KVRE434922001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200130.2bvr100518 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200130 2 BvR 1005/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 2 AGG, § 19 Abs 1 Nr 1 Alt 1 AGG, § 21 Abs 1 S 1 AGG, EGRL 43/2000, EGRL 78/2000, Art 20 Buchst b UNBehRÜbk vorgehend KG Berlin, 16. April 2018, Az: 20 U 160/16, Beschlussvorgehend LG Berlin, 7. November 2016, Az: 6 O 66/16, Urteilnachgehend KG Berlin, 21. September 2020, Az: 20 U 38/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Versagung eines Duldungsanspruchs bzgl des Mitführens eines Blindenführhundes verletzt Diskriminierungsverbot (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - Verkennung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, insb des mit Art 3 Abs 3 S 2 GG verbundenen Paradigmenwechsels, sowie des Rechts auf persönliche Mobilität (Art 20 der UN-Behindertenrechtskonvention <juris: UNBehRÜbk>) in das Zivilrecht Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. April 2018 - 20 U 160/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zutritts- und Durchgangsrecht der Beschwerdeführerin mit ihrem Blindenführhund durch Praxisräume einer Orthopädischen Gemeinschaftspraxis. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin befand sich bis zum 29. September 2014 in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis. Diese Praxis befindet sich im selben Gebäude wie die im Ausgangsverfahren beklagte Orthopädische Gemeinschaftspraxis. Die Physiotherapiepraxis ist über zwei Wege zu erreichen, zum einen ebenerdig durch die Räumlichkeiten der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis und zum anderen über den Hof über eine offene Stahlgittertreppe. Vor dem Eingang des Gebäudes befindet sich ein Schild, das die beiden Wege in die Physiotherapiepraxis ausweist. Innerhalb der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis führt ein Weg durch das Wartezimmer zu einer Notausgangstür, auf der ein Schild mit der Beschriftung "Physiotherapie" angebracht ist. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Durchgang durch deren Räumlichkeiten bereits mehrfach mit ihrer Blindenführhündin genutzt. 3 2. Am 8. September 2014 untersagten die Ärzte der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführerin, die Praxisräume mit ihrem Blindenführhund zu betreten. Sie forderten sie auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Als die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 erneut die Praxisräume durchqueren wollte, verweigerten sie ihr den Durchgang. 4 3. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Landgericht Berlin, die Ärzte der Gemeinschaftspraxis zu verurteilen, den Durch- und Zugang der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Blindenführhündin zu der Physiotherapiepraxis durch die Praxis-Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis, beschränkt auf die jeweiligen Öffnungszeiten beider Praxen, zu dulden. Sie trug vor, ihre Führhündin könne die Stahlgittertreppe nicht nutzen. Die Hündin scheue die Treppe, weil sie sich mit ihren Krallen im Gitter verfangen und verletzt habe. Der Durchgang durch die Orthopädiepraxis stehe den Patienten der Physiotherapiepraxis offen, auch sei die Praxis ungehindert für Nichtpatienten zugänglich. 5 Der Führhund sei ein gesetzlich anerkanntes Hilfsmittel. Ein Assistenzhund diene der Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse wie dem Recht auf selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe. Werde ein für "gewöhnliche" Hunde geltendes Zutrittsverbot auch auf Assistenzhunde erstreckt, so stelle dies eine rechtswidrige mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Hygienische Bedenken reichten grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung eines solchen Verbots aus. Auf der Website der Deutschen Krankenhausgesellschaft werde das Robert Koch-Institut (RKI) am 8. Februar 2012 wie folgt zitiert: "Dem RKI sind in den letzten 16 Jahren niemals Berichte übermittelt oder sonst bekannt geworden, wonach Blindenführ- oder andere Therapiehunde in Krankenhäusern auf Rehabilitanden oder Personal Krankheitserreger übertragen haben. Abschließend weist das RKI darauf hin, dass Übertragungen von Krankheitserregern vom Hund auf den Menschen zwar denkbar seien, es sich in Deutschland jedoch um ein theoretisches Risiko handelt, das im Rahmen der Wahrnehmung von Rechten und den Bedürfnissen behinderter Menschen, normiert in § 10 SGB I, durch geeignete betriebsinterne Vorgaben [...] beherrschbar ist." 6 4. Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis beantragten, die Klage abzuweisen. Sie würden nur Patienten, deren Begleitpersonen sowie ihren Mitarbeitern und Lieferanten den Zutritt gestatten. In Einzelfällen sei eigenen Patienten die Durchquerung zur Physiotherapiepraxis erlaubt worden. 7 5. Mit angegriffenem Urteil vom 7. November 2016 wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Die zulässige Klage sei unbegründet. Es bestünden weder vertragliche Ansprüche noch solche aus den §§ 21, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. 