KVRE432671901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190923.2bvr090318 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20190923 2 BvR 903/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 20 Abs 2 MVollzG HE, § 21 Abs 3 MVollzG HE vorgehend OLG Frankfurt, 2. Mai 2018, Az: 3 Ws 291/18 (StVollz), Beschlussvorgehend LG Marburg, 21. Februar 2018, Az: 11a StVK 24/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung in einer maßregelvollzugsrechtlichen Sache, sowie durch Absehen von der Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung (§ 119 Abs 3 StVollzG) trotz Abweichens der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rspr des BVerfG Die Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 - 11a StVK 24/17 - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 - 3 Ws 291/18 (StVollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Marburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Art und Weise der gerichtlichen Überprüfung von ihm gerügter Zustände und Beschränkungen im Maßregelvollzug. I. 2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der V… für forensische Psychiatrie R… im Maßregelvollzug. Zuvor war er in der V… für forensische Psychiatrie H… untergebracht (im Folgenden: Klinik). Nach einem Fluchtversuch am 3. November 2017 wurde er zunächst auf ein gesichertes Einzelzimmer in H… (4. bis 16. November 2017), danach auf eine hochgesicherte Station am Klinikstandort in G… (16. bis 30. November 2017) und schließlich nach R… (ab dem 30. November 2017) verlegt. 3 1. Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Marburg festzustellen, dass die Einschränkungen in H… und in G… rechtswidrig gewesen seien. Hilfsweise stelle er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. In H… habe er zwischen dem 4. und 16. November 2017 zum Hofgang nur ein T-Shirt, eine Jogginghose und Badelatschen ohne Socken anziehen dürfen. Wegen der Kälte habe er nicht die ganze Stunde, sondern nur 10 bis 20 Minuten nutzen können. Dies stelle eine ungerechtfertigte Bestrafung und Grundrechtsverletzung dar. Zwischen dem 4. und dem 23. November 2017 sei ihm Schreibmaterial verweigert worden. Er habe weder Gerichte, seinen Rechtsanwalt, noch die Dienstaufsicht oder die Staatsanwaltschaft anschreiben, sondern nur seinen Anwalt anrufen dürfen. Erst am 15. November 2017 habe er die von ihm abonnierte Tageszeitung wieder ausgehändigt bekommen. 4 2. Mit Schreiben vom 28. November 2017 erweiterte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. In seiner Zelle in G… gebe es, anders als in H…, immerhin ein Waschbecken, um sich nach dem Toilettengang die Hände zu waschen. Zudem habe er in G… einen abwaschbaren "Würfel" als Tisch und Stuhl bekommen. 5 3. Unter dem 13. Dezember 2017 nahm die Klinik Stellung. Der Antrag sei unzulässig, denn dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzinteresse, weil er mittlerweile nach R… verlegt worden sei. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil es sich "bei der Unterbringung um eine rechtmäßige Besondere Sicherungsmaßnahme nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Zif. 1, 2 und 3" Hessisches Maßregelvollzugsgesetz (im Folgenden: HMRVG) handele. Der Beschwerdeführer habe einen Fluchtversuch unternommen, bei dem er äußerst planvoll und handwerklich geschickt vorgegangen sei. Daher habe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bestanden. Der Beschwerdeführer sei deshalb in einem gesicherten Zimmer abgesondert und gefährliche Gegenstände seien entfernt worden. Im Zimmer hätten sich eine Matratze und eine Toilettenschüssel befunden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Jogginganzug bekommen. Für den Hofgang habe ihm eigene Kleidung zur Verfügung gestanden, die der Beschwerdeführer aber nicht angefordert habe. Nach einigen Tagen habe man ihm seine Zeitung wieder gegeben. Schreibmaterial sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, weil unklar gewesen sei, was er als Ausbruchswerkzeug benutzt habe. Telefonate habe der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger führen können. Bei Fluchtgefahr müssten Absprachen und Vorbereitungen unterbunden werden. Die Unterbringungsmodalitäten stützten sich auf "§§ 34 Abs. 1, Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 23 HMRVG". 6 4. Unter dem 18. Dezember 2017 äußerte sich die Klinik erneut. Man gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gegen "Hofgang in Badelatschen und Jogginganzug" sowie das Verweigern von Schreibmaterial und Medien beschwere. Zwischen dem 16. und 21. November 2017 habe sich der Beschwerdeführer auf der hochgesicherten Station befunden und "sämtliche Gegenstände" über einen Antrag ins Zimmer bekommen. In H… sei gegen den Beschwerdeführer eine besondere Sicherungsmaßnahme im gesicherten Einzelzimmer vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe unter anderem einen Jogginganzug erhalten. Für den Hofgang habe ihm eigene Kleidung zur Verfügung gestanden, was er aber nicht eingefordert habe. Hofgang sei durchgehend für eine Stunde angeboten worden, Socken habe der Beschwerdeführer aus eigenen Beständen anziehen können. Besondere Sicherungsmaßnahmen könnten solange aufrechterhalten werden, bis der Zweck erfüllt sei (unter Verweis auf § 34 Abs. 5 HMRVG). Weitere Einschränkungen während der Unterbringung in H… hätten sich aus § 13 Abs. 2 (kein Schreibwerkzeug), § 15 Abs. 2 ("Jogginganzug und Badeschlappen als fluchthemmendes Schuhwerk während den Hofgängen") sowie §§ 20 Abs. 2 und 23 HMRVG (Telefonate nur mit Verteidigern) ergeben. Die Einschränkungen seien notwendig gewesen, weil die Fluchtumstände und Suizidalität des Beschwerdeführers unklar gewesen seien. 