KVRE435852001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200407.2bvq001920 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200407 2 BvQ 19/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet ua auf Neubesetzung der Bundesregierung ausschließlich mit Parteimitgliedern der Partei DIE LINKE - offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr). II. 2 Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren verschiedenen Anträgen jeweils nicht gegen konkrete Hoheitsakte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Zum einen sind Adressaten ihrer Anträge ausländische Staaten; soweit sie Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt begehrt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Grundrechten sie entsprechende Ansprüche ableiten könnte. Die unter a), und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.