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BVerfG 2 BvQ 87/19

KVRE433441901 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191024.2bvq008719 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20191024 2 BvQ 87/19 Ablehnung einstweilige Anordnung § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 08 O 29/18vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 12 O 33/18vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 04 O 366/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts als Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. 2 Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  3. Kammer des Ersten Senats vom
  4. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der
  5. Kammer des Zweiten Senats vom
  6. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
  7. Kammer des Ersten Senats vom
  8. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der
  9. Kammer des Zweiten Senats vom
  10. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4). 3 Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. 4 Konkrete hoheitliche Maßnahmen des Landgerichts Oldenburg, die mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zulässigerweise angegriffen werden könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich sämtlicher vorgelegter, allerdings nicht angegriffener Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg war die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits bei Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung längst abgelaufen. Gleiches gilt für die nicht angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster. Ein bestimmtes Unterlassen wird von der Antragstellerin zu
  11. - ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Prozesshandlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre. 5 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu
  12. den Antragsteller zu
  13. wirksam vertreten konnte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE433441901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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