8 6. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erklärte das Kammergericht mit Hinweisbeschluss vom 12. Februar 2018 die Absicht, die Berufung zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Die zulässige Berufung zeige weder Rechtsfehler des angegriffenen Urteils auf, noch rechtfertigten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 9 Der geltend gemachte Duldungsanspruch stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Zwar könne sich eine Duldungspflicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG herleiten lassen. Dieser Anspruch greife aber im Ergebnis nicht durch. 10 Der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots des § 19 AGG dürfe grundsätzlich eröffnet sein. Die Beschwerdeführerin habe ihre Behandlung in der Physiotherapiepraxis entgegen ihrem Wunsch bisher nicht wiederaufgenommen, weil ihr der Zugang zu der Orthopädiepraxis versagt werde, wenn sie ihre Hündin mitnehme. Diese Einschränkung der Zugangsmöglichkeit zu der Praxis stelle eine Erschwernis hinsichtlich der Wiederaufnahme ihrer physiotherapeutischen Behandlung und damit eine Benachteiligung im Sinne des § 19 AGG dar. Die ihr jedenfalls erschwerte Wiederaufnahme betreffe einen einem "Massengeschäft" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative AGG ähnlichen Vertrag. Eine physiotherapeutische Behandlung werde, im Rahmen der Kapazitäten, grundsätzlich jedem Patienten ohne individuelle, vielfältige Kriterien berücksichtigende Auswahl zur Verfügung gestellt. 11 Die in der Untersagung ihres Durchgangs durch die Praxisräume in Begleitung ihrer Blindenführhündin liegende Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht von § 19 Abs. 1 AGG erfasst, weil es sich weder um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG noch um eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG handele. Selbst wenn die Ärzte der Gemeinschaftspraxis Patienten der Physiotherapiepraxis generell den Durchgang durch ihre Praxisräume gewährten, stehe der Beschwerdeführerin der Duldungsanspruch nicht zu. Eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG scheide aus, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht daran gehindert werde, die Praxisräume zu durchqueren, sondern sich wegen des Verbots der Mitführung ihrer Führhündin daran gehindert sehe. Für das Verbot seien "hygienische Gründe" angegeben worden, die mit der Behinderung der Beschwerdeführerin nichts zu tun hätten und auch nicht "vorgeschoben" seien. 12 Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liege ebenfalls nicht vor. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht aufgrund eines Merkmals gemäß § 1 AGG, beispielsweise wegen einer Behinderung, sondern als rein tatsächliche Folge der aus anderen Gründen getroffenen Entscheidung eintrete, ohne dass es einer Diskriminierungsabsicht bedürfe, es sei denn, die die Benachteiligung auslösenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren seien durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. 13 Gemessen an diesen Kriterien sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin werde - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - benachteiligt, weil sie sich im Gegensatz zu anderen Patienten der Physiotherapiepraxis an der Durchquerung der Praxisräume der Beklagten dadurch gehindert sehe, dass ihr untersagt worden sei, die Praxis mit ihrer Führhündin zu betreten, die sie für ihre Mobilität benötige. Grund für die unterschiedliche Behandlung sei also nicht ihre Blindheit, sondern die Vorgabe der Ärzte, sie dürfe ihren Hund nicht in die Praxis bringen. Diese Vorgabe sei sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 3 Abs. 2 2. Halbsatz AGG. Dem Durchgangsverbot lägen "hygienische Gründe" zugrunde. Die Wahrung einer möglichst umfassenden Hygiene in einer Arztpraxis entspreche einem berechtigten Ziel der Inhaber dieser Praxis. Diese Hygiene diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen, sondern darüber hinaus dem wirtschaftlichen Interesse der beklagten Ärzte, dass die Praxis bei den Patienten einen möglichst sauberen, ja "sterilen" Eindruck erwecke, der deren Vertrauen in einen einwandfreien Praxisbetrieb stärke. 14 Die Untersagung, die Praxis unter Mitführung des Hundes zu durchqueren, sei eine Maßnahme, die zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen, mithin verhältnismäßig sei. Die Geeignetheit stehe außer Frage. Die Erforderlichkeit sei zu bejahen, weil selbst ein gepflegter Hund die Sauberkeit der Räume beeinträchtigen könne, sei es durch mitgetragenen Schmutz oder Feuchtigkeit, Haarverlust oder Parasitenbefall. Das Verbot sei auch angemessen. Es erweise sich nicht als so einschneidend für die Beschwerdeführerin, dass das mit ihm verfolgte Ziel hinter ihre berechtigten Interessen zurücktreten müsse. Der Beschwerdeführerin werde nicht die Option genommen, sich überhaupt in der von ihr bevorzugten physiotherapeutischen Praxis behandeln zu lassen. Zum einen bleibe ihr die Möglichkeit, den weiteren Eingang zu der Praxis über die Außentreppe zu nehmen. Zum anderen sei es ihr möglich, ihren Hund am Fuß der Treppe anzuketten und die sechs Stufen mit Hilfe des Geländers allein zu überwinden. Sie könne, wie von den beklagten Ärzten vorgeschlagen, den Hund auch vor der dortigen Praxis zurücklassen und sich von deren Mitarbeitern in die Physiotherapiepraxis begleiten lassen. 