BVerfG 1 BvR 2208/19
KVRE434001901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr220819 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20191028 1 BvR 2208/19 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 BVerfGG, § 15 Abs 2 S 1 Halbs 1 FamFG, § 41 Abs 1 S 1 FamFG, § 171 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. August 2019, Az: 9 UF 107/19, Beschlussvorgehend AG Königs Wusterhausen, 6. Mai 2019, Az: 5 F 380/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bzw bei unzureichender Begründung innerhalb jener Frist - Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Verfahrensbevollmächtigte Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
2 1. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrt die Begründungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht und ist deshalb unzulässig.
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6 2. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit einem am 18. Oktober 2019 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag mittelbar gegen § 29, § 40 Abs. 1, § 44 FamFG sowie § 1666 BGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ungeachtet möglicher, bereits aus Verfristung oder aus dem Vorliegen einer nach Verstreichen der Frist ausgeschlossenen substantiellen Erweiterung des Verfahrensgegenstandes resultierender Unzulässigkeit (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>; 127, 87 <110> m.w.N.) genügt die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer benennt nicht, gegen welche Verfassungsnormen die mittelbar angegriffenen Regelungen im Einzelnen verstoßen sollen. Er setzt sich zudem weder mit dem Inhalt der Normen noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechten und sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).
7 3. Die vom Beschwerdeführer begehrte Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde war nicht zu gewähren. Es handelt sich bei der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 834/19 -, Rn. 4).
8 4. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE434001901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public