KVRE436082001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200428.1bvr089920 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200428 1 BvR 899/20 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 Abs 1 Nr 5 CoronaVV BW vom 27.03.2020, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 2 IfSG, § 31 IfSG, § 32 IfSG vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. April 2020, Az: 1 S 925/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Zur Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios gem § 4 Abs 1 Nr 5 der baden-württembergischen Corona-Verordnung (juris: CoronaVV BW) - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die von der baden-württembergischen Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März 2020, die zuletzt durch die auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) erlassene Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (im Folgenden Corona-Verordnung BW) geändert wurde. 3 Als Betreiberin eines Fitnessstudios in Baden-Württemberg begehrt die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung BW bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit darin der Betrieb von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr bis zum 3. Mai 2020 untersagt wird. 4 Sie rügt, durch die angeordnete Betriebsstillegung in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Regelung des § 4 Abs. 1 der Corona-Verordnung BW, die den Betrieb zahlreicher Einrichtungen untersage, sei nicht von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt. Soweit es in den Einrichtungen - wie etwa in ihrem Fitnessstudio - keine Krankheits- oder Verdachtsfälle gegeben habe, stelle sich die Betriebsuntersagung als präventive Maßnahme dar. Damit sei jedoch allein die Ermächtigungsgrundlage des § 16 IfSG einschlägig, deren Anwendung wiederum eine Entschädigungspflicht zur Folge habe. Jedenfalls genüge § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 IfSG nicht dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt in Ausprägung des Parlamentsvorbehalts. Eine Folgenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Durch die angegriffene Regelung brächen die Einnahmen ihres Betriebs zusammen, der deswegen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet und insolvenzbedroht sei. 5 Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung BW beantragt. Ihr Antrag wurde abgelehnt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris). II. 6 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er zulässig aber unbegründet ist. 7 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). 8 2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.