gehend BVerfG,
dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg, dem Landeshochschulgesetz (LHG) vom
O) das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt sind, und einer örtlichen dezentralen Ebene der neun Studienakademien, wo
O der Rektor, der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat eingerichtet werden. Die Aufgaben der DHBW sind in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LHG festgelegt. 3
dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - und der
folgenden Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 im Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom
der Gesetzesänderung im Jahr 2018 angeschlossen. Sie können sich daher grundsätzlich nur gegen die in diesem Jahr in Kraft gesetzten Neuregelungen des Landeshochschulrechts wenden. Hinsichtlich der vorangegangenen Fassungen des Gesetzes war die Jahresfrist verstrichen. 11
2 Nr. 5 LHG ist die DHBW eine staatliche Hochschule, die der Gesetzgeber im Landeshochschulgesetz ausdrücklich "in die Reihe der vorhandenen Hochschulen" gestellt hat (LTDrucks 14/3390, S. 78; § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LHG).
1 Satz 3 Nr. 5 LHG vermittelt die DHBW im "dualen System" des Studiums an der Studienakademie und der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis und betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene "kooperative Forschung".
1 Satz 1 LHG nehmen die Hochschullehrenden diese Aufgaben in ihren Fächern
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 15 bb) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit liegt bei Gesamtwürdigung der Regelungen für die DHBW im Landeshochschulrecht nicht vor. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für Einrichtungen der Forschung und Lehre in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. 16
dem Gewicht der Entscheidungsbefugnisse zwischen kollegialen Selbstverwaltungsorganen und Leitungsorganen zu bewerten. Zwar genießt dabei keines von beiden pauschal einen Vorrang. Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <356 f.>; 127, 87 <117 f.>; 136, 338 <366 f. Rn. 60 ff.>; 139, 148 <183 Rn. 68>). Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338 <364 Rn. 58> m.w.N.). 18 Die Mitwirkung am Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 <363>; 127, 87 <128 f.>; 139, 148 <183 Rn. 68>). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird allerdings nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 <362 f.>; zuletzt BVerfGE 139, 148 <182 f. Rn. 68> m.w.N.). Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <362 f.>; 127, 87 <117, 129>; 136, 338 <365 Rn. 60>). Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>; 127, 87 <129>), aber ein Mitentscheidungsrecht. Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 <378 Rn. 88>); zudem muss eine Abwahl umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 <130 f.>; 136, 338 <365 Rn. 60>). 19
3 Satz 2 Nr. 4 LHG ist für diese Entscheidung an der DHBW das Präsidium zuständig; der Senat hat
1 Satz 2 Nr. 5 LHG nur das Recht zur Stellungnahme. Doch ist das Präsidium an die Entwicklungsplanung gebunden, an welcher der Senat mitwirkt. Das kann die fehlende Teilhabe am Abschluss dieser Vereinbarungen kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 <370 Rn. 68>). Die Bindung
2 Satz 3 LHG ist daher so zu verstehen, dass in Verträgen und Zielvereinbarungen die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zwingend zu beachten sind. 23 Auch die Vorgaben zu Entscheidungen über Funktionsbeschreibungen von Professuren vor einer Berufung
GE 127, 87 <121>) mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu vereinbaren. Der Senat hat
1 Satz 2 Nr. 6 LHG ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung einer Professur nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt, der wiederum an die Zustimmung des Senats gebunden ist. Für die Berufung ist dann
2 Satz 1 LHG der Präsident beziehungsweise die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium zuständig, doch verfügen die Professorinnen und Professoren
3 Satz 2 LHG in der Berufungskommission über die Mehrheit der Stimmen und der Berufungsvorschlag
3 Satz 7 LHG bedarf der Zustimmung des Örtlichen Senats. Damit ist für den Regelfall gesichert, dass gegen den Willen der Hochschullehrenden keine Berufung erfolgen kann. Daran ändert die in § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG eingeräumte Möglichkeit des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, von einem Berufungsvorschlag in begründeten Fällen abzuweichen, nichts. Ein Abweichen vom Vorschlag ist nur aus hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen möglich (vgl. BVerfGE 127, 87 <123>). Auch das
2 Satz 1 LHG erforderliche Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums darf nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. 24 Die gesetzlichen Vorgaben zu den wissenschaftsrelevanten Haushalts- und Budgetentscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 <371 Rn. 71>) bewirken ebenfalls keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.
