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BVerfG 2 BvR 324/20

KVRE436392001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200424.2bvr032420 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20200424 2 BvR 324/20 Prozesskostenhilfebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Berlin,
  3. Januar 2020, Az: 26 O 447/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Darlegung der Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  4. Januar 2020 - 26 O 447/19 - wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
  5. Januar 2020 - 26 O 447/19 - war abzulehnen. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Prozesskostenhilfe wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 57 <57>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats vom
  9. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -; Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -; Beschluss der
  12. Kammer des Zweiten Senats vom
  13. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -), er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der
  16. Kammer des Zweiten Senats vom
  17. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -). Dabei kann in einem Prozesskostenhilfeverfahren erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -; Beschluss der
  20. Kammer des Ersten Senats vom
  21. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -; Beschluss der
  22. Kammer des Zweiten Senats vom
  23. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -). 3 Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es an wesentlichen Angaben zu den Umständen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben soll. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE436392001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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