AusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen. 4. Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von
teiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen. 5. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung
AusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom
wie vor während der Ehe häufig aufgrund von Kinderbetreuungszeiten nicht selbst in der Lage sind, entsprechende, nicht nur geringfügige eigenständige Versorgungsansprüche zu erwerben. Durch die interne Teilung sollten Transferverluste und Wertverzerrungen vermieden werden, die sich aufgrund der bis dahin geltenden Ausgleichsregelungen ergeben hatten (vgl. zu alledem BTDrucks 16/10144, S.1 f., 29 f.). 3 2.
AusglG hat die interne Teilung heute grundsätzlich Vorrang vor der externen Teilung. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht
AusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann ein Versorgungsträger jedoch abweichend vom Grundsatz interner Teilung in engen Wertgrenzen ohne die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen.Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet(§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dafür den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an diesen anderen Versorgungsträger zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). 4 § 14 VersAusglG lautet wie folgt:
AusglG möglich ist. 6 § 17 VersAusglG hat folgenden Wortlaut: Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. 7 Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Sondervorschrift des § 17 VersAusglG mit den Interessen des Arbeitgebers begründet, der bei den beiden in § 17 VersAusglG genannten Arten betrieblicher Anrechte unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar (Unterstützungskasse) die Funktion des Versorgungsträgers einnimmt (BTDrucks 16/10144, S. 60): Eine höhere Wertgrenze für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ist gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber hier, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe muss in diesen Fällen zurückstehen, bleibt aber insoweit gewahrt, als sie
AusglG über die Zielversorgung entscheidet, die durchaus auch bessere Bedingungen bieten kann als das zu teilende betriebliche Anrecht. 8 3. Im Zentrum des Vorlagebeschlusses stehen sogenannte Transferverluste (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 37), die sowohl bei externer Teilung
AusglG als auch bei externer Teilung
AusglG eintreten können. Für verfassungswidrig hält das vorlegende Gericht diese Effekte aber nur bei der externen Teilung
AusglG, die höherwertige Anrechte betrifft. 9 a) Die Transferverluste resultieren aus der Art und Weise der Berechnung des aktuellen Kapitalwerts des Ehezeitanteils des im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechts. Der aktuelle Kapitalwert ist Grundlage des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (Quellversorgungsträger; hier unmittelbar oder mittelbar der Arbeitgeber)
AusglG als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person (Zielversorgungsträger) zahlen muss. Dieser Betrag wird unter anderem ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Die Höhe des zu zahlenden Kapitalbetrags hängt demnach auch von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Ist dieser Abzinsungszinssatz höher als Zinssätze, mit denen Zielversorgungsträger aktuell kalkulieren, wird auch der gewählte Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person daraus entsprechend verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Die zu erwartenden Versorgungsleistungen bleiben sowohl hinter dem zurück, was die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Teilung an Versorgungsleistungen einbüßt, als auch hinter dem, was die ausgleichsberechtigte Person bei interner Teilung beim Quellversorgungsträger an Leistungen zu erwarten hätte (vgl.BGHZ209, 218 <228Rn. 24>). 10
HGB zu bildenden bilanziellen Rückstellungen wird dann zur Kapitalwertbestimmung für die externe Teilung regelmäßig der bilanzrechtliche Zinssatz des § 253 Abs. 2 HGB herangezogen. Dieser
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sogenannte BilMoG-Zinssatz ist ein über die vergangenen Jahre "geglätteter", also gemittelter Zinssatz. Für den Versorgungsausgleich wird die Summe der künftigen Zahlungen mit diesem BilMoG-Zinssatz abgezinst (vgl.BGHZ 209, 218 <225 ff. Rn.20 ff.>). Bei sinkenden Zinsen liegt der BilMoG-Zinssatz wegen der historischen Glättungs-Komponente wiederum über aktuell realistischen Zinssätzen. Auch hierdurch kann es bei externer Teilung
AusglG zu Unterschieden zwischen dem Zinssatz des Quellversorgungsträgers und dem niedrigeren aktuellen Zinssatz des Zielversorgungsträgers kommen. Wie auch im Fall kongruenter Sicherung (oben Rn. 11) hat das zur Folge, dass die ausgleichsberechtigte Person eine geringere Versorgung erhält als der geschiedene Ehepartner durch die Teilung einbüßt und als die berechtigte Person selbst bei interner Teilung erhielte. II. 13 1. a) In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren schied das Familiengericht die 1999 geschlossene Ehe der Beteiligten im Jahr 2017 und führte den Versorgungsausgleich durch. Das Familiengericht teilte ein betriebliches Anrecht des Ehemannes bei der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) auf Verlangen der Unterstützungskasse extern. Das Anrecht des Ehemannes ist ein auf lebenslange Rente lautendes Anrecht. Es ist durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gesichert, die die Unterstützungskasse für das Anrecht geschlossen hat. Der jährliche Garantiezins dieser Rückdeckungsversicherung beträgt 3,25 %. Der von der Unterstützungskasse für dieses Anrecht berechnete Ausgleichswert (näher unten Rn. 14) überschritt die Grenze für eine externe Teilung
AusglG. Diese lag 2017 bei 7.140 Euro. Der Ausgleichswert lag schon
der im familiengerichtlichen Verfahren zunächst unzutreffend bemessenen Ehezeit über dieser Grenze und beträgt auch
im Beschwerdeverfahren korrigierter Berechnung durch die Unterstützungskasse ohne Überschussanteile und Schlussüberschussbeteiligung rund 7.400 Euro. Deshalb erfolgte die externe Teilung nicht
AusglG, sondern
