KVRE434151901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191122.2bvr089419 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20191122 2 BvR 894/19 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren § 34a Abs 3 BVerfGG, § 6 Abs 2 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Mai 2019, Az: 1 Ausl (A) 4/19 (2/19), Beschlussvorgehend BVerfG, 24. Juni 2019, Az: 2 BvR 894/19, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung Das Verfahren wird eingestellt. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt. 1 Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 betraf die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte die Auslieferung zuvor mit Beschluss vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - für zulässig erklärt. Nachdem die 2. Kammer des Zweiten Senats die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation mit Beschluss vom 24. Juni 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt hatte, hob das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 auf und entschied mit Beschluss vom 23. August 2019 erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung. 2 Der Beschwerdeführer legte gegen die neue Zulässigkeitsentscheidung vom 23. August 2019 erneut Verfassungsbeschwerde ein, der mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - durch die 2. Kammer des Zweiten Senats stattgegeben wurde, und erklärte im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 die Erledigung. II. 3 1. Über die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Damit tritt die im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2019 erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft. 4 2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Schleswig-Holstein zu erstatten. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.