KVRE436342001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200501.1bvq004220 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200501 1 BvQ 42/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 2 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 8a CoronaVV HE 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 8c CoronaVV HE 4, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 3 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 5 CoronaVV HE 4, § 1 Abs 6 CoronaVV HE 4, § 2 Abs 1 S 1 CoronaVV HE 4, § 2 Abs 1 S 2 CoronaVV HE 4, § 2 Abs 2 CoronaVV HE 4, § 32 S 1 IfSG, § 32 S 2 IfSG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote aufgrund der dritten und vierten hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (juris: CoronaVV HE 3, CoronaVV HE 4) im Falle psychisch erkrankter Personen - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 24. April 2020 gestellten isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 3) sowie gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8a, 8c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) in der aktuell gültigen Fassung vom 16. April 2020, nicht in der im Antrag bezeichneten, aber am 19. April 2020 außer Kraft getretenen Fassung vom 20. beziehungsweise 22. März 2020. Der Antrag ist darauf gerichtet, diese Bestimmungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft zu setzen. 2 2. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 3) regelt die Minimierung des Kontaktes zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes und ein allgemeines Abstandsgebot im öffentlichen Raum zu außenstehenden Personen. 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8a, 8c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) ordnen die Schließung verschiedener Einrichtungen an, darunter Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen, und untersagt physische Zusammenkünfte in Vereinen, Bildungseinrichtungen und Glaubensgemeinschaften. Online-Angebote sind hiervon explizit ausgenommen. Beratungen, darunter auch im psychosozialen Bereich, sollen möglichst ohne direkten physischen Kontakt erfolgen. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVV HE 4 regelt die Einschränkungen in gastronomischen Betrieben. 4 Beide Verordnungen wurden aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassen. 5 3. Der in Hessen lebende Antragsteller ist psychisch erkrankt und leidet seit mehreren Jahren an einer schweren Depression. Er befindet sich deswegen in Therapie, die auch über Videosprechstunden durchgeführt wird. Er trägt vor, er werde durch die Gesamtbelastung der auf die angegriffenen Vorschriften gestützten Schutzmaßnahmen in die soziale Isolation gedrängt; sein Zustand habe sich bereits merklich verschlechtert. Seine Depression verschlimmere sich, wenn er keine physischen Kontakte zu anderen Menschen pflegen könne. Digitale Angebote seien nicht geeignet, insbesondere physisch stattfindende Treffen von Selbsthilfegruppen oder therapeutische Gespräche adäquat zu ersetzen. II. 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. 7 1. Offen bleiben kann, ob der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegebenenfalls schon deshalb unzulässig ist, weil es dem Antragsteller zumutbar gewesen wäre, zunächst den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG mit einem Antrag zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 15 HessAGVwGO zu beschreiten, obwohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem nicht den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N - bereits abgelehnt hatte, Bestimmungen der Dritten und Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vorläufig außer Kraft zu setzen, und dabei andere Rechtsansichten als der Antragsteller vertreten hatte. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die vorliegend zu treffende Folgenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. 8 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.