3 Satz 2 Nr. 6 und 7 LHG ist für die Aufstellung und den Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans der DHBW das Präsidium zuständig und die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans obliegt
1 Satz 4 Nr. 3 LHG dem Aufsichtsrat. Der Senat der DHBW hat
1 Satz 2 Nr. 4 LHG lediglich das Recht zur Stellungnahme. Dies genügt grundsätzlich nicht, um die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten zu sichern (vgl. BVerfGE 136, 338 <372 Rn. 74>). Der Gesetzgeber hat insofern aber Vorgaben gemacht, die dieses Teilhabedefizit hinreichend kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 <372 Rn. 70>). Er hat dem Senat im Gesamtgefüge der DHBW erhebliche Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, Rn. 170). So beschließt der Senat
1 Satz 2 Nr. 7 LHG über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6 LHG. Zudem beschließt der Senat
1 Satz 2 Nr. 8 LHG über die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium und muss der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule zustimmen, mit der die Eckdaten für die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule sowie Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren getroffen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LHG), was über die konkret geregelten Gegenstände hinaus (finanzielle) Folgewirkungen hat, was die Bindung der Planung verstärkt (Fehling, OdW 2017, S. 63 <67>). 25 Der Senat der DHBW ist zudem das satzungsgebende Organ der Hochschule. Er beschließt
1 Satz 2 Nr. 12 LHG über die Grundordnung (§ 8 Abs. 4 LHG) und kann damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen. Er beschließt
1 Satz 2 Nr. 9 LHG die Satzungen für Hochschulprüfungen, nimmt zu staatlichen Prüfungsverordnungen Stellung und beschließt an der DHBW über weitere studienrelevante Angelegenheiten sowie
1 Satz 2 Nr. 10 LHG auch über alle anderen Satzungen. 26 (c) Eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es an einer Kontrolle der täglichen Arbeit des Präsidiums fehlen würde. Die darauf abzielende Rüge der Verfassungsbeschwerde greift nicht durch. Bei der Gesamtwürdigung (vgl. BVerfGE 127, 87 <117 f.>) der Regeln, die wissenschaftsgefährdendes Handeln in der Organisation verhindern müssen (vgl. BVerfGE 136, 338 <367 Rn. 62, 374 Rn. 78>), ist zu berücksichtigen, dass dem Senat vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium der DHBW zustehen (vgl. LTDrucks 15/4684, S. 165, 189 f.). Das Präsidium muss den Senat und seine beschließenden Ausschüsse über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unterrichten (§ 16 Abs. 6 Satz 1 LHG). Zudem kann ein Viertel der Senatsmitglieder in allen Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Senats
3 Satz 1 LHG verlangen, dass das Präsidium den Senat unterrichtet. Daneben kann jedes Mitglied des Senats
3 Satz 2 LHG schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen zu Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Senats an das Präsidium richten. Der Gesetzgeber gibt dazu vor, dass eine Anfrage grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu beantworten ist oder eine Zwischennachricht erfolgen muss (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHG i.V.m. § 9 Abs. 4 GrO). Schließlich kann ein Viertel der Senatsmitglieder
1 Satz 3 LHG Gegenstände auf die Tagesordnung des Senats setzen lassen. Insgesamt kann der Senat, in dem die Hochschullehrenden die Mehrheit bilden, also kontinuierlich an der Arbeit des Präsidiums teilhaben. 27 (d) Die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der an der DHBW wissenschaftlich Tätigen bei der Wahl und Abwahl der Hochschulleitung tragen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Wahl der Hochschulleitung allein durch den Senat zu ermöglichen, da es keinen Anspruch darauf gibt, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 <365>; 127, 87 <129>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ein Mitglied des Präsidiums der DHBW
den gesetzlichen Vorgaben aber auch nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden. Vielmehr ist der Senat der DHBW an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert (vgl. BVerfGE 136, 338 <378 Rn. 87>). Das gilt sowohl für die Findung geeigneter Personen wie auch für die Wahl selbst (§ 18 LHG). Seit 2018 verfügen die Grundrechtsberechtigten zudem
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG im Senat der DHBW über die Mehrheit der Stimmen, weshalb gegen ihren (übereinstimmenden) Willen grundsätzlich niemand gewählt werden kann. 28 Die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten selbst ist auch gegeben, wenn der Senat der DHBW an der Wahl der Hochschulleitung nicht mehr mitwirkt, weil im Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang
O (eingefügt durch Nr. 9 der Vierten Satzung zur Änderung der Grundordnung der DHBW, Amtliche Bekanntmachungen der DHBW Nr. 02/2019, 22. März 2019) das Los entscheidet. Danach könnte zwar eine Person "gewählt" werden, die nicht von der Mehrheit im Senat getragen würde. Jedoch hat der Senat als
1 Satz 2 Nr. 12 LHG satzungsgebendes Organ für die Grundordnung (§ 8 Abs. 4 LHG) dies selbst so beschlossen. Ein Mitwirkungsdefizit zulasten des Senats ergibt sich daher daraus nicht. 29 Desgleichen werden die Regelungen zur Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums der DHBW den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
5 LHG ist eine Abwahl nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten können die Abwahl über den Senat auch selbst vorschlagen, sie nur nicht allein herbeiführen. Insoweit kann sich der Gesetzgeber für eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation entscheiden. Die Abwahl ist ohnehin keine Entscheidung über die Eignung einer Person für die Aufgabe, sondern mit dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit (dazu BVerfGE 111, 333 <364>) und dem Zusammenwirken der Beteiligten eine letzte Option zur Lösung von Konflikten zwischen Senat und Hochschulleitung. Das Verfahren soll die betroffenen Personen vor willkürlichen Entscheidungen schützen (LTDrucks 15/4684, S. 187). Insofern ist weder eine nur abstrakt denkbare Blockademöglichkeit zu beanstanden (vgl. BVerfGE 111, 333 <364 f.>) noch die Einbindung des Wissenschaftsministeriums, denn sie erlaubt keine wissenschaftspolitisch beliebigen Entscheidungen und eröffnet kein freies politisches Ermessen (vgl. BVerfGE 111, 333 <362 f.>; 136, 338 <376 Rn. 83>). 30 Der Gesetzgeber hat in § 18a LHG zudem ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden geschaffen. Die Regelung soll der Maßgabe des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen, der es als erforderlich ansieht, dass sich die Gruppe der Hochschullehrenden ohne Mitwirkung anderer Gruppen oder weiterer Beteiligter von einem Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genieße, trennen können müsse. Hier ist nicht zu entscheiden, ob dies zur Wahrung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit zwingend ist. Jedenfalls ist die Regelung für eine Sondersituation gedacht; sie soll leichtfertigem Umgang oder gar Missbrauch vorbeugen und das Abwahlverfahren bei einem unheilbaren Vertrauensverlust hinreichend effektiv gestalten (LTDrucks 16/3248, S. 35 f.). Dabei sind Mindestquoren grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 136, 338 <380 f. Rn. 95>). Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <116>; 136, 338 <363 Rn. 57>). Für weitgehende Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden an der Abwahl der Hochschulleitung spricht jedenfalls, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit besonders geeignet sind, für die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen zu sorgen (vgl. BVerfGE 139, 148 <188 f. Rn. 78> m.w.N.). 31
3 Satz 2 Nr. 15 LHG das Präsidium zuständig, soweit nicht das Landeshochschulgesetz oder das Präsidium selbst die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweisen.
8 LHG, auf den § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 15 LHG verweist, überträgt das Präsidium die Leitung im Regelfall widerruflich, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Die Delegation auf die örtliche Ebene ist
der gesetzlichen Konzeption die Regel und es ist begründungsbedürftig, wenn nicht delegiert wird (LTDrucks 15/4684, S. 169, 185). Ihre Widerruflichkeit erzeugt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Druckpotenzial, das die Wissenschaftsfreiheit gefährden würde. Auch in der Hochschule wird insoweit auf den Grundsatz der Organtreue verwiesen, wonach alle Beteiligten zur Rücksichtnahme und möglichst schonender Ausübung der ihnen zugewiesenen Befugnisse sowie (rechts-)treuem Verhalten verpflichtet sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
3 Satz 1 LHG ein Anhörungsrecht und muss die Wahl
3 Satz 4 LHG bestätigen. Die Abwahl ist wie auf der zentralen Ebene in § 27e LHG gesondert geregelt, lässt aber die Grundrechtsberechtigten selbst maßgeblich mitwirken. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Ein Abwahlrecht der Mitglieder des Präsidiums durch die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbständigen örtlichen Untereinheiten ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend. 35 cc) Insgesamt genügt die Ausgestaltung der Organisation der DHBW damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ist in diesem Rahmen nicht erkennbar. 36 Von einer weiteren Begründung wird
GG abgesehen. 37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE435442001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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