7 5. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember 2017. Die Angaben der Klinik entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe allen bereitwillig von seiner Flucht und den Fluchtumständen erzählt. Bei "besonderer Schwere der Schuld" sei es zumindest in H… gängige Praxis, Patienten auch bei Minustemperaturen nur in Jogginghose, T-Shirt und Badelatschen zum Hofgang zu bringen. Die Tageszeitung sei ihm erst am 15. November 2017 gegeben worden. Die Klinik habe ihm verweigert, Gerichte, Staatsanwaltschaft und Dienstaufsicht anzurufen. 8 6. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Februar 2018 wies das Landgericht Marburg die Anträge zurück. Im Hinblick auf die Unterbringung in G… sei der Antrag bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, gegen welche konkrete Maßnahme der Beschwerdeführer sich wende; lediglich bezüglich des fehlenden Schreibmaterials sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Bezüglich der Absonderung des Beschwerdeführers in H… sowie der Zustände in der dortigen Zelle seien die Anträge zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen sei § 34 HMRVG gewesen. Danach hätten dem Beschwerdeführer eigene Kleidung, ein Bett, Medieninformationen und Schreibmaterial vorenthalten werden können. "Straßenkleidung" für den Hofgang sei vorhanden gewesen. Nach § 20 Abs. 2 HMRVG sei zudem nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Verteidiger habe telefonieren dürfen. Soweit der Beschwerdeführer die grundlegende Ausstattung der Absonderungszelle in H… bemängele, sei diese vom Organisationsermessen der Klinik noch gedeckt. Aufgrund der bestehenden Duschmöglichkeit, einer Toilettenschüssel sowie einer Matratze seien die grundlegenden Voraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens gegeben gewesen. 9 7. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter dem 20. März 2018 Rechtsbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholte. 10 8. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2018 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde ohne Begründung als unzulässig. II. 11 1. Mit hier am 15. Mai 2018 eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm sei angemessene Kleidung für den Hofgang verweigert worden. Er müsse, wie andere Patienten auch, selbst im Winter leicht bekleidet zum Hofgang. Dies sei Folter. Auch die Ausstattung seiner Zelle in H… ohne Waschbecken verstoße gegen die Menschenwürde und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Verweigerung von Tisch und Stuhl (zumindest aus Schaumstoff) sowie von Medieninformationen sei unangemessen gewesen. Das Kontaktverbot zu Gerichten, Staatsanwälten und der Dienstaufsicht verstoße gegen Grundrechte, weil er der Exekutive so hilflos ausgeliefert sei. All diese Grundrechtsverletzungen hätten die Gerichte ignoriert. Zumindest zur Verweigerung angemessener Kleidung hätten sie Beweis erheben müssen. 12 2. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hat die Hessische Staatskanzlei von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht, indem sie einen Bericht des fachaufsichtlich zuständigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration wiedergibt, sich darüber hinaus aber nicht äußert. Die verfahrensgegenständlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG seien - so der fachaufsichtliche Bericht - aufgrund des vorangegangenen Fluchtversuchs nicht zu beanstanden. Dies umfasse die Absonderung des Beschwerdeführers (Abs. 2 Nr. 1), die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährliche Gegenstände (Abs. 2 Nr. 2), den Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen (Abs. 2 Nr. 3) und den Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien (Abs. 2 Nr. 4). Weil der Beschwerdeführer sich nicht von seinem Fluchtversuch distanziert habe, sei zu befürchten gewesen, dass er einen weiteren unternehme. Der Beschwerdeführer sei zunächst für zwölf Tage in ein gesichertes Einzelzimmer verlegt worden. Dieser Zeitraum erscheine angesichts der Fluchtgefahr und um die Umstände der Flucht zu klären nicht zu lang. Nach "den ersten Tagen" seien die Sicherungsmaßnahmen gelockert worden, und der Beschwerdeführer habe zum Beispiel seine Zeitung erhalten. Durch weitere Verlegungen sei es möglich gewesen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen insgesamt aufzuheben. § 34 HMRVG sei nicht verfassungswidrig und identisch mit den Vorschriften des Hessischen Strafvollzugsgesetzes. Um die Sicherheit und Ordnung in der Klinik aufrechtzuerhalten, seien die besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen und würden von der Fachaufsicht auch weiterhin nicht beanstandet. 13 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. III. 14 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. 15 1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 begründet. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.