KVRE435632001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200311.1bvr243419 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200311 1 BvR 2434/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OVG Lüneburg, 26. September 2019, Az: 2 PA 463/19, Beschlussvorgehend VG Hannover, 15. April 2019, Az: 6 A 4543/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG) durch unzulässige Beweisantizipation im PKH Verfahren - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 - 2 PA 463/19 -verletzt den Beschwerdeführer in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem prüfungsrechtlichen Klageverfahren. 2 1. Der Beschwerdeführer war Studienreferendar. Nachdem er zum wiederholten Mal erfolglos an der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien teilgenommen hatte, gab ihm die Prüfungsbehörde bekannt, dass er die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, rechtzeitig vor der Prüfung auf die von ihm behauptete Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen. 3 2. Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Aufhebung des Prüfungsbescheids und die Wiederholung der Prüfung begehrte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht unter anderem mit folgender Begründung zurück: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am Prüfungstag unerkannt prüfungsunfähig gewesen sei. Daran ändere das im Beschwerdeverfahren vorgelegte neuropsychologische Gutachten nichts. Abgesehen davon, dass das dort ausgeführte "Fazit", am Prüfungstag habe eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen und es liege kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vor, nicht hinreichend valide untermauert werde, bestätige das Gutachten die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger der von ihm geschilderten Krankheitssymptome bereits vor der Prüfung bewusst gewesen sei. Von einer Kenntnis der Prüfungsunfähigkeit sei nicht erst dann auszugehen, wenn der Prüfling in der Lage sei, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Vielmehr habe der Prüfling Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst sei und er die Auswirkung der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasse. Hiervon sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, weil er ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung seinem Arzt mitgeteilt habe, er leide seit circa anderthalb Jahren an einer depressiven Verstimmung. Wenn es ein Prüfling versäume, sich vor Antritt der Prüfung bei einem Arzt über mögliche Leistungsbeeinträchtigungen zu informieren, obwohl er von einer bei ihm bestehenden Krankheit Kenntnis habe, trage er das Risiko seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn er seine Leistungsbeeinträchtigung erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses geltend mache. II. 4 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts. Er rügt unter anderem, die angegriffenen Entscheidungen überspannten in verfassungswidriger Weise die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil im Verfahren der Prozesskostenhilfe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen worden sei. 5 2. Das Niedersächsische Justizministerium und der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die einschlägigen Akten lagen der Kammer vor. III. 6 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet - zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.