KVRE433551901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190913.1bvr000116 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20190913 1 BvR 1/16 Nichtannahmebeschluss Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 Abs 2 ArbGG, TarifEinhG, § 2 Abs 1 TVG vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. April 2015, Az: 9 TaBV 225/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerkoalition in Bezug auf ein Statusverfahren zu ihrer Tariffähigkeit (Statusfeststellungsverfahren, §§ 2a Abs 1 Nr 4, 97 ArbGG) - Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Beschränkung des Statusverfahrens auf eine Instanz (§ 97 ArbGG) nicht hinreichend substantiiert - keine Verletzung des Koalitionsrechts (Art 9 Abs 3 GG) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der privaten Versicherungsbranche. Auf Antrag einer mit ihr konkurrierenden Koalition stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei. Sie verfüge nicht über die erforderliche Durchsetzungskraft. Für die einzelfallbezogene Beurteilung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung komme neben deren vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen ihrer Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn eine junge Gewerkschaft noch nicht am Tarifgeschehen teilgenommen habe, sei ihre Durchsetzungskraft und Mächtigkeit prognostisch zu beurteilen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten ergebe sich keine tragfähige Prognose für die Fähigkeit, Tarifverhandlungen und Tarifabschlüsse für die Versicherungswirtschaft zu erzwingen. Aus ihren Darlegungen ließe sich mathematisch ein Organisationsgrad von mindestens 0,05 % und höchstens 0,5 % ableiten. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffene Entscheidung ließe Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG beruhten. Das Erfordernis der "sozialen Mächtigkeit" sei als Voraussetzung für die Tariffähigkeit von Vereinigungen nicht unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems zu gewährleisten. Jedenfalls dürfe das Merkmal nicht zu restriktiv gehandhabt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass jungen Gewerkschaften durch die Einführung des Tarifeinheitsgesetzes der Abschluss von Tarifverträgen ohnehin erschwert worden sei. § 97 Abs. 2 ArbGG verstoße insbesondere gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da es der Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Kürze des auf eine Tatsacheninstanz beschränkten Verfahrens abgeschnitten sei, ihre eigene Entwicklung über einen längeren Zeitraum zu dokumentieren und in das Verfahren einzubringen. Dies sei durch das allgemeine Interesse an einer Beschleunigung der Statusverfahren nicht zu rechtfertigen. II. 3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; auch ist eine Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 4 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin der Sache nach einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt und sich insoweit mittelbar gegen § 97 Abs. 2 ArbGG wendet. 5 Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert das Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfGE 108, 341 <347 f.>). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen unbegrenzten Rechtsweg. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 f.>). Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 42, 243 <248>; 54, 277 <291>; 104, 220 <231>). 6 Davon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die in § 97 Abs. 2 ArbGG vorgesehene Beschränkung des Statusfeststellungsverfahrens auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze. Ihre Darlegungsmöglichkeiten würden unter Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs eingeschränkt. Jedoch wird die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines laufenden Statusfeststellungsverfahrens durch Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich nicht geschützt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG getroffenen Entscheidung nur bis zu einer wesentlichen Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wirkt (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 -, juris, Rn. 10). Die Tariffähigkeit einer Vereinigung kann auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung bei einer wesentlichen Veränderung der relevanten Tatsachen erneut auf den Prüfstand gestellt werden. 7 2. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind weder durch die angegriffene Entscheidung noch durch das angegriffene Gesetz verletzt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.