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BVerfG 1 BvR 2862/16

KVRE436222001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200306.1bvr286216 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200306 1 BvR 2862/16 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 3 S 1 GG vom 15.12.2015, Art 1 Nr 37 HSchulGÄndG ND 7, § 63e Ab

§ 63bSatz 4 Nr.

1 NHG für Forschung und Lehre zuständig ist und als Präsident oder Präsidentin wirkt, gibt den Senatsmitgliedern die Hälfte der Stimmen (Anlage 1 Nr. 1 NHG n.F.). Das sind zwar nicht zwingend die Hochschullehrenden, doch kann die Wahl auch nicht gegen den Willen dieser Gruppe erfolgen, da sie nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG im Senat die Mehrheit der Stimmen hat. Damit ist sichergestellt, dass für das Wissenschaftsressort keine Person vorgeschlagen werden kann, die nicht das Vertrauen der wissenschaftlich Tätigen genießt (vgl. BVerfGE 136, 338 <378 Rn. 85>). 31

(2)Der Findungskommission für das Vorstandsmitglied,

§ 63bSatz 4 Nr.

3 NHG für Wirtschaftsführung und Administration zuständig ist, gehören vier Mitglieder an. Sie werden nach Anlage 1 Nr. 3 Buchst. a NHG n.F. vom Senat aus seiner Mitte gewählt. Sie können eine Entscheidung verhindern, da sie in der Kommission die Hälfte der Stimmen haben. Damit kommen die Belange der Wissenschaft auch hier ausreichend zur Geltung (vgl. BVerfGE 136, 338 <378 Rn. 87>). 32

(3)In der Findungskommission für das Vorstandsmitglied,

§ 63bSatz 4 Nr.

2 NHG für die Krankenversorgung zuständig ist, muss aufgrund der Verzahnung der Krankenversorgung mit der Forschung und Lehre ein Einfluss der wissenschaftlich Tätigen vorhanden sein, jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 136, 338 <378 Rn. 86>). 33 (

  1. c)Schließlich sind die Vorgaben zur Wahl der Vorstandsmitglieder als Leitung der Hochschule von Bedeutung. 34 Nach den neuen Regelungen schlägt der Senat eine Person vor (§ 38 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 NHG n.F.). Der Hochschulrat hat nach § 38 Abs. 2 Satz 4, 6 in Verbindung mit § 63c Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. ein Recht zur gemeinsamen Erörterung mit dem Senat und zur Stellungnahme. Das Fachministerium bestellt das Vorstandsmitglied nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 63c Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 NHG. 35 Damit kommt den wissenschaftlich Tätigen bei der Wahl des Vorstands ausschlaggebender Einfluss zu. Für den Vorschlag des Senats hat die Gruppe der Hochschullehrenden die Stimmmehrheit (§ 16 Abs. 3 Satz 1 NHG). Dieser Einfluss wird durch die Beteiligung von Hochschulrat und Fachministerium nicht entwertet. Der Hochschulrat handelt nicht rechtsverbindlich, und das Fachministerium ist rechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 136, 338 <377 Rn. 83>). 36 Auch auf eine Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit hat die Wissenschaft selbst erheblichen Einfluss. Sie ist nach § 38 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 63c Abs. 1 Satz 5 NHG n.F. nur mit Zustimmung von Senat und Hochschulrat möglich. Gegen den Willen der Mehrheit im Senat kann sie damit nicht erfolgen. 37
  2. cc)Insgesamt hat der Gesetzgeber damit ein Gesamtgefüge geschaffen, das eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit nicht erkennen lässt. 38 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 39 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE436222001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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