KVRE435062001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200131.2bvr299214 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20200131 2 BvR 2992/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 13 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 GwG 2008, § 43 Abs 1 GwG 2017, § 261 Abs 1 S 2 StGB, § 152 Abs 2 StPO, § 160 Abs 1 StPO vorgehend LG Frankfurt (Oder), 17. November 2014, Az: 22 Qs 66/14, Beschlussvorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. September 2014, Az: 22 Qs 66/14, Beschlussvorgehend AG Frankfurt (Oder), 10. März 2014, Az: 4.2 Gs 453/13, Beschlussvorgehend AG Frankfurt (Oder), 9. September 2013, Az: 4.2 Gs 453/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Wohnungsgrundrechts (Art 13 Abs 1 GG) durch Verkennung der Voraussetzungen eines Anfangsverdachts (§§ 152 Abs 2, 160 Abs 1 StPO) der Geldwäsche (§ 261 StGB) Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 - 22 Qs 66/14 -, soweit dadurch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 - 4.2 Gs 453/13 - verworfen wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. In dem bezeichneten Umfang wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 - 22 Qs 66/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wegen des Verdachts der Geldwäsche. 2 1. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und lebt in F…, wo er in dem Restaurant seines Bruders als Oberkellner beschäftigt ist. Aufgrund einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 7. November 2012 nach § 11 GwG a.F. leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Aus der Verdachtsmeldung ergab sich, dass zwischen Januar 2010 und Anfang November 2012 insgesamt 58.090 Euro auf das Girokonto des Beschwerdeführers eingezahlt worden waren. Die einzelnen Bareinzahlungen waren sowohl am Schalter als auch am Einzahlungsautomaten vorgenommen worden. Im gleichen Zeitraum waren von dem Konto durch vier Überweisungen insgesamt 16.710 Euro auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert worden, dessen Inhaber offenbar im Geburtsort des Beschwerdeführers wohnt. Außerdem waren Barauszahlungen am Schalter oder Geldautomaten in Höhe von insgesamt rund 35.000 Euro erfolgt und zwischen Mitte Juli und Anfang September 2011 kleinere Beträge von einem Geldautomaten der Citibank in Lahore/Pakistan abgehoben worden. Im Übrigen gingen aus der Meldung und den mit ihr vorgelegten Kontoauszügen nur wenige andere Kontobewegungen hervor. 3 Die weiteren Ermittlungen ergaben keine polizeilichen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer. Nach einer Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, die sich später als falsch herausstellte, konnten für ihn weder Lohndaten noch eine steuerliche Führung im Bundesgebiet festgestellt werden. 4 2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 9. September 2013 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der Geldwäsche an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Aufzeichnungen über Art, Umfang und Hintergründe der von ihm veranlassten Geldbewegungen, unter anderem der Transaktionen nach Pakistan, über Reisen nach Pakistan sowie über Kontaktpersonen und mögliche Geldgeber dienen. 5 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, in den Jahren 2010 bis 2012 in 75 Fällen Geldmittel, die mutmaßlich aus Katalogtaten der Geldwäsche herrührten, unter Verwendung seiner Kontoverbindung verborgen und verwahrt sowie deren Herkunft verschleiert zu haben, um sie zur Sicherung vor staatlichen Zugriffen in den legalen Finanzkreislauf zu schleusen. Zwar seien die Vortaten im Sinne des Katalogs des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB derzeit nicht bekannt. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäsche sei es allerdings ausreichend, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei und die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen werde. Die dem Konto des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zugeflossenen Gelder ließen sich keinen legalen Einnahmequellen zuordnen. Der Beschwerdeführer habe davon Beträge in einer Größenordnung von 16.500 Euro direkt auf ein Auslands-konto nach Pakistan transferiert und die Gelder im Übrigen unmittelbar nach ihrer Einzahlung in größeren Beträgen wieder abgehoben und sie mutmaßlich während mehrerer Reisen nach Pakistan verbracht. Dies deute darauf hin, dass das Konto zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verwendet worden sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass es in irgendeiner Weise für Geschäfte des täglichen Lebens genutzt werde. 6 3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 14. Januar 2014 vollzogen. Dabei wurden der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, die Kopie seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009, sein Monatsplaner für das Jahr 2011 sowie ein Beleg über einen von einem Dritten veranlassten Bargeldtransfer nach Pakistan in Höhe von 200 Euro sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchung gab der Beschwerde-führer an, dass er wöchentlich etwa 20 Stunden im Restaurant seines Bruders arbeite und 460 Euro im Monat verdiene. Er werde in dem Restaurant verpflegt und wohne in der Wohnung seines Bruders. In Pakistan sei er verheiratet und habe drei Kinder. 