KVRE436422001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200506.2bvr033118 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200506 2 BvR 331/18 Nichtannahmebeschluss Art 25 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 20 GVG vorgehend BGH, 19. Dezember 2017, Az: XI ZR 217/16, Urteilvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. April 2016, Az: 13 U 43/15, Urteilvorgehend LG Osnabrück, 5. Mai 2015, Az: 7 O 2995/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen durch den Gesetzgeber des emittierenden Staates als hoheitlichen Akt - hier: Keine Vorlagepflicht des BGH im Normverifikationsverfahren (Art 100 Abs 2 GG) zur Frage der Staatenimmunität im Falle einer Umschuldung griechischer Staatsanleihen durch Gesetz Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. 2 Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. Diese Anleihen konnten unmittelbar nur von Finanzmarktteilnehmern erworben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank akkreditiert waren. In den Anleihebedingungen war bestimmt, dass die Anleihen griechischem Recht unterfallen und als dematerialisierte Wertpapiere ausgegeben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank registriert werden. Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses - CAC) enthielten die Anleihebedingungen nicht. Die Übertragung der Anleihen auf die Giroteilnehmer vollzog sich durch Gutschrift in dem bei der Griechischen Zentralbank geführten Register. 3 Die Beschwerdeführerin zu 1. erwarb auf dem Sekundärmarkt über die Volksbank G. eG am 11. April 2011 solche Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR 0114020457, emittiert im Dezember 2007 mit einer Laufzeit bis zum 20. August 2012) im Wert von 15.000 Euro, der Beschwerdeführer zu 2. am 27. Januar 2011 entsprechende Staatsanleihen (ISIN GR 0110021236, emittiert im Dezember 2009 mit einer Laufzeit bis zum 20. März 2012) über die Cortal Consors S.A., Zweigniederlassung Deutschland im Wert von 20.000 Euro. Auf den den Beschwerdeführern erteilten Abrechnungen findet sich jeweils der Hinweis "Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland" beziehungsweise "Wertpapierrechnung Griechenland". 4 Nach Feststellungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage in Griechenland war die Übertragung des Anleihetitels auch auf Dritte ("Investoren") gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 2198/1994 in der durch das Gesetz 2469/1997 geänderten Fassung (im Folgenden: n.F.) zulässig. Nach Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes 2198/1994 n.F. wirkte die Übertragung nur zwischen den Parteien des Zweiterwerbs und begründete keine Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten des griechischen Staates oder der Bank von Griechenland. Die Übertragung erfolge durch Gutschrift auf dem Konto des Investors beim akkreditierten Finanzmarktteilnehmer (sogenannter "Träger"). Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes 2198/1994 n.F. sah diesbezüglich vor, dass die Konten der Träger im System der Griechischen Zentralbank und die Konten der Investoren bei den Trägern geführt würden. 5 Am 23. Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung (CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustausches galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012). 6 Am 24. Februar 2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu. 7 In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Am 12. März 2012 wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern durch eine Umbuchung auf ihren Depotkonten nach. II. 8 Am 11. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise rechtswidriger Enteignung oder rechtswidrigem enteignungsgleichen Eingriff. 9 Das Landgericht Osnabrück wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13 - als unzulässig ab. Der Klage stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Der Rechtsstreit lasse sich unter keinem Gesichtspunkt in der Sache entscheiden, ohne zumindest inzident über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Wirksamkeit von Maßnahmen der Hellenischen Republik zu entscheiden, die eindeutig hoheitlichen Charakter hätten. Schon in der Rüge der Beschwerdeführer, dass ein "rechtswidrige[r] enteignungsgleiche[r] Eingriff" vorgelegen habe, zeige sich, dass es im Kern um einen Hoheitsakt gehe. Die dagegen vorgebrachten Argumente, mit denen ein fiskalisches Handeln belegt werden solle, gingen fehl. Der in der Literatur geäußerte Vorwurf des Vertragsbruches durch die Hellenische Republik sei unbegründet und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Staatenimmunität. Dieses habe die Zahlungsklage eines griechischen Lehrers, der für eine griechische Schule in Deutschland tätig war und von dessen Gehalt die Hellenische Republik eine Quellensteuer einbehalten hatte, wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität für unzulässig gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -). Gegenstand des Rechtsstreits sei insoweit nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung des Bruttogehalts gewesen, sondern die Besteuerung als hoheitlicher Akt. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. 10 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15 - zurück. Das Landgericht Osnabrück habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Bezüglich (hilfsweise verfolgter) deliktischer Ansprüche sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass einer Klage der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe. Zwar gelte der Grundsatz nicht für vertragliche Rückzahlungsansprüche; jedoch fehle es insoweit an der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO (Verordnung <EG> Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; aktuelle Fassung: Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). 11 Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Dezember 2017 zurück, weil sich das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstelle. Zwar sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Staatenimmunität insoweit nicht entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche gestützt werde; die Zuerkennung eines vertraglichen Anspruches setze jedoch denknotwendig voraus, dass das angerufene Gericht die Rechtswidrigkeit und eine gegebenenfalls daraus resultierende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung feststellen müsste. Eine solche Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines anderen Staates schließe der Grundsatz der Staatenimmunität aus. Im Übrigen könne die Hellenische Republik nicht mit einem sonstigen Schuldner privater Forderungen gleichgesetzt werden, da sie sich staatlicher Mittel bedient habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates sei insoweit nicht relevant. Die deutsche Gerichtsbarkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (ILM 44 <2005>, S. 801, 807; im Folgenden: UNStImm), da dieses Übereinkommen bisher nicht in Kraft getreten und weder von Griechenland noch von Deutschland gezeichnet oder ratifiziert worden sei. III. 12 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG. 13 Der Bundesgerichtshof habe "über die hochstreitige Frage nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Umfang des Bestehens der Immunität" im vorliegenden Fall bezüglich des beklagten griechischen Staates entschieden. Entscheidungserheblich sei insbesondere gewesen, ob ein völkergewohnheitsrechtlich bestehendes Recht eines Staates auf Immunität dann zu verneinen ist, wenn der Staat sich rechtsgeschäftlich auf die Ebene des Privatrechts begeben hat, ob also der Grundsatz "once a trader always a trader" ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte der Bundesgerichtshof deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG die Pflicht gehabt, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des sogenannten Normverifikationsverfahrens vorzulegen. IV. 14 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 15 1. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.>; 109, 13 <22 f.>). 16
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