15 7. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. April 2018, zugegangen am 27. April 2018, wies das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin unter Verweis auf seinen Hinweisbeschluss zurück. 16 Mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Hinweisbeschluss sah sich das Gericht zu einigen Ergänzungen veranlasst: Die Beschwerdeführerin sehe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Ärzte der Gemeinschaftspraxis selbst ihr als deren frühere Patientin die benachbarte Physiotherapiepraxis empfohlen und den Weg durch die Durchgangstür vorgeschlagen hätten, den sie dann mehrere Wochen lang regelmäßig mit ihrer Führhündin genommen habe. Hierdurch sei allerdings ein Vertrag zwischen ihr und den beklagten Ärzten nicht zustande gekommen. Selbst wenn der Wegweiser als Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Praxisräume als Zugang zur Nachbarpraxis aufzufassen wäre, so beinhalte diese Erklärung nicht, dass der Durchgang unter Mitführung von Tieren gestattet werde. 17 Soweit die Beschwerdeführerin bemängele, die Ärzte hätten keine konkreten "hygienischen Gründe" dargelegt, überspanne sie die Anforderungen. "Hygienische Gründe" seien im Zusammenhang mit dem Verbringen eines Tieres in eine bestimmte Räumlichkeit nach allgemeinem Verständnis als Sammelbegriff für alle in Betracht zu ziehenden körperlich unangenehmen oder gesundheitlich beeinträchtigenden Auswirkungen des Tieres auf anwesende Menschen zu verstehen. Soweit die Beschwerdeführerin nachfolgend im Einzelnen - durchaus nachvollziehbar - darlege und begründe, dass unter dem Gesichtspunkt "hygienischer Gründe" keine konkrete Gefahr von ihrer Hündin ausgehe, verkenne sie, dass ein berechtigtes Ziel der Praxis bereits darin bestehe, gegenüber ihren Patienten den Eindruck möglicherweise nicht uneingeschränkt reinlicher und auf deren körperliches Wohlbefinden ausgerichteter Zustände zu vermeiden. Es sei legitim, dass die Ärzte ihre Praxis keinem "Makel" aussetzen wollten. 18 Da die Beschwerdeführerin inzwischen für ihre Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei, sei es ihr nunmehr zwar nicht mehr möglich, die Praxis der Physiotherapeuten über die Außentreppe zu betreten. Es erweise sich aus den übrigen in dem Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen dennoch nicht als unverhältnismäßig, dass die beklagten Ärzte von ihr verlangten, den Weg durch ihre Praxis ohne die Führhündin zurückzulegen. Hierbei sei das auf die Berufs- und die allgemeine Handlungsfreiheit zurückzuführende Recht der Ärzte zu berücksichtigen, ihre Praxis nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, des Wettbewerbs und der Privatautonomie entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben. Ihre grundsätzliche Freiheit der Entscheidung, welche Personen sie unter welchen Bedingungen ihre Praxis betreten lassen, erfahre insbesondere insofern keine Einschränkung, als die Beschwerdeführerin mit ihnen - wie gezeigt - in keinen Vertrags- oder Vorvertragsbeziehungen stehe. Auf Seiten der Beschwerdeführerin sei neben ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit das ihre Behinderung betreffende Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG zu beachten. Gemäß Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention (im Folgenden: BRK) habe sie zudem das Recht, sich gleichberechtigt in einer Praxis ihrer Wahl physiotherapeutisch behandeln zu lassen. 19 Unter Abwägung dieser Rechtspositionen sei es als zumutbar zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin die Hündin für die Dauer der Behandlung vor den Praxisräumen der Beklagten zurücklasse. Sie selbst könne in beiden Praxen auch ohne ihre Hündin Begleitung und Unterstützung erwarten. Soweit sie eine Diebstahls- oder Schädigungsgefahr betreffend den Hund befürchte, sei ihr zuzumuten, diesen in geeigneter Weise - etwa durch ein Geschirr mit Kette und einem Schloss oder die Herbeiführung einer Beaufsichtigung - zu schützen. II. 20 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2016 und den Beschluss des Kammergerichts vom 16. April 2018. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. 