen um eine Verbesserung der Situation erfolglos geblieben seien. Dies gelte auch, wenn die Gründe hierfür in der Person des Schuldners lägen. 27
- c)Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es hinsichtlich des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit an einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts fehle und im Übrigen Grundrechte offensichtlich nicht verletzt seien. 28 2. Der Beschwerdeführer hat von einer Replik abgesehen. 29 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. V. 30 Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. 31 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. September 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 32
- a)Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Vor allem haben die Vollstreckungsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 19 f.). 33 Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies noch nicht, dass der Zuschlag ohne weiteres versagt und Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, Rn. 18). 34
- b)Daran gemessen trägt der Beschluss des Landgerichts vom 11. September 2018 dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht hinreichend Rechnung. 35
- aa)Das Landgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Suizidgefahr auch dann im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu berücksichtigen ist, wenn sie erst nach Erteilung des Zuschlags mit der Beschwerde vorgetragen wird. Im vorliegenden Fall war der Vollstreckungsschutzantrag vom 5. April 2016 vor der Zuschlagserteilung rechtskräftig zurückgewiesen worden; einen erneuten Schutzantrag nach § 765a ZPO hatte der Beschwerdeführer vor dem Zuschlag nicht gestellt. Auch wenn der Schuldner nach Erteilung des Zuschlags regelmäßig nicht mehr Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen kann (vgl. Keller, in: Stöber, ZVG, 22. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 265), darf die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde aber nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder - wie im vorliegenden Fall - latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 501/07 -, Rn. 11). 36
- bb)In dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht aber die Kernaussage des Sachverständigengutachtens vom 1. Februar 2018 außer Acht gelassen. Der Sachverständige hat unmissverständlich ausgeführt, dass der Suizidgefahr nur entgegengetreten werden könne und eine Besserung des Gesundheitszustands nur möglich sei, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde, da medizinische Maßnahmen zuvor nicht greifen könnten. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung einschließlich einer medikamentösen Therapie werde das Ziel einer zumindest teilweisen Remission der depressiven Symptomatik nur erreichen können, wenn der drohende Eigentumsverlust abgewendet werde und die Lebensumstände des Beschwerdeführers verbessert würden. Gleichwohl hat das Landgericht unterstellt, dass dem Beschwerdeführer Maßnahmen zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und somit auch zur Abwendung der Suizidgefahr bereits ohne eine vorherige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Verfügung stünden. Damit hat es die Aussagen des Gutachtens übergangen, ohne sich überhaupt mit ihnen auseinanderzusetzen. Hierzu war es ohne Darlegung eigener medizinischer Sachkunde und ohne nochmalige Anhörung des Sachverständigen oder Beratung durch einen anderen Sachverständigen nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 26). Schon wegen dieses Mangels wird die in der Beschwerdeentscheidung vorgenommene Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen
Art. 2Abs.
2 Satz 1 GG nicht gerecht. Auf den Umstand, dass das Landgericht überdies nicht ausreichend dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer zur Abwendung der Suizidgefahr hätte ergreifen können und warum diese dazu geeignet erschienen, kommt es deshalb nicht mehr an. 37 c) Die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg vom
- Januar 2019 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht beseitigt. 38 Das Landgericht hat die Anhörungsrüge zum Anlass genommen, die Begründung für die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde auszuwechseln. Nun führt es aus, dass die Suizidgefahr nach den Feststellungen des Sachverständigen nur abgewendet werden könne, wenn der Beschwerdeführer das Grundstück nicht durch die Zwangsversteigerung verliere. Allerdings liege keine Fallgestaltung vor, in der die Suizidgefahr durch Maßnahmen beseitigt werden könne und der Gläubigerin zumutbar sei, die erfolgreiche Beendigung dieser Maßnahmen abzuwarten, weshalb das Recht der Gläubigerin nicht weichen müsse. Offenkundig geht das Landgericht hier von dem vermeintlichen Grundsatz aus, dass § 765a ZPO nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche, so dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nur in Betracht komme, wenn Aussicht auf eine Beseitigung der Suizidgefahr besteht. Einen solchen Fall hält es nicht für gegeben. 39 Fraglich ist bereits, ob das Sachverständigengutachten tatsächlich eine dauerhafte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für notwendig erachtet, um der Suizidgefahr entgegenzuwirken. Zwar sieht der Sachverständige die Abwendung des drohenden Eigentumsverlusts als Voraussetzung für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung an, hält in diesem Fall jedoch einen Rückgang der depressiven Symptomatik infolge der Behandlung für erreichbar. Ausreichend ist danach möglicherweise nur das vorübergehende, wenn auch längerfristige Absehen von der Verwertung des Grundstücks. Zur Aufklärung dieser Frage ist gegebenenfalls die nochmalige Anhörung des Sachverständigen vonnöten. 40 Vor allem aber verkennt das Landgericht, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer rechtfertigen kann. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können, wozu auch der Vollstreckungsschuldner selbst beizutragen hat. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, Rn. 16; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 17). Weil das Landgericht diese Möglichkeit im Rahmen der Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen vollständig außer Acht gelassen hat, wird die Abwägung
Art. 2Abs.
2 Satz 1 GG abermals nicht gerecht. 41
- Da die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
- September 2018 schon wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungswidrig ist, kann offenbleiben, ob dadurch auch die weiteren Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, verletzt sind (vgl. nur BVerfGE 42, 64 <78 f.>). VI. 42 Es war festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom
- September 2018 - 2 T 122/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom
- Januar 2019 ist damit gegenstandslos. 43 Da allein die Aufhebung des Beschlusses vom
- September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Pasewalk - Zweigstelle Anklam - vom
- September 2017 bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 17; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 22). 44 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 45 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE432131901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public