7 Das mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Landeskriminalamt vermerkte anlässlich der Rücksendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lohns "schwarz" erhalte. Gegen seinen Bruder, den Betreiber des Restaurants, hätten sich wiederholt Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts gerichtet. Insbesondere sei unglaubwürdig, dass ein Oberkellner eines an sieben Tagen der Woche und an zwölf Stunden täglich geöffneten Restaurants lediglich 20 Stunden pro Woche für einen Monatslohn von 460 Euro brutto arbeite. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Höhe der Einzahlungen und des von dem Beschwerdeführer erklärten Lohns müsse von erheblichen Schwarzlohnzahlungen ausgegangen werden, so dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Anfangsverdacht wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bestehe. 8 4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Durchsuchungsanordnung noch am 14. Januar 2014 Beschwerde ein und erhob zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellung. Er machte geltend, dass eine bloße Ausforschung beabsichtigt gewesen sei. Die Begründung des Beschlusses erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Vermutungen und Spekulationen. Insbesondere existierten keine Anzeichen für Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. 9 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs anzuordnen und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Zugleich veranlasste sie die Herausgabe des Arbeitsvertrags und der Kopie der Lohnsteuerkarte, denen sie keine Beweisbedeutung zumaß. Sie hielt einen Anfangsverdacht der Geldwäsche für gegeben. Der Umstand, dass die konkreten Vortaten den Ermittlungsbehörden unbekannt seien, lasse diesen nicht entfallen. 10 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014. Er führte aus, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, was gerade auch die in § 261 StGB genannten Vortaten einschließe. Strafverfolgungsmaßnahmen könnten nicht schon durch die Verschleierung der Herkunft von jedem "schmutzigen" Geld ausgelöst werden, sondern nur durch die Verschleierung von solchen Geldern, die aus den in § 261 StGB genannten Straf-taten stammten, wofür die bloße Vermutung, das Geld rühre aus solchen Taten her, nicht ausreichend sei. Beim Verdacht der Geldwäsche müsse in einem Durch-suchungsbeschluss daher auch die Vortat ausreichend beschrieben werden. Insofern stützte er sich unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -. 11 7. Mit Beschluss vom 10. März 2014 stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses vom 9. September 2013 fest und ordnete die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs an. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen. Insbesondere habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 261 StGB bestanden, auch wenn die konkreten (Vor-)Taten noch unbekannt gewesen seien. 12 8. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2014 legte der Beschwerdeführer am 26. März 2014 Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. Februar 2014. 13 9. Mit Beschluss vom 25. September 2014 verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungsanordnung vom 9. September 2013 und gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 10. März 2014 als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihnen mit Beschluss vom 3. April 2014 nicht abgeholfen hatte. 14 Die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen, da der Beschwerdeführer verdächtig sei, eine Straftat nach § 261 StGB begangen zu haben. Der Anfangsverdacht habe sich auf die Geldeingänge auf seinem Konto gegründet, die sich keinen legalen Einkommensquellen hätten zuordnen lassen. Ausweislich der Auskunft der Steuerfahndung, die sich erst im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe, sei der Beschwerdeführer in Deutschland nicht steuerlich geführt worden und es hätten zu seiner Person keine Lohndaten ermittelt werden können. Zudem habe er wiederholt unmittelbar nach Eingang der Bareinzahlungen wieder größere Beträge abgehoben oder nach Pakistan transferiert. All diese Umstände stellten hinreichende Verdachtsanzeichen dafür dar, dass das Konto des Beschwerdeführers der Verschleierung bemakelter Gelder gedient habe. In ihrer Gesamtheit gingen sie über bloße Vermutungen hinaus und legten den Verdacht einer Geldwäsche nahe. Dass sich der Verdacht noch nicht auf eine genau bestimmte Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gerichtet habe und sich die Vorwürfe auch noch nicht hätten nachweisen lassen, liege in der Natur des Anfangsverdachts. 15 Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 10. März 2014 die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung festgestellt hatte, sah das Landgericht sich nicht zu einer Entscheidung veranlasst. Insofern habe das Amtsgericht in der Sache lediglich eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und handele es sich bei der Beschwerde vom 26. März 2014 lediglich um eine Wiederholung der Beschwerde vom 14. Januar 2014. 