BVerfG 1 BvR 1742/18
KVRE432281901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190812.1bvr174218 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20190812 1 BvR 1742/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600b Abs 5 S 2 BGB vorgehend OLG Hamm, 4. Mai 2018, Az: II-12 UF 12/18, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 16. März 2018, Az: II-12 UF 12/18, Beschlussvorgehend AG Witten, 7. Dezember 2017, Az: 23 F 85/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ohne hinreichende Prüfung einer Fristhemmung verletzt diesen in seinem Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 - II-12 UF 12/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist.
2 1. Das Kind, um dessen rechtliche Abstammung es im fachgerichtlichen Verfahren ging, wurde im April 2013 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der damalige Ehemann der Mutter wurde rechtlicher Vater des Kindes. Die Ehe wurde wenige Wochen nach der Geburt des Kindes geschieden. Der Beschwerdeführer, die Mutter und deren geschiedener Ehemann gingen von Anfang an übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht nicht. Im Mai 2017 trennten sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes.
3 2. Der Beschwerdeführer beantragte im August 2017 festzustellen, dass nicht der inzwischen geschiedene Ehemann der Mutter, sondern er der Vater des Kindes sei.
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II.
8 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG. Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten den Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Erlangung der rechtlichen Vaterstellung fehlerhaft bewertet. Gründe dafür, die natürlichen und durch die leibliche Abstammung vorgegebenen Grundrechte des Beschwerdeführers zu verweigern, seien nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu erkennen. Es sei weder zur Herstellung von Rechtssicherheit noch zur Wahrung des Rechtsfriedens und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus erforderlich und gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Erlangung seiner rechtlichen Vaterstellung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu verweigern.
9 Darüber hinaus verkenne das Oberlandesgericht die Lebenswirklichkeit des Beschwerdeführers, wenn es darauf abstelle, dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass die Mutter die Drohung der Entfremdung von der Tochter aus rechtlichen Gründen nicht hätte umsetzen können. Ungeachtet der theoretischen rechtlichen Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer die faktische Fähigkeit der Mutter zum Bewirken einer Entfremdung gefürchtet. Die umstrittene Frage der Drohung hätte das Oberlandesgericht durch mündliche Anhörung der Beteiligten weiter aufklären müssen.
10 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und das dort angehörte Jugendamt sowie die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
11 Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
III.
12 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
13 1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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15 Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 <106>; 117, 202 <234>) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18). Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19).
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20 Soweit das Oberlandesgericht ohne weitere Erläuterung, an welchem Tatbestandsmerkmal es dies festmacht, verlangt, bei dem Bedrohten müsse der Eindruck entstanden sein, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Februar 2000 - RIZ (R) 3/99 -, juris, Rn. 22), ist auch dagegen im Ergebnis verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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23 Auch wenn es sich bei Trennung und Auszug um zulässige Verhaltensweisen und damit um legale Mittel im Sinne der für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit maßgeblichen Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 208/81 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) handelt, ist die Verhinderung der Anfechtung einer unzutreffenden Vaterschaft zudem regelmäßig als widerrechtlich anzusehen (vgl. Wellenhofer, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1600b Rn. 43; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2011, § 1600b Rn. 53; Grün, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1600b Rn. 38).
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25 Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass mit dem - nach Maßgabe des Kindeswohls im Einzelfall auszugestaltenden - Recht auf Umgang (§ 1684 BGB) eine einfachrechtlich konkretisierte und verfahrensrechtlich effektivierte Möglichkeit zur Verfügung steht, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des von seinem Kind getrennt lebenden Elternteils, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>), durchzusetzen. Das Oberlandesgericht zieht aber nicht in Betracht, dass der betreuende Elternteil zwar Kontakte des anderen Elternteils mit dem Kind nicht verhindern, sich sein Verhalten aber durchaus negativ auf die Möglichkeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts auswirken kann. So hat die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung, insbesondere ihr Konfliktniveau, regelmäßig Auswirkungen auf das Wohl des Kindes, das wiederum alleiniger Maßstab für eine gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs ist. Nicht zuletzt verpflichtet das Gesetz die Eltern auf Grund dieser Wechselwirkung ausdrücklich zu gegenseitigem Wohlverhalten (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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28 Dem auf Stabilität des Personenstands gerichteten Interesse des Kindes steht zugleich aber auch ein schützenswertes Interesse des Kindes daran, dass sich rechtliche und biologische Vaterschaft decken, gegenüber (vgl. BVerfGE 108, 82 <107>). Dies wiegt umso schwerer, wenn der biologische Vater auch der soziale Vater des Kindes und weiter zur Übernahme von Verantwortung bereit ist, während der rechtliche Vater bislang keine Verantwortung für das Kind übernommen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 <107>).
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32 2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 verletzt den Beschwerdeführer aus den genannten Gründen in seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung bei hinreichender Beachtung dieses Grundrechts im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Hemmungstatbestands des § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB anders ausgefallen wäre.
33 3. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
34 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2017 und des Oberlandesgerichts vom 16. März 2018 sowie mittelbar gegen die gesetzliche Befristung des Anfechtungsrechts durch § 1600b BGB richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit genügt sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anfechtungsfrist lässt die Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 241 <250 ff.>; 117, 202 <235 f.>) vermissen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
V.
35 1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
36 2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE432281901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public