KVRE434782001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200123.2bvr018319 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200123 2 BvR 183/19 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, §
Art. 79Abs.
3 GG. Das WPA sei ein Ultra-vires-Akt, weil es auch nach dem Gutachten 2/15 als gemischtes Abkommen hätte abgeschlossen werden müssen. Mit der Behandlung als "EU-only"-Abkommen missachte die Europäische Union mitgliedstaatliche Kompetenzen und nehme ausschließliche Zuständigkeiten für Bereiche in Anspruch, die zu den geteilten Zuständigkeiten gehörten. 7 Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns des Demokratieprinzips durch das im WPA vorgesehene Ausschusswesen. Insbesondere könne der Gemischte Ausschuss in zahlreichen im Abkommen spezifizierten Fällen Entscheidungen bis hin zu Vertragsänderungen treffen, die die Vertragsparteien bänden. Damit könne die Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers erheblich eingeschränkt werden. III. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.
Art. 79Abs.
3 GG genügt - auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes vom
- Dezember 2019 - nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen. 9
- In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Sie müssen dazu insbesondere aufzeigen, inwieweit die Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
- Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
- Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). 10
- Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.
Art. 79Abs.
3 GG durch die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des WPA nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie erheben zwar zahlreiche Rügen gegen das WPA, allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben. 11 Auch soweit sie im rechtlichen Kern ihrer Ausführungen geltend machen, dass die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates über den Abschluss des WPA sie in ihrem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.
Art. 79Abs.
3 GG verletze, weil das WPA ultra vires ergangen sei, ist ihr Vortrag unzureichend. Es fehlt insoweit insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs und der dort entfalteten Argumentation. Ohne eine solche Auseinandersetzung kann eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <200 ff. Rn. 146 ff.>; 146, 216 <252 f. Rn. 52 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
- Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) jedoch nicht dargetan werden. 12 In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <195 f. Rn. 137 ff.>; 146, 216 <253 f. Rn. 54 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
- Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte WPA das Demokratieprinzip des Grundgesetzes berührt. 13 Soweit sich die Beschwerdeführer schließlich auf das Urteil des Senats zum Freihandelsabkommen CETA (BVerfGE 143, 65) berufen, gehen sie nicht ansatzweise darauf ein, ob das WPA als "EU-only"-Abkommen mit CETA als gemischtem Abkommen (vgl. BVerfGE 143, 65 <80 f. Rn. 15, 88 Rn. 38>) vergleichbar und die Rechtsprechung des Senats zu CETA insoweit übertragbar ist. 14
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 15
- Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE434782001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public