BVerfG 1 BvR 2715/18
KVRE435102001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200129.1bvr271518 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20200129 1 BvR 2715/18 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1591 Nr 1 BGB, § 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 3 BGB, Art 8 Abs 1 MRK vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2018, Az: 12 UF 75/17, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. August 2018, Az: 12 UF 75/17, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Januar 2018, Az: 12 UF 75/17, Beschlussvorgehend AG Hamburg-Harburg, 6. März 2017, Az: 634 F 20/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl eines kombinierten Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsantrags - mangelnde Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines kombinierten Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsantrags. Er ist der leibliche Vater eines Kindes, dessen Mutter wenige Wochen vor der Geburt des Kindes einen anderen Mann geheiratet hat. Mit den angegriffenen Entscheidungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 1600 Abs. 2 und 3 BGB zurückgewiesen, weil der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind habe. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er werde in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Regelungen in § 1592 Nr. 1 BGB und in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB, jedenfalls aber durch die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung dieser Normen verletzt.
II.
2 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderlichen Weise erkennen. Das gilt sowohl soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB und § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in den angegriffenen Entscheidungen wendet als auch soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten einfachrechtlichen Bestimmungen geltend macht.
3 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass nach geltendem Recht Auslegungs- oder Ermessensspielräume bestehen, die das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers hätte nutzen können oder müssen.
4 2. Dass das geltende Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Er setzt sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander.
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10 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fällt die Frage, ob dem vermeintlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten ist, wenn die rechtliche und die soziale Vaterschaft übereinstimmen, in den Ermessenspielraum der Staaten (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09 § 78 f.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09 § 74 f.; K. v. Deutschland, Urteil vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10 § 20). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, obwohl er mit seiner Verfassungsbeschwerde gerade geltend macht, die angegriffenen innerstaatlichen Regelungen und ihre Anwendung durch die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen stünden mit den Gewährleistungen der Konvention nicht in Einklang. Er legt jedoch nicht dar, dass in diesem Fall der konventionsrechtlich eröffnete Ermessensspielraum des Staates überschritten ist. Dieses ist auch nicht ersichtlich.
11 3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE435102001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public