16 10. Gegen die Beschwerdeentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2014 Anhörungsrüge. Er machte geltend, dass er mit der Beschwerde unter Verweis unter anderem auf die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 - ausgeführt habe, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn für sämtliche Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche, mithin auch für eine der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten, tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. 17 11. Mit Beschluss vom 17. November 2014 wies das Landgericht Frankfurt (Oder) die Anhörungsrüge zurück. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Dass die Kammer nicht im Einzelnen auf die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen anderer Gerichte eingegangen sei, bedeute nicht, dass sie diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. 18 12. Nach weiteren Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Monatsplaner und der Zahlungsbeleg wurden mit Einverständnis des Beschwerdeführers vernichtet. II. 19 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 und 10. März 2014 und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 und 17. November 2014. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren. 20 Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche sei nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale bestünden, mithin auch für eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Erst die Vortat versehe das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgehe, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweise. Die Darlegungen zum Geldwäscheverdacht im Durch-suchungsbeschluss erforderten deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schilderung auch des Vortatverdachts. Die bloße Behauptung, das Geld rühre aus einer Katalogtat her, reiche nicht aus. 21 Im vorliegenden Fall hätten die Fachgerichte dagegen eingeräumt, dass eine Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht bekannt sei beziehungsweise nicht bestimmt werden könne. Die angegriffenen Beschlüsse beschränkten sich auf die Argumentation, dass sich die Gutschriften auf dem Konto des Beschwerdeführers nicht mit legalen Einnahmen aus Arbeitsentgelt erklären ließen. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um Gelder aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB handeln müsse. Die fehlende Erklärung der Einnahmequelle sei nicht ausreichend, um einen Geldwäscheverdacht zu begründen und darauf einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, den eine Wohnungsdurchsuchung darstelle, zu stützen. III. 22 1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen, während das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg von einer Stellungnahme abgesehen hat. 23 Der Generalbundesanwalt äußert Bedenken an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Es bestünden Zweifel, ob die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt sei, weil die Anhörungsrüge allein auf die materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtsauffassung des Landgerichts abgezielt habe und der Rechtsbehelf daher offensichtlich aussichtslos gewesen sei. 24 Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Er ist der Ansicht, dass der Anfangsverdacht der Geldwäsche nicht in jedem Fall tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkretisierte Vortat voraussetze. Zwar müssten die Strafverfolgungsbehörden das Vorliegen eines Geldwäscheverdachts nach strafprozessualen Maßstäben in eigener Zuständigkeit prüfen. Für die Prüfung könnten aber im Ergebnis keine wesentlich anderen Maßstäbe gelten als für eine Geldwäscheverdachtsmitteilung. Als verdachtsbegründende Momente sehe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang grundsätzlich alle Auffälligkeiten bei der Abwicklung von Finanztransaktionen und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren der Wirtschaftsbeteiligten an, sofern in ihnen ein Bezug zu Geldwäscheaktivitäten erkennbar werde. Nicht erforderlich sei demgegenüber, dass das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat bejaht werden könne. Der Gesetzgeber gehe ersichtlich davon aus, dass ein Weniger an Erkenntnissen zu einer möglichen Katalogstraftat durch ein Mehr an Auffälligkeiten im Geschäftsgebaren kompensiert werden könne, um einen Verdacht der Geldwäsche auszulösen. Für eine Übertragung dieser Maßstäbe auf den strafprozessualen Anfangsverdacht spreche, dass die Strafverfolgungsbehörden andernfalls zwar in erheblichem Umfang Geldwäscheverdachtsmeldungen entgegenzunehmen hätten, ihnen jedoch oftmals nicht weiter nachgehen dürften, weil mangels konkreter Anhaltspunkte für eine taugliche Vortat Eingriffe in Grundrechte der Betroffenen nicht zu rechtfertigen wären. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erscheine die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Fachgerichte hier angesichts der erheblichen Auffälligkeiten im Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers jedenfalls vertretbar. 25 2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwidert. 26 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. IV. 27 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2013 und die Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2014 richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. 28 Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. 29 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.