KVRE432291901 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190815.1bvq005119 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190815 1 BvQ 51/19 Kammerbeschluss § 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorgehend AG Hameln, 14. Juni 2019, Az: 39 XVII D 819, Beschlussvorgehend AG Hameln, 14. Juni 2019, Az: 39 XVII D 818, Beschlussvorgehend BVerfG, 24. Juni 2019, Az: 1 BvQ 51/19, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Kammerbeschluss: Aufhebung einer isoliert beantragten eA nach Ablauf der Einlegungsfrist für eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde - erfolglose Gegenvorstellung gegen teilweise eA-Ablehnung nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 - wird insoweit aufgehoben, als er die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 - einstweilen, längstens für sechs Monate, ausgesetzt und dem Land Niedersachsen auferlegt hat, dem Antragsteller zu 1) die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Die Gegenvorstellung gegen die Entscheidung der Kammer vom 24. Juni 2019 wird verworfen. 1 Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. 2 Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 hat die Kammer dem Antrag des Antragstel-lers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 - stattgegeben und die Wirkung dieses Beschlusses einstweilen, längstens für sechs Monate, ausgesetzt. 3 Der Antrag des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 818 - wurde mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG, im Namen seines Vaters, des Antragstellers zu 2), Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 ist den Antragstellern mit Schreiben vom 25. Juni 2019 übermittelt worden. 4 Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist am 18. Juli 2019 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller nicht ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen die oben genannten Beschlüsse des Amtsgerichts erhoben. Mit am 9. Juli 2019 eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller lediglich mitgeteilt, beide Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen zu wollen. II. 5 1. Das Vorbringen der Antragsteller in dem am 9. Juli 2019 eingegangenen Schreiben ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese ist zu verwerfen. 6 Das von beiden Antragstellern unterzeichnete, am 18. Juni 2019 per Telefax eingegangene Antragsschreiben hat der Kammer bei ihrer Entscheidung vom 24. Juni 2019 ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegen und konnte daher keine Berücksichtigung finden. Der Antrag des Antragstellers zu 2) hätte aber voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt, da er vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im zugrundeliegenden Betreuungsverfahren weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung informiert worden war und sich daher entgegen § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht äußern konnte. Dadurch wurde sein grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 7 2. Gleichwohl erweist sich der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, da eine in der Hauptsache eingelegte Beschwerde zwischenzeitlich verfristet war. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.