der hier zur Überprüfung gestellten Sondervorschrift des § 17 VersAusglG. 14 b) Die Unterstützungskasse berechnete den aktuellen Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechts des Mannes anhand der für dieses Anrecht geschlossenen Rückdeckungsversicherung. Sie zog als aktuellen Kapitalwert des Anrechts den Betrag des in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) entstandenen Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung heran. Damit ist der Rechnungszins der bereits früher geschlossenen Rückdeckungsversicherung betragsmindernd im für den Versorgungsausgleich berechneten Kapitalwert enthalten. Das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung ist noch nicht zur vollen Versorgungshöhe angewachsen, sondern wird sich erst im Laufe der Jahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalls durch Verzinsung mit 3,25 %p.a.dahin entwickeln. Entsprechendes gilt für den aus dem Deckungskapital errechneten Kapitalwert des Versorgungsanrechts des Ehemannes, der ebenfalls mit dem Rechnungszins von 3,25 % p.a. wachsen wird. Die ausgleichsberechtigte Frau wird an diesem Anwachsen
rechtskräftiger externer Teilung nicht mehr teilhaben; die alten Berechnungsgrundlagen gelten für ihr neues, extern begründetes Anrecht nicht. Der Garantiezins, mit dem der Zielversorgungsträger - hier mangels Auswahlentscheidung der Ehefrau die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG (im Folgenden: Versorgungsausgleichskasse) als Auffangzielversorgungsträger (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - rechnet, ist geringer. Im Scheidungsjahr 2017 betrug er 0,9 % p.a. Das Oberlandesgericht unterstellt zudem eine Überschussbeteiligung, die diesen Garantiezins um einen Prozentpunkt übersteigt. 15 2. Gegen den Beschluss des Familiengerichts richteten sich Beschwerden der geschiedenen Ehefrau, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Sie rügten eine unrichtige Teilung, weil das Familiengericht Auskünfte zu einer unzutreffend angegebenen Ehezeit eingeholt habe. III. 16 Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. Die Norm verstoße gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei verfassungswidrig, dass bei externer Teilung
AusglG bis zu einer sehr hohen Wertgrenze keine annähernd gleiche Aufteilung von Anrechten gewährleistet sei und der abgebende Versorgungsträger die externe Teilung ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen könne. Das Problem bestehe in den Unterschieden bei Ermittlung des Kapitalwerts des Anrechts durch den abgebenden Versorgungsträger einerseits und der Umrechnung/Rückrechnung dieses Kapitalwerts in ein Rentenanrecht durch die aufnahmebereiten Zielversorgungsträger andererseits. Die Unterschiede resultierten ganz überwiegend aus der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze. Die Versorgungsträger ermittelten den Kapitalwert mit Billigung des Gesetzgebers für rückstellungsfinanzierte Anrechte in der Regel unter Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB). Dieser Zinssatz habe erheblich über demjenigen Zinssatz gelegen, mit dem festverzinsliche Anlagen nunmehr in Deutschland verzinst werden könnten und mit dem in Deutschland die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten das bei ihnen eingezahlte Altersvorsorgevermögen verzinsten. 17 Zwar sei denkbar, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Träger einer betrieblichen Altersversorgung finde, welcher das Kapital mit denselben Umrechnungsfaktoren in ein Rentenanrecht umrechne. Tatsächlich seien die betrieblichen Versorgungsträger aber im betrachteten Zeitraum zu diesen Bedingungen nicht aufnahmebereit gewesen. Die Folge sei, dass die ausgleichsberechtigte Person ‒ auch wenn bei der ausgleichspflichtigen Person identische biometrische Faktoren (Lebensalter und -erwartung, Invaliditätsrisiko) unterstellt werden ‒ aufgrund der externen Teilung mit einer deutlich niedrigeren Rente rechnen müsse, als der ausgleichspflichtigen Person aus dem Ehezeitanteil des geteilten Anrechts verbleibe. 18 Eine Veränderung des Rechnungszinses um einen Prozentpunkt wirke sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker. Der Bundesgerichtshof habe diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (Verweis BGHZ 209, 218 <229 f. Rn. 26>). Ausgleichsberechtigte hätten - bei unterstellter biometrischer Identität - infolge externer Teilung teils bis weit über 50 % niedrigere Renten zu erwarten. Bis 2017 seien
überschlägiger Rechnung über 60.000 Personen von wesentlichen Abweichungen betroffen gewesen. 19 Die wirtschaftlichen Folgen der durch § 17 VersAusglG sehr weitreichend eröffneten externen Teilung stünden in einem deutlichen Missverhältnis zu den mit der Vorschrift bezweckten Vorteilen. Ziel des § 17 VersAusglG sei es, den Trägern der betrieblichen Altersversorgung bei den internen Durchführungswegen in weitem Umfang zu ersparen, die geschiedenen Ehegatten ihrer Arbeitnehmer in ihr Versorgungssystem aufnehmen zu müssen. Es sei unzumutbar, dass das Ziel einer weitgehend gleichwertigen Teilhabe am Altersvorsorgevermögen im Falle der Scheidung den Interessen der Träger der betrieblichen Altersversorgung in einem wirtschaftlich derart einschneidenden Umfang untergeordnet werde. 20 Zwar richte sich im vorliegenden Fall die Verzinsung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen nicht
dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen BilMoG-Zins, sondern
dem Garantiezins der für das Anrecht abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Dieser Garantiezins habe aber, bezogen auf das Ehezeitende, mit 3,25 %p.a.sogar noch über dem entsprechenden BilMoG-Zins von 3,12 % p.a. gelegen. 21 Eine verfassungskonforme Anwendung des § 17 VersAusglG scheide aus. Ein verfassungskonformes Ergebnis lasse sich insbesondere nicht dadurch erreichen, dass dem Versorgungsträger für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich, abweichend von der handelsbilanziellen Bewertung, die Verwendung eines stichtagsbezogenen, marktgerechten Zinssatzes bei externer Teilung aufgegeben werde. Das reibe sich mit dem handelsbilanziellen Ansatz der Rückstellungen für das betroffene Anrecht. Zudem bestehe das Problem, einen für das jeweilige Ehezeitende passenden marktgerechten Zinssatz zu ermitteln. Werde ein nicht geglätteter Zinssatz verwendet, stoße das seinerseits mit Blick auf die Grundrechte der Versorgungsträger (Art. 12 und 14 GG) auf verfassungsrechtliche Bedenken. Es müsse auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass bei einer Ermittlung durch verschiedene Sachverständige unterschiedliche und damit schwer vermittelbare Ergebnisse, verbunden mit einem entsprechenden Prognoserisiko, erzielt würden. Zudem werde eine solche Handhabung gerade nicht den Erfordernissen des Massengeschäfts Versorgungsausgleich gerecht. Sie sei in der Praxis nicht umsetzbar. IV. 22 Zu dem Vorlagebeschluss haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge e.V., die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Juristinnenbund e.V. sowie als Beteiligte des Ausgangsverfahrens die Versorgungsausgleichskasse schriftlich Stellung genommen. Abgesehen von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Versorgungsausgleichskasse waren diese auch an der mündlichen Verhandlung beteiligt. Der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Juristinnenbund halten die Vorlage für zulässig und die vorgelegte Norm für verfassungswidrig. Die Versorgungsausgleichskasse, die Bundesregierung und der Bundesgerichtshof wie auch die anderen sachkundigen Dritten halten die Vorlage teils schon für unzulässig, jedenfalls aber die vorgelegte Norm für verfassungsgemäß. 