KVRE435862001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr080220 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20200409 1 BvR 802/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 Abs 2 CoronaVV BY 2, § 4 Abs 3 CoronaVV BY 2, § 5 Nr 9 CoronaVV BY 2, § 28 Abs 1 S 1 IfSG vom 27.03.2020, § 32 IfSG DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 4 Abs 2, Abs 3, § 5 Abs 9 BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 2) - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Regelungen einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung des Freistaats Bayern. 2 1. Der Freistaat Bayern erließ mit Bekanntmachung vom 20. März 2020 eine Allgemeinverfügung, nach der jeder zu einer weitgehenden Reduktion der Kontakte zu anderen Menschen angehalten und das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist (BayMBl. 2020 Nr. 152). Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage an, während über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu 1 noch nicht entschieden ist. Der Freistaat Bayern überführte die Vorgaben daraufhin in die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (BayMBl. 2020 Nr. 130). Einen Antrag der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Verordnung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris). Eine gegen die Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. 3 2. Der Freistaat Bayern überführte diese Verordnung wiederum in die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 158, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2020, BayMBl. Nr. 162). Die Verordnung wurde auf § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) gestützt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587). Nach dem angegriffenen § 4 Abs. 2 BayIfSMV ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der ebenfalls angegriffene § 4 Abs. 3 BayIfSMV sieht eine Reihe von Tätigkeiten vor, bei denen es sich insbesondere um triftige Gründe handele. Dazu gehören nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV Sport oder Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Nach dem angegriffenen § 5 Nr. 9 BayIfSMV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 BayIfSMV die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt. Die Verordnung tritt nach ihrem § 7 Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. 4 3. Mit ihrer am 8. April 2020 erhobenen, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Eingriff sei nicht von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 gedeckt. Selbst wenn man dies annähme, sei diese Vorschrift gemessen an Art. 104 Abs. 1 GG nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht dem Wesentlichkeitsvorbehalt. Ferner würden die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG verfehlt. Darüber hinaus seien die angegriffenen Vorschriften nicht verhältnismäßig. Die Maßnahme sei unter anderem nicht erforderlich, da der Mehrwert von Ausgangsbeschränkungen gegenüber anderen, auf soziale Distanz zielenden Regelungen nicht dargelegt sei. Die Vorschriften seien auch nicht angemessen. Der Beschwerdeführer zu 1 sei außerhalb seiner Arbeitsstätte ohne physische reale Sozialkontakte und dürfe sich nicht einmal mit einem Freund zum Spazierengehen treffen. Nach über zwei Wochen sei jedenfalls das Verbot, mit einem anderen Menschen außerhalb der eigenen Wohnung spazieren zu gehen und sich auf einer Parkbank niederzulassen, für alleinwohnende Menschen unzumutbar. In Bezug auf fachgerichtlichen Rechtsschutz führen die Beschwerdeführer aus, im Falle ständiger Nachbesserungen sei eine erneute Beschreitung des Rechtswegs nicht veranlasst, was auch für den erst nachträglich eingefügten § 5 Nr. 9 BayIfSMV gelte. 5 Bei Beurteilung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei eine Folgenabwägung nicht vorzunehmen, sondern auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Befristung der Maßnahme die Hauptsache vorwegnehme. Die Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile geboten, da die Opfergrenze der Beschwerdeführer überschritten sei. Die beispiellos intensiven und die gesamte bayerische Bevölkerung betreffenden Grundrechtsverletzungen könnten nicht rückgängig gemacht werden. Jeglicher Protest nach Art. 8 GG sei ausgeschlossen. Millionen Menschen seien massiv in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt und könnten sich im öffentlichen Raum nur mit triftigem Grund bewegen. Auch sei zu berücksichtigen, dass mit dem Erlass weiterer Maßnahmen zu rechnen sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, da fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen und die Dringlichkeit durch die schweren Nachteile indiziert sei. 6 Selbst bei einer Folgenabwägung würde diese im Sinne der Beschwerdeführer ausfallen. Stellte sich nachträglich die Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Verbots heraus, hätten die Normunterworfenen für weniger als zwei Wochen ihre Wohnung auch ohne triftigen Grund verlassen können, wobei es auch zu einer vermehrten Ansteckung kommen könne. Da die anderen Regelungen für ausreichend Schutz sorgten, sei dieses Risiko jedoch äußerst überschaubar. Stellte sich dagegen im Nachhinein die Verfassungswidrigkeit heraus, gäbe es womöglich reduzierte Fallzahlen, die Normadressaten hätten ihre Wohnung aber für mehr als zwei Wochen nur mit triftigem Grund verlassen können, was einen irreversiblen, massiven Grundrechtseingriff für ganz Bayern bedeute und etwa für psychisch Kranke und mit Blick auf häusliche Gewalt Gefahren berge. II. 7 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 8 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Den Beschwerdeführern kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, nach der Überführung der zunächst geltenden Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in eine neue Rechtsverordnung nicht erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen zu haben. 9 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.