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BVerfG 2 BvR 46/20

KVRE436052001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200417.2bvr004620 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20200417 2 BvR 46/20 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Schweinfurt,
  3. Februar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügungvorgehend AG Schweinfurt,
  4. Januar 2020, Az: 3 M 845/18, Beschlussvorgehend LG Schweinfurt,
  5. Januar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügungvorgehend AG Schweinfurt,
  6. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Beschlussvorgehend AG Schweinfurt,
  7. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Verfügung DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten
  8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  9. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie Landgerichts Schweinfurt in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren. 2 Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im Kern darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem Jahr 2010 zahlreiche gerichtliche Verfahren führt. I. 3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage. II. 4 Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der
  12. Kammer des Zweiten Senats vom
  13. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der
  14. Kammer des Zweiten Senats vom
  15. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen. III. 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE436052001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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