23 1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Vorlage sei unzulässig und unbegründet. § 17 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Werde der Kapitalwert des zu teilenden Anrechts ermittelt und anschließend hälftig geteilt, ohne dass eine Unterbewertung vorliege, seien die gleichwertige Teilhabe am in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen und damit der Halbteilungsgrundsatz gewahrt. Der Halbteilungsgrundsatz fordere nicht, dass der Versorgungsausgleich für beide Ehegatten - bei unterstellt gleichen biometrischen Faktoren -
der wertmäßigen Teilung des ehezeitlichen Anrechts
dem Eintritt des Versorgungsfalls auch zu gleich hohen Versorgungsleistungen führe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 (Verweis auf BVerfGE 136, 152 <172 Rn. 48>). Überdies gebe das Gesetz den bei der Bestimmung des Kapitalwerts zu verwendenden Zinssatz nicht vor, sondern überlasse die Wahl dem Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungs-träger. Zögen diese einen Zinssatz heran, der zu einer Unterbewertung des Anrechts führe, sei nicht § 17 VersAusglG verfassungswidrig. Vielmehr sei der Versorgungsausgleich gegebenenfalls verfassungskonform so zu handhaben, dass die Gerichte bei ihrer Berechnung einen anderen - eine eventuelle strukturelle Unterbewertung vermeidenden oder begrenzenden - Zinssatz zugrunde zu legen hätten. 24 Die Sonderregelung für die in § 17 VersAusglG genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Unterstützungskasse müssten sonst (das heißt bei interner Teilung des Versorgungsanrechts) den geschiedenen Ehegatten, der zu ihnen in keinem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis stehe, in das Versorgungssystem aufnehmen und ihm (mindestens) Leistungen im Alter
Maßgabe der Versorgungsordnung gewähren. Jenseits der individuellen Rechtspositionen der betroffenen Arbeitgeber und Unterstützungskassen habe der Gesetzgeber die in § 17 VersAusglG getroffene Unterscheidung auch zu dem sozialpolitischen Zweck vornehmen dürfen, die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass die Arbeitgeber auf Belastungen durch Kürzungen oder gar den Verzicht auf neue Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge reagierten. 25 2. Der Bundesgerichtshof hält die Vorlage für unzulässig und für unbegründet. Um eine Unvereinbarkeit von § 17 VersAusglG mit dem Halbteilungsgrundsatz begründen zu können, müsse das Vorlagegericht darlegen, dass keine zulässigen Bewertungsregeln angewendet werden könnten, mit denen aus seiner Sicht verfassungsgemäße Ausgleichsergebnisse zu erzielen seien. Es gebe aber keine gesetzliche Regelung, welche die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes oder auch nur die Billigung der Verwendung dieses Zinssatzes durch die Gerichte vorschreibe. Auch der von dem Vorlagegericht formulierte Gedanke, dass sich die Heranziehung eines von der handelsbilanziellen Bewertung abweichenden Zinssatzes mit dem handelsbilanziellen Ansatz der Rückstellungen für das betroffene Anrecht reibe und dadurch die Grundrechte der betroffenen Versorgungsträger (Art. 12 und 14 GG) berühre, erscheine nicht tragfähig, denn das Verlangen
externer Teilung gemäß § 17 VersAusglG stelle für den Versorgungsträger eine bloße Handlungsoption dar. 26 Das vorlegende Gericht habe überdies selbst in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 den von einem Versorgungsträger als Abzinsungsfaktor verwendeten BilMoG-Zins beanstandet und
sachverständiger Beratung einen anderen Abzinsungsfaktor angesetzt (Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris, Rn. 12 ff.). Es habe damit erkennen lassen, dass es den Ansatz eines an den aktuellen Renditeerwartungen in der privaten Lebensversicherung orientierten Rechnungszinses als Abzinsungsfaktor für geeignet halte, um bei der externen Teilung
AusglG zu verfassungsgemäßen Ausgleichsergebnissen zu gelangen. Soweit das Gericht nunmehr unter Verweis auf Anwendungsprobleme davon Abstand nehme, lasse sich daraus schwerlich die Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsform der externen Teilung insgesamt folgern. Zudem könne der seinerzeit vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz zum Zwecke größerer Praktikabilität auch pauschaliert werden. Darüber hinaus wäre auch der Rückgriff auf andere im Massengeschäft einfach zu handhabende Abzinsungskonzeptionen zu diskutieren gewesen, etwa der Ansatz des Rechnungszinses für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen
internationalen Rechnungslegungsvorschriften. 27 Im Übrigen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich das Vorlage-gericht bei seinen Erörterungen auf den Vergleich des BilMoG-Zinssatzes mit den Renditeaussichten in der privaten Lebensversicherung beschränke und dabei unerörtert lasse, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen seines Wahlrechts (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) auch die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählen könne. 28 3. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge fordert, die Regelung des § 17 VersAusglG unverändert beizubehalten. Die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse hätten für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung eine herausragende Bedeutung. Eine spezifische Besonderheit der Direktzusage und der Unterstützungskassenzusage liege darin, dass Steigerungen der Verwaltungskosten die jeweiligen Arbeitgeber in vollem Umfang und außerordentlich belasteten. Auf Seiten der Versorgungseinrichtungen bestehe vor diesem Hintergrund ein erhebliches Interesse daran, keine betriebsfremden Personen in das eigene Versorgungssystem einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stünden. Der Administrationsaufwand steige durch die Einbeziehung von Anrechten ausgleichsberechtigter Ehegatten
interner Teilung erheblich. Das Scheitern der Ehe sei dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zugeordnet und dürfe nicht zulasten des Arbeitgebers und damit mittelbar zulasten der politisch gewünschten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gehen. Wäre ein niedrigerer als der BilMoG-Zinssatz anzusetzen und würde in der Folge mehr Kapital benötigt, zöge dies eine wirtschaftliche Mehrbelastung der Versorgungsträger
sich, weil der dem Unternehmen gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegten Zahlungspflicht keine wertentsprechende Teilauflösung der Bilanz gegenüberstünde. 29
AusglG könne eine erhebliche Entwertung des in ein neues Versorgungssystem übertragenen Ausgleichswerts eintreten. Insbesondere könne der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Auswahl der Zielversorgung nur bedingt beeinflussen. Betriebliche Versorgungen stünden - entgegen der ursprünglichen Annahme des Gesetzgebers - als Zielversorgungen nicht zur Verfügung, private Versorgungen böten aufgrund der aktualisierten Versicherungsparameter keine im Vergleich zur Quellversorgung angemessene Versorgung. Das Gleiche gelte für die Deutsche Rentenversicherung, solange die für die Bestimmung des Kapitalwerts maßgeblichen Rechnungszinsen über 3 % p.a. lägen. Die Deutsche Rentenversicherung komme darüber hinaus als Zielversorgung nicht in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters beziehe (§ 187 SGB VI). 32 Indem der Gesetzgeber dem Versorgungsträger die Möglichkeit eingeräumt habe, den auszukehrenden Kapitalwert der Versorgung
bilanziellen Gesichtspunkten zu bestimmen, also
dem Wert zu berechnen, der als Wert der konkreten Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens erscheine, habe der Gesetzgeber die legale Möglichkeit der Unterbewertung von Versorgungen eröffnet. Das sei nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass zum Ehezeitende der Ausgleichswert halbiert werde und es auf die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Person nicht ankomme. Es seien keine
ehezeitlichen Entwicklungen der Versorgung im neuen Versorgungssystem, die die niedrige Versorgung verursachten, sondern die strukturellen Unterschiede bei der Bewertung der Versorgung im Quell- und im Zielversorgungssystem. 33
teile nicht ausgleichen. Bei den im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen handele es sich mit einer überwältigenden Mehrheit um Frauen: Von den 600.000 schon im Rentenbezug stehenden geschiedenen Eheleuten seien 93,6 % der ausgleichsberechtigten Personen weiblich. Die einseitige Besserstellung der Versorgungsträger sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und lasse sich entgegen der Gesetzesbegründung auch nicht mit ungewollten Folgen interner Teilung auf Seiten des Arbeitgebers, insbesondere durch die zusätzliche Verwaltung von Ansprüchen betriebsfremder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, begründen. Ohnehin betreffe dies nur die Direktzusage, da eine Absicherung über die Unterstützungskasse bereits die Einbeziehung eines betriebsfremden dritten Trägers enthalte. Diese Rechtfertigung stoße darüber hinaus auch insoweit an ihre Grenzen, als der Gesetzgeber noch davon ausgegangen sei, dass das Interesse der ausgleichsberechtigten Person an einer systeminternen Teilhabe hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurücktreten müsse, weil sie über § 15 VersAusglG über eine frei wählbare Zielversorgung mit durchaus auch besseren Bedingungen ausreichend abgesichert sei. Dies habe sich aber schon mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes in der Praxis nicht realisieren lassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht, denn die Höchstgrenzen ließen hier keinen Spielraum und § 17 VersAusglG sei zwingend anzuwenden, wenn der Versorgungsträger bei Unterschreitung der Höchstgrenzen die externe Teilung wähle. 35 9. Die Versorgungsausgleichskasse hält die Regelung für verfassungsgemäß. Bei der Scheidung zwischen den Eheleuten seien die Versorgungsanrechte gleichmäßig aufzuteilen, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auf den künftigen Lebensweg mitnehme. Eine weitergehende Vorgabe, wonach aus der Aufteilung des zum Zeitpunkt der Scheidung existierenden Versorgungsvermögens auch gleich hohe Versorgungsleistungen
Teilung entstehen müssten, existiere nicht. Ein Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz wäre nur bei einer erheblichen Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts gegeben. Eine solche sei nicht erkennbar. B. 36 Die Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm ist zulässig. I. 37
1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt ist. Der Vorlagebeschluss muss außerdem mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 147, 253 <300 f. Rn. 87> m.w.N.; stRspr). II. 38 Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss. 39
AusglG dann, wenn zur Berechnung des vom Quellversorger zu zahlenden Kapitalbetrags der Gesamtwert der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen mit einem Zinssatz auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird, der mehr als einen Prozentpunkt über dem Rechnungszins der Zielversorgung liegt und damit zu einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von mehr als 10 % führe. Der Vorlagebeschluss erläutert, dass der hier zur Abzinsung verwendete Zinssatz der Rückdeckungsversicherung 3,25 % p.a. beträgt. Hingegen betrug der Garantiezins der Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger im Scheidungsjahr 2017 0,9 % p.a., wobei das Oberlandesgericht eine darüber hinausgehende Überschussbeteiligung von 1 % p.a. unterstellt. C. 42 § 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig. Bei verfassungskonformer Anwendung ist er mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar und wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz lässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum (I). Inwiefern der Halbteilungsgrundsatz Anwendung findet, kann offenbleiben; daraus ergeben sich hier keine weitergehenden Anforderungen (II). Die Ungleichbehandlung von Inhabern der von § 17 VersAusglG erfassten Anrechte gegenüber Inhabern der nicht in § 17 VersAusglG genannten Arten betrieblicher Versorgungsanrechte und gegenüber den Inhabern besonders hochwertiger Versorgungsanrechte verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (III). I. 43 Die externe Teilung
AusglG der externen Teilung unterworfenen betrieblichen Anrechte sind bereits in der Anwartschaftsphase als verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichspflichtigen Person durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 <80>; 136, 152 <167 Rn. 34>). Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften sind wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stets unverfallbar (zu diesem Erfordernis BVerfGE 136, 152 <167 Rn. 34>m.w.N.). 47
der Teilung eintretende Umstände, nicht aber solche, die bereits für eine der Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Teilung selbst maßgeblich sind. 53
einem zuvor in relativ kurzer Zeit erfolgten starken Zinsverfall (oben Rn. 10 ff.). 54 Dieses Risiko der Zinsentwicklung ist nicht mit dem Risiko der eigenen Lebensbiografie im Falle des Vorversterbens vergleichbar, das im Versorgungsausgleich im Grundsatz hinzunehmen ist (oben Rn. 52). Im frühzeitigen Tod realisiert sich ein Risiko verringerter Versorgungsleistungen, das mit vielen Ausgestaltungen der Altersvorsorge wesensmäßig verbunden ist. Es betrifft durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Versorgungsanrechte unabhängig von Scheidung, Teilung und Übertragung. Dass das Risiko frühzeitigen Versterbens auch bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten kann, liegt in der Natur der Sache. Es hat nichts mit dem Versorgungsausgleich zu tun, wenn die ausgleichspflichtige oder auch die ausgleichsberechtigte Person wegen kürzerer Lebensdauer geringere Leistungen erhalten. Die vorliegend beanstandeten Effekte externer Teilung sind hingegen gerade durch den Versorgungsausgleich bedingt; sie lassen sich nicht mit dem allgemeinen und wesenhaften Risiko von Versorgungsanrechten erklären und rechtfertigen. Mit den zinsentwicklungsbedingten Effekten realisiert sich kein den Versorgungsanrechten von vornherein innewohnendes Risiko. 55
AusglG also aufgrund des bei der Kapitalwertbestimmung verwandten Rechnungszinses dazu führt, dass der erwartbare Ertrag des neuen Anrechts im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies besonderer Rechtfertigung (dazu unten Rn. 60 ff.). 56 2. Auch das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person wird durch die externe Teilung beschränkt (a). Die Beschränkung bedarf besonderer Rechtfertigung, sofern die ausgleichsberechtigte Person infolge externer Teilung aufgrund des bei der Kapitalwertbestimmung verwandten Rechnungszinses mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beträgt und als sie selbst erhielte, wenn auch ihr ein Anrecht durch interne Teilung beim ursprünglichen Versorgungsträger übertragen würde(b). 57 a) aa) Die Position der ausgleichsberechtigten Person ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.
AusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Angesichts dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs wird mit der Scheidung die Hälfte eines zu teilenden Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im verfassungsrechtlichen Sinne Eigentum der ausgleichsberechtigten Person. In der
AusglG abzugebenden Hälfte setzt sich das verfassungsrechtliche Eigentum der ausgleichspflichtigen Person nun als verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichsberechtigten Person fort. Diese durch die Scheidung entstehende Position der ausgleichsberechtigten Person weist auch wesentliche Merkmale auf, die
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Schutz durch das Eigentumsgrundrecht rechtfertigen. Diese Position hat für sie dieselbe Sicherungsfunktion (vgl. dazu BVerfGE 131, 66 <79 f.>), die die verfassungsrechtlich geschützte unverfallbare Anwartschaft für die ausgleichspflichtige Person erfüllt. Sie beruht zudem in vergleichbarer Weise auf Leistung (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 <291 f.>) wie die Anwartschaft der verpflichteten Person; sie ist ebenfalls unmittelbarer Ertrag der während der Ehezeit erbrachten Erwerbsarbeit der verpflichteten Person, die auf der Grundlage einfachgesetzlicher Ausgestaltung verfassungsrechtlich gleichermaßen der ausgleichspflichtigen wie der ausgleichsberechtigten Person zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 105, 1 <11 f.>). Verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist nicht nur das vom Familiengericht
AusglG bei einem anderen Versorgungsträger erst durch Gestaltungsakt neu zu begründende eigenständige Anrecht der ausgleichsberechtigten Person, sondern auch schon der Anteil des beim Quellversorgungsträger für die ausgleichspflichtige Person bestehenden Anrechts, das in einem (sei es auch nur juristischen) Moment zwischen Scheidung und Begründung des neuen eigenen Anrechts zum Teil bereits verfassungsrechtliches Eigentum der ausgleichsberechtigten Person wird. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gegen unzulässige Beeinträchtigungen, den das ungeteilte Anrecht in Händen der ausgleichspflichtigen Person in voller Höhe genießt, ist so für den zu übertragenden Teil auch zugunsten der ausgleichsberechtigten Person subjektivrechtlich gesichert. Verminderungen, die sich bei der Übertragung dieses Teils zur externen Begründung eines Anrechts ergeben, sind auch am Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person zu messen. Etwaige Grundrechtsverletzungen können von ihr selbst geltend gemacht werden. Anderenfalls könnte sie sich nicht selbst gegen sie treffende Beeinträchtigungen bei der externen Teilung zur Wehr setzen, sondern wäre darauf angewiesen, dass die ausgleichspflichtige Person, von der sie gerade geschieden wird, den eigentumsrechtlichen Schutz gegen zweckverfehlende Kürzung (oben Rn. 50 ff.) zugleich auch zu ihren Gunsten geltend macht. 58
AusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führt, dass der aus dem neu begründeten Anrecht erwartbare Ertrag im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies eigener Rechtfertigung sowohl gegenüber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Person.Im Ergebnis kann die externe Teilung
AusglG in verfassungskonformer Weise durchgeführt werden. Die gesetzliche Zulassung externer Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG dient für sich genommen verfassungsrechtlich legitimen Zwecken(a). Bei der zur Durchführung der externen Teilung notwendigen Berechnung des Kapitalwerts des bestehenden Anrechts sind gegenläufige Grundrechtsbelange des Arbeitgebers einerseits und der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Personen andererseits zu berücksichtigen und zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich zu bringen (b). Entgegen der Einschätzung des vorlegenden Gerichts lässt § 17 VersAusglG, auch im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften, den Gerichten die Möglichkeit, den Ausgleichswert für die externe Teilung so festzusetzen, dass übermäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Transferverluste verhindert werden (c). Für die Gerichte ergeben sich dabei aus den Grundrechten gewisse Verfahrensanforderungen (d). 61 a) Es dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die externe Teilung der in § 17 VersAusglG genannten Anrechte (Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse) auch über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben. 62 aa) Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben.
Auffassung des Gesetzgebers ist eine höhere Wertgrenze, bis zu der der Arbeitgeber eine externe Teilung fordern kann, für Anrechte aus diesen beiden sogenannten unmittelbaren Durchführungswegen gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber hier, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert sei, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse, wobei ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand entstehe (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 30, 42, 60). Gegen das Ziel des Gesetzgebers, Arbeitgeber vor diesen Folgen interner Teilung zu schützen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 63
der externen Teilung auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person zu erwartenden Versorgungsleistungen durch den neuen Versorgungsträger bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren nicht geringer sind, als sie bei interner Teilung zu erwarten wären und als die ausgleichspflichtige Person an Kürzung hinnehmen muss. Der vom Arbeitgeber
AusglG zur faktischen Benachteiligung von Frauen führen kann. § 17 VersAusglG unterscheidet zwar nicht zwischen Frauen und Männern und zielt auch nicht verdeckt auf eine Benachteiligung von Frauen. Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 97, 35 <43>; 104, 373 <393>; 113, 1 <20>; 121, 241 <254>; 126, 29 <53> m.w.N.; 132, 72 <97 Rn. 57>;138, 296 <354 Rn. 144>). Insbesondere Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz gerade auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 <53> m.w.N.). 69 Hier treffen die
teile der externen Teilung mehr geschiedene Frauen als Männer. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ungefähr 80 % aller ausgleichsberechtigten Personen Frauen seien (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 44), die den
teil von Transferverlusten bei externer Teilung tragen. Dass von den
teiligen Effekten weit mehr Frauen betroffen sind, liegt an der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern in Orientierung an überkommenen Rollenverteilungen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>). Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 <20 f.>; 121, 241 <255>; 126, 29 <54>; 132, 72 <97 f. Rn. 57 f.>; 138, 296 <354 Rn. 144>). 70
2 HGB mit dem dort genannten Zinssatz abzuzinsen. Bei externer Teilung steht dem Kapitalabfluss dann eine Teilauflösung der bilanziellen Rückstellungen in der gerade durch diesen BilMoG-Zinssatz bestimmten Höhe gegenüber. Wird der
AusglG zu zahlende Ausgleichswert anhand dieses Rechnungszinses festgesetzt, ist dies für den Arbeitgeber bilanziell aufwandsneutral. 72 Hat der Arbeitgeber sein Risiko hingegen - etwa mit einer Lebensversicherung - vollständig rückgedeckt, wird in der Praxis regelmäßig das insofern entstandene Deckungskapital zur Berechnung des Ausgleichswerts herangezogen. Auch das ist aus Sicht des Arbeitgebers aufwandsneutral. Wenn dabei die Rückdeckungsversicherung ungeachtet des Versorgungsausgleichs unverändert weiterbestehen und der Arbeitgeber den Vorteil der weiteren Verzinsung des vollen Deckungskapitals zu einem historisch bedingt günstigen Zinssatz haben sollte, minderte dieser Vorteil allerdings den Aufwand des Arbeitgebers für die Zahlung des Ausgleichswerts. Insoweit wären Transferverluste der ausgleichsberechtigten Person von vornherein nicht zu rechtfertigen. 73 bb) Die gegenläufigen Interessen sind angemessen in Ausgleich zu bringen. Angesichts des legitimen Interesses des Arbeitgebers an der externen Teilung ist auch dessen Interesse, dafür lediglich einen aufwandsneutralen Kapitalbetrag zahlen zu müssen, im Grundsatz anzuerkennen. Jedoch dürfen die
teile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtigte Person verlagert werden. Einer solchen Verlagerung der Lasten sind - zumal wegen der Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern überwiegend Frauen ausgleichsberechtigt und von den
teilen externer Teilung betroffen sind - enge Grenzen gesetzt. 74
AusglG zu zahlende Kapitalbetrag durch Abzinsung anhand des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB) berechnet oder - in Fällen kongruent rückgedeckter Anrechte -
dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung bestimmt wurde (vgl. oben Rn. 71), rechtfertigt damit verbundene Transferverluste nicht ausreichend. Der im Ausgangspunkt plausible Berechnungsmodus legitimiert nicht jeglichen Verlust auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person. Vielmehr muss die Verringerung der aus dem neu begründeten Anrecht zu erwartenden Leistungen in angemessenem Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung für den Arbeitgeber stehen. 75
Zinsentwicklung - die Begrenzung der Leistungsverminderung bei externer Teilung
AusglG auf maximal 10 % dazu führen, dass Ausgleichswerte in einer Höhe festgesetzt werden, die der Arbeitgeber nicht aufwandsneutral an den Zielversorgungsträger leisten kann. Wenn der Arbeitgeber den Aufwand der Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrags vermeiden will, kann er jedoch die interne Teilung
AusglG wählen, was ihm
AusglG immer möglich bleibt. Durch interne Teilung kann der Arbeitgeber einen ihn übermäßig belastenden Kapitalabfluss vollständig vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10144, S.43). Zwar bringt ihn das um die Vorteile externer Teilung. Auch die interne Teilung ist jedoch im Rahmen von § 13 VersAusglG für den Arbeitgeber kostenneutral (vgl. BGHZ 209, 218 <237 f. Rn. 46>). Seine Belastung durch interne Teilung ist damit von vornherein begrenzt.In die interne Teilung auszuweichen, wenn sich die externe Teilung angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichswerts nicht aufwandsneutral realisieren lässt, ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar, wenn die aufwandsneutrale Teilung zu Transferverlusten von über 10 % führen würde. 80
Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Familiengerichte die vom Versorgungsträger
AusglG vorzunehmende Berechnung des Ehezeitanteils und dessen
AusglG zu unterbreitenden Vorschlag des Ausgleichswerts prüfen und sollen in eigener Verantwortung den Ausgleichswert festsetzen (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 50; näher unten Rn. 89 ff.). 83 Dabei dürfte es im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Familiengerichte zu große Transferverluste verhindern. Insgesamt war die Rechtsreform des Jahres 2009 von dem Ziel getragen, Transferverluste beim Versorgungsausgleich zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 37). Zwar hat der Gesetzgeber die externe Teilung im Falle des § 17 VersAusglG gezielt zugelassen und hat durchaus gesehen, dass dies mit Transferverlusten verbunden sein kann (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 38). Der Gesetzgeber nahm jedoch an, das Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe bleibe gewahrt, weil sie
AusglG über die Zielversorgung entscheide, die auch bessere Bedingungen bieten könne als das zu teilende betriebliche Anrecht (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 60). Sofern aber von der Erlangung solch besserer Bedingungen infolge spezifischer Zinsentwicklung keine Rede sein kann, spricht diese gesetzgeberische Annahme eher für als gegen eine Anpassung des Ausgleichswerts durch die Familiengerichte. In der mündlichen Verhandlung hat auch die Bundesregierung deutlich zu erkennen gegeben, dass die zwischenzeitlich bei der Anwendung von § 17 VersAusglG wegen der besonderen Zinsentwicklung aufgetretenen Transferverluste ungewollte Effekte sind, die künftig vermieden werden müssten, was aber unter Fortgeltung von § 17 VersAusglG durchaus möglich sei. 84 Dem stehen auch keine Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichswerts entgegen. Wie der Ausgleichswert zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Insbesondere hat er den Gerichten nicht die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 HGB) auferlegt. § 45 Abs. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) der Wert des Anrechts als Rentenbetrag
AVG oder der Kapitalwert
AVG maßgeblich ist. In der Praxis ist im Rahmen von § 17 VersAusglG allein die zweite Alternative, die Ermittlung des Werts als Kapitalwert, relevant. Der dabei anzuwendende § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt, dass der Übertragungswert bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der
AVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung entspricht und dass bei der Berechnung des Barwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend sind. Zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Kapitalwerts zählt insbesondere der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins (vgl. BGHZ 209, 218 <223 f. Rn. 15>). § 45 VersAusglG und § 4 Abs. 5 BetrAVG geben indessen nicht vor, welcher Zinssatz der Berechnung des Kapitalwerts der Anwartschaft auf eine Betriebsrente zugrunde zu legen ist. Insbesondere ist die Heranziehung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB nicht zwingend vorgegeben. In den Begründungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Ausschussempfehlung findet sich lediglich der Vorschlag, diesen Zins heranzuziehen, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. 85 In der Begründung des Regierungsentwurfs ist zu lesen (BTDrucks 16/10144, S. 85, Hervorhebung hinzugefügt): Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen
2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. 86 In der Begründung der Ausschussempfehlung heißt es (BTDrucks 16/11903, S. 56): In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat:
E soll dieser Rechnungszins
Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger - auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. 87 Dabei ist die Wortwahl in der Begründung des Gesetzentwurfs insofern missverständlich, als es dort heißt, die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung werde den Versorgungsträgern überlassen. Zwar unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht
AusglG einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend.
FG setzt das Gericht den
AusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Gerichte können und müssen eine eigene rechtliche Entscheidung treffen und müssen gegebenenfalls den vom Versorgungsträger zugrunde gelegten Zinssatz korrigieren, um verfassungsrechtlich übermäßige Transferverluste zu vermeiden (vgl. BTDrucks16/10144, S. 50; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris, Rn. 46). 88
AusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Grundrechte insbesondere der ausgleichsberechtigten Person gewahrt sind, indem übermäßige Transferverluste verhindert werden. 90 In der praktischen Durchführung der externen Teilung genügt zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert bei dem von der ausgleichsberechtigten Person gegebenenfalls gewählten Zielversorgungsträger oder bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder - sofern die Anrechtsbegründung dort möglich ist - bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann. Das Familiengericht muss dies aufklären. 91 Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorgungsträger noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen (oben Rn. 64 ff.), vermieden werden. Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor (vgl. zu unterschiedlichen Berechnungswegen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm, Beschluss vom
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. 95 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 121 f.> m.w.N.; stRspr). 96 2. Die Benachteiligung der Inhaber von Versorgungsanrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse kann danach im Ergebnis gerechtfertigt sein. Auch insoweit kommt es auf die Rechtsanwendung durch die Gerichte an. 97 a)
den oben genannten Grundsätzen gehen die Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung über ein bloßes Willkürverbot hinaus. 98 aa) Die Ungleichbehandlung weist zwar keine Nähe zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen auf. Die Differenzierung richtet sich
der Art der betroffenen Anrechte, nicht
persönlichen oder sonstigen Merkmalen, deren Verwendung ähnlich wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Gefahr der Diskriminierung einer der dort genannten Gruppen begründen könnte. Dass mehr Frauen als Männer im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt sind und damit mehr Frauen wegen § 17 VersAusglG Transferverluste erleiden, ist in diesem Zusammenhang (anders oben Rn. 68 f.) ohne Bedeutung. Denn in der hier relevanten Vergleichsgruppe der Ausgleichsberechtigten, deren betriebliche Anrechte nicht unter § 17 VersAusglG fallen, dürften sich statistisch betrachtet ebenso viele Frauen finden wie in der durch § 17 VersAusglG betroffenen Gruppe von Ausgleichsberechtigten. 99 bb) Die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, sind für die Betroffenen auch in gewissem Maße verfügbar. Zum einen können die Ausgleichspflichtigen, wenn auch sicherlich nur sehr eingeschränkt, Einfluss darauf nehmen, ob für sie ein Anrecht begründet wird, das
AusglG externer Teilung unterliegt. Zum anderen können die Ehepartner durch Vereinbarungen (§§ 6 bis 8 VersAusglG) beeinflussen, wie sich die Durchführung der externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf ihre Altersversorgung auswirkt, und können damit in gewissem Rahmen auch den in § 17 VersAusglG geregelten Rechtsfolgen der externen Teilung begegnen. So ist etwa der Abschluss einer Vereinbarung denkbar, die zur Vermeidung externer Teilung eine Verrechnung bestehender Anrechte vorsieht, um damit schädliche Auswirkungen einer etwaigen Zinsdifferenz abzumildern (vgl. Weil, FPR 2013, S. 254 <256>; Hauß, in: Schulz/Ders., Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 14 VersAusglG Rn. 19; Ackermann-Sprenger, in: BeckOGK, VersAusglG, Stand 1. August 2019, § 17 Rn. 14). In Betracht kommen auch sonstige vermögensrechtliche Vereinbarungen (vgl. Hauß, in: FS Brudermüller, 2014, S. 277 <288>). 100
teile derjenigen abzuwägen, die
AusglG gegen ihren Willen eine externe Teilung hinnehmen müssen. Das Ergebnis der Abwägung hängt davon ab, wie hoch die Transferverluste externer Teilung im konkreten Fall vermutlich wären. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist im Einzelfall durch gerichtliche Abwägung zu überprüfen. § 17 VersAusglG lässt auch insoweit erforderliche Anpassungen des Ausgleichswerts zu (oben Rn. 80 ff.). Sofern sich die zu erwartenden Transferverluste aufgrund externer Teilung in den bereits durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Grenzen halten (oben Rn. 64 ff.), ist auch die in § 17 VersAusglG getroffene Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Arten betrieblicher Anrechte gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 104 3. Die Benachteiligung der Inhaber von Versorgungsanrechten, die sich innerhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG halten und daher eine externe Teilung hinzunehmen haben, gegenüber jenen, deren Anrechte die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschreiten und daher grundsätzlich intern geteilt werden, kann im Ergebnis ebenfalls gerechtfertigt sein. Auch insofern bedarf es aber der verfassungskonformen Anwendung. 105 a) Die Benachteiligung jener Ausgleichsberechtigter, deren Ehezeitanteil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht erreicht, bemisst sich
gleich strengen Anforderungen wie die Benachteiligung der Inhaber von in § 17 VersAusglG genannten Anrechten im Verhältnis zu den Inhabern anderer Rechte (oben Rn. 97). 106 b) Obwohl die Gesetzgebungsmaterialien hierzu keine Ausführungen enthalten, lassen sich für die gesetzliche Differenzierung zwischen besonders hochwertigen und sonstigen Anrechten noch hinreichende Gründe finden. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem Betrag, bis zu dem höchstens ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI) zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157 SGB VI). Aus der Beitragsbemessungsgrenze resultiert eine Leistungs- und Anspruchsbegrenzung, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragszahlung abhängen (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI). Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, könnten auch durch freiwillige zusätzliche Beiträge keine weiteren Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG setzt so die durch die Beitragsbemessungsgrenze gesetzte Leistungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei dem Versorgungsausgleich um. 107 Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die vom Gesetzgeber getroffene Wahl der Wertgrenze sei Ergebnis einer Abwägung. Je höherwertig das geteilte Anrecht sei, desto größer seien gegebenenfalls die Transferverluste externer Teilung und desto weniger seien sie demgemäß durch den Vorteil des Arbeitgebers gerechtfertigt. Die Beitragsbemessungsgrenze habe der Gesetzgeber insofern als angemessene Grenze für die externe Teilung angesehen. Verfassungsrechtlich ist dies insofern nicht unbedenklich, als sich wegen der relativ hohen Wertgrenze des § 17 VersAusglG bei den Betroffenen durch Transferverluste gleichwohl ein wichtiger Teil ihrer Altersvorsorge erheblich reduzieren könnte, während diejenigen, die über noch höhere Anrechte verfügen, dank interner Teilung von Transferverlusten verschont bleiben. Verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist die Benachteiligung der durch § 17 VersAusglG Betroffenen gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern besonders hochwertiger Versorgungsanrechte nur, wenn auch erstere allenfalls begrenzte Transferverluste wegen externer Teilung hinnehmen müssen. Sofern sich die Transferverluste aufgrund externer Teilung in den bereits durch Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Grenzen halten (oben Rn. 64), ist die Ungleichbehandlung anhand der in§ 17 VersAusglG geregelten Wertgrenze verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig, bedarf jedoch auch insofern verfassungskonformer Anwendung. 108 Soweit die Bundesregierung und der Deutsche Familiengerichtstag zudem darauf hingewiesen haben, dass
der ursprünglichen Gesetzesfassung der gesetzlichen Rentenversicherung bei der externen Teilung auch für die betrieblichen Anrechte eine Auffangfunktion zugedacht war (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) und diese vor Anrechten bewahrt werden sollte, deren Höhe zu den ansonsten von ihr zu verwaltenden Anrechten außer Verhältnis steht, kommt dem
der Übernahme der Auffangfunktion durch die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE436532001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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