KVRE435082001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.2bvr012220 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200212 2 BvR 122/20 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG, § 349 StPO vorgehend BGH, 29. Oktober 2019, Az: 3 StR 416/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Beschwerdebegründung - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei mangelnder Darlegung fehlenden Verschuldens der Fristversäumung Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. A. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes. 2 Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Juni 2019 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die dagegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. Oktober 2019, der am 21. November 2019 bekanntgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Revision unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gerügt, weil die Strafkammer ihn nicht aufgrund verminderter Schuldfähigkeit wegen Totschlags in einem minder schweren Fall, sondern wegen Mordes verurteilt und zuvor einen Antrag auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit abgelehnt hatte. II. 3 Mit seiner Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus dem Revisionsverfahren fort. 4 Der am 19. Dezember 2019 per Fax und am 21. Dezember 2019 postalisch eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren weder die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch die zugrundeliegende Antragsschrift des Generalbundesanwalts beigefügt. Beide hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erst auf entsprechenden Hinweis unter dem 14. Januar 2020 vorgelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG beantragt. Er hat vorgetragen, die Vorlage der revisionsgerichtlichen Entscheidung und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts könne "allenfalls aufgrund eines Büroversehens" unterblieben sein. B. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist. 6 Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß innerhalb der am 23. Dezember 2019 abgelaufenen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren (2.). 7 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.