KVRE434562001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200111.1bvq000220 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20200111 1 BvQ 2/20 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG vorgehend VG Hamburg, 7. Januar 2020, Az: 21 E 6010/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA gegen die räumliche Verlegung einer Demonstration - "Rote Flora" - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung, die vom 11. Januar 2020, 15 Uhr, bis zum 12. Januar 2020, 7 Uhr, stattfinden soll. Das Motto der Versammlung lautet: "Rote Flora - ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit". Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von ca. 20 m von der "Roten Flora", einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. 2 Der Antrag des Antragstellers auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz blieb im Ergebnis erfolgslos. 3 Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. II. 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 5 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 6 Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungs-widrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). 7 2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.