KVRE436582001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200514.2bvr024315 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20200514 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 3 EAEG, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 5 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, §§ 1ff KredAnstWiAWPHEV, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 KredAnstWiAWPHEV, § 2a KredAnstWiAWPHEV, § 2b KredAnstWiAWPHEV, § 2c KredAnstWiAWPHEV, § 2d KredAnstWiAWPHEV, § 5 KredAnstWiAWPHEV, § 133 Abs 3 S 3 VwGO vorgehend BVerwG, 26. November 2014, Az: 10 B 50/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2014, Az: OVG 1 B 24.12, Urteilvorgehend VG Berlin, 24. August 2012, Az: 4 K 55.11, Urteilvorgehend BVerwG, 26. November 2014, Az: 10 B 49/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2014, Az: OVG 1 B 18.12, Urteilvorgehend VG Berlin, 11. Mai 2012, Az: 4 K 411.10, Urteilvorgehend BVerwG, 29. April 2015, Az: 10 B 64/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: OVG 1 B 19.12, Urteilvorgehend VG Berlin, 11. Mai 2010, Az: 4 K 309.11, Urteilvorgehend BVerwG, 29. April 2015, Az: 10 B 65/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: OVG 1 B 20.12, Urteilvorgehend VG Berlin, 11. Mai 2012, Az: 4 K 310.11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. A. 1 Die Beschwerdeführerinnen sind Aktiengesellschaften. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1528 <1682>) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (EdW-BeitragsVO) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl I S. 2881). 2 Gegen die Beitragsbescheide der EdW in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhoben die Beschwerdeführerinnen Anfechtungsklagen, die durch Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin abgewiesen wurden. Die hiergegen gerichteten Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück und ließ dabei die Revision nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten Beschwerden zurück. I. 3 Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 betreffen die Jahresbeiträge 2009 (§ 8 Abs. 2 EAEG i.V.m. §§ 1-2d EdW-BeitragsVO). Die Beschwerdeführerinnen rügen die Höhe der Jahresbeiträge zur EdW im Vergleich zu den Entschädigungseinrichtungen der Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ). Außerdem rügen sie die unterschiedliche Beitragshöhe der einzelnen EdW-Mitglieder. Hierin sehen sie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). 4 Die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen knüpfen an den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) an, der die Jahresbeitragspflicht zur EdW für die Jahre 1999 bis 2001 betraf. Der Senat hat die Erhebung der Jahresbeiträge nach dem EAEG in Verbindung mit der EdW-BeitragsVO grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gebilligt (vgl. BVerfGE 124, 348 <366 ff.>). Er hat dabei allerdings die Frage offengelassen, ob es gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, dass es also mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt. Es erscheine zumindest problematisch, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist (BVerfGE 124, 348 <377 f.>). 5 Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Situation und die Risikoverteilung der Wertpapierunternehmen und Banken hätten sich in den Jahren ab 2001, insbesondere infolge des P.-Entschädigungsfalls (vgl. hierzu BVerfGE 124, 348 <376 ff.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, BGHZ 191, 95) erheblich verändert. Es seien mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede entstanden. Das EAEG und die ihm zugeordneten Beitragsverordnungen seien Erprobungsregelungen; die ihnen zugrundeliegende Prognose habe sich jedoch als evident unzutreffend erwiesen, weshalb der Gesetzgeber zu einer Nachbesserung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerinnen müssten Jahresbeiträge zur Anlegerentschädigung leisten, die die Jahresbeiträge selbst großer Banken für die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zusammen überschritten. Die Wahrscheinlichkeit eines Entschädigungsfalls liege für Kunden der EdB- und EdÖ-Mitglieder jedoch bedeutend höher als für diejenigen der EdW-Mitglieder. Die Auszahlungsansprüche der Kunden der EdB- und EdÖ-Mitglieder seien bereits mit Eintritt der Insolvenz gefährdet. Da die EdW-Mitglieder keinen Zugriff auf Kundengelder hätten, bestehe hier eine Gefahr erst durch Unterschlagung der Wertpapiere. Wären die Banken EdW-Mitglied, müssten sie jährlich Milliardenbeträge alleine für die Anlegerentschädigung leisten, während die Beschwerdeführerinnen - wären sie EdB- oder EdÖ-Mitglieder - nur den Mindestbeitrag erbringen müssten. Die Beschwerdeführerinnen hätten jeweils Jahresbeiträge zu leisten, die rund 5 % des EdW-Gesamtjahresbeitragsaufkommens der rund 750 EdW-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen EdW-Mitglieder nur den Mindestbeitrag leisteten. 6 Zu diesem Zweck hätten EdW-Mitglieder zwei Strategien gewählt: zum einen die Flucht in die EdB durch Beantragung eines Status als Einlagenkreditinstitut, zum anderen die gewinnmindernde Rückstellungsbildung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) wegen künftiger EdW-Sonderbeiträge oder -Sonderzahlungen und die Bildung eines Sonderpostens wegen allgemeiner Bankrisiken nach § 340g HGB, die zu einer niedrigen Jahresbeitragskappungsgrenze von 10 % des Gewinns (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdW-BeitragsVO) und damit zu einer niedrigen künftigen Beitragslast wegen der Kappungsgrenze für Sonderbeiträge und Sonderzahlungen auf das Fünffache des Jahresbeitrags (§ 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG) geführt hätten. Das Motiv der größten Beitragszahler - Börsenmaklerunternehmen mit hohem Eigenhandelsumsatz und Provisionseinnahmen - für das Verlassen der EdW und die Zuordnung zur EdB im Wege der Lizenzerweiterung sei der Unterschied des Umfangs der Jahresbeiträge zwischen diesen beiden Gruppen gewesen, auf dem auch die EdW-Sonderzahlungen aufbauten. 7 Die Beschwerdeführerinnen treten der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, wonach es für die Ermittlung des Belastungsniveaus nicht auf den Vergleich allein der Jahresbeiträge, sondern auf die endgültige Gesamtbelastung der Mitglieder der Entschädigungsinstitute durch Jahresbeiträge und Sonderzahlungen ankomme. Sie sind der Ansicht, ausschlaggebend sei nach § 8 EAEG die Gruppenzugehörigkeit, so dass auch die jeweilige Gruppenbelastung dem Vergleich zugänglich sein müsse. Bereits die ex ante-Belastung durch die Jahresbeiträge sei als Belastung eindeutig feststellbar. Es handele sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine wenig aussagekräftige Zwischenbelastung oder eine "Belastung auf Verdacht". Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Segmentierung des Systems der Ausfallhaftung gebilligt. Diese Billigung sei nur unter der Prämisse erfolgt, dass keine mittel- oder langfristigen gravierenden Niveauunterschiede entstünden. 8 Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden überspannt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten deutlich dargelegt, dass es ihnen in erster Linie um die Frage gegangen sei, ob von einer Gesamtbelastung ausgegangen werden müsse oder ob eine isolierte Würdigung der Jahresbeiträge geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht halte dies nicht für ausreichend, da die Niveauunterschiede nicht feststünden und im Übrigen verfassungsrechtlich gedeckt seien. Der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei auch entscheidungserheblich, da es aufgrund des im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dargestellten Sachverhalts nicht ausgeschlossen sei, dass eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre. II. 9 Die Verfahren 2 BvR 2323/15 und 2 BvR 2322/15 derselben Beschwerdeführerinnen betreffen die Erhebung von Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 3-6 EAEG i.V.m. § 5 EdW-BeitragsVO). 10 Aufgrund des angegriffenen Bescheids hätten die Beschwerdeführerinnen Sonderzahlungen zu leisten, die rund 5 % beziehungsweise 2,5 % des Gesamtsonderzahlungsaufkommens der rund 750 EdW-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen Mitglieder von der Sonderzahlungspflicht faktisch entbunden seien und bestimmte Finanzdienstleister nicht EdW-Mitglieder seien und mithin nichts zur Finanzierung der P.-Anlegerentschädigung beitragen müssten. Im Geschäftsjahr 2010