21 Die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, weil sie durch das Verbot, ihre Blindenführhündin bei dem Durchqueren der Orthopädiepraxis mitzunehmen, daran gehindert werde, uneingeschränkt an Sozialleistungen teilzuhaben. Die Verweigerung des Durchgangs stelle zudem eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Die Begründung der Gemeinschaftspraxis sei sachlich nicht zutreffend. Das Kammergericht verkenne, dass ein Blindenführhund ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V sei; ein solches müsse sie überall bei sich führen dürfen. Es müsse in die Betrachtung einbezogen werden, dass es sich um besonders gut ausgebildete und gepflegte Hunde mit besonderer Aufgabe handele. Der Ausschluss der Nutzung des Blindenführhundes in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge wegen hygienischer Mängel sei überholt. Führhunde seien auch in Krankenhäusern zugelassen. Da es kein gesetzliches Verbot in Bezug auf die Mitnahme eines Führhundes gebe und laut einem Gutachten der Freien Universität Berlin auch keine medizinisch-hygienischen Bedenken dagegensprächen, dürfe einem Führhundgespann der Zutritt zu einer Arztpraxis nicht verweigert werden. Führhunde würden sehbehinderten Menschen helfen, den Alltag selbständig zu gestalten und unabhängig zu sein. Eine blinde Person sei nicht nur für ihre Bewegungsfreiheit auf den Führhund angewiesen, sondern stelle mit diesem eine Einheit dar, die die Voraussetzung dafür sei, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen und einigermaßen sicher zu fühlen. Der Hund könne nicht ohne Aufsicht an fremden Orten in der Öffentlichkeit angebunden werden. Es erscheine unzumutbar, ihr die Gefahr des Verlustes oder der Verletzung ihrer Hündin zuzumuten. Durcheine grundrechtsorientierte Auslegung und Anwendung des Rechts müssten die Fachgerichte ihre Schutzpflichten gegenüber behinderten Menschen erfüllen. Das AGG verbiete Privaten Diskriminierungen. Bei seiner Auslegung seien die besonderen Gleichheitsrechte in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung heranzuziehen. 22 2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. 23 3. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 Stellung genommen. 24 Im vorliegenden Fall könne von einer unmittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung ausgegangen werden. Eine solche sei anzunehmen, weil das Mitnahmeverbot von Führhunden aufs Engste mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Behinderung verbunden sei und daher einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der Behinderung besonders nahekomme (unter Bezug auf BVerfGE 132, 72). 25 Die Tatbestandsvoraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG seien ebenfalls erfüllt. Das neutral formulierte Mitnahmeverbot könne Menschen mit einer Sehbehinderung wegen der Angewiesenheit auf ihren Führhund gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen. Mit Rücksicht auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten. Das AGG sei zudem im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention auszulegen. Danach dürften nach dem AGG verpflichtete Personen Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe aus sachlichen Gründen nicht verwehren, wenn sie die der Teilhabe entgegenstehenden Hindernisse durch zumutbare Anstrengungen beseitigen können (unter Verweis auf BAGE 147, 60 <77>). 26 Das ausnahmslose Mitnahmeverbot sei weder erforderlich noch angemessen. Die befürchteten Infektionsrisiken könnten entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit geringem Aufwand weitestgehend ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für potentielle negative Reaktionen auf einen Blindenführhund seitens der im Wartezimmeranwesenden Personen. Ein Aushang der Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft könne deren Vorurteile zu möglichen Ansteckungsgefahren ausräumen. Es erscheine überdies bedenklich, wenn derartige Vorurteile eines "Makels" mit der ausnahmslosen Durchsetzung des Hundeverbots perpetuiert würden. Die vom Kammergericht anerkannten Vorbehalte der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis könnten dazu beitragen, dass die Akzeptanz der gleichberechtigten Teilhabe von sehbehinderten Menschen sinke. Das Teilhabeinteresse der auf einen Blindenführhund angewiesenen Personen überwiege das Interesse der Arztpraxis insbesondere unter Berücksichtigung der gesamtgesellschaftlichen Ziele der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Beschwerdeführerin werde rechtswidrig benachteiligt. 27 4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 28 Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. April 2018 - 20 U 160/16 - richtet, gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig und - in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - insoweit auch offensichtlich begründet. 29 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. 30 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Kammergericht hat in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung über den Streitgegenstandentschieden. Damit ist das vorhergehende Urteil des Landgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGE 139, 245 <263 Rn. 51 f.>; 149, 293 <317 Rn. 60>). 31 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch offensichtlich begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Bei der Auslegung der einschlägigen Vorschiften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat das Kammergericht die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt und Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt. Die Entscheidung führt zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung. 32
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