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BVerfG 1 BvR 2237/19

KVRE434051901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr223719 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20191028 1 BvR 2237/19 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht,
  3. August 2019, Az: 3 UF 174/19, Beschlussvorgehend AG Meiningen,
  4. März 2019, Az: 5 F 151/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist - zudem Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung trotz fachrechtlicher Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist bereits unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. 2 Der Beschwerdeführer hat weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorgetragen noch ergibt sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Es ist deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. September 2019 - 1 BvR 1789/19 -, Rn. 3; Beschluss der
  7. Kammer des Zweiten Senats vom
  8. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). 3 Die Verfassungsbeschwerde lässt im Übrigen entgegen den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 BGB statt § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom
  11. April 2016, Nr. 20106/13, §§ 52 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom
  12. November 2018 - 6 UF 120/18 -, juris, Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  13. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 -, juris, Rn. 20; Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 19.03.2019, § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 2 BGB nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von Verfassungs wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten Umgangsausschlusses zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten. 4 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE434051901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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