KVRE435202001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200211.1bvr266219 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20200211 1 BvR 2662/19 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1627 BGB vorgehend OLG Bamberg, 23. Oktober 2019, Az: 2 UF 182/19, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 22. Oktober 2019, Az: 2 UF 182/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) für die Beschwerdeführerin zu 3), ihrer gemeinsamen Tochter, wenden, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie insgesamt unzulässig ist. 2 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die elterliche Sorge für die Beschwerdeführerin zu 3) im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2019 richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer machen mit ihrem Vorbringen zu seitens der Fachgerichte unterlassenen Anhörungen und Beweiserhebungen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, haben gegen die angegriffene Entscheidung aber nicht die gebotene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>) eingelegt. Gründe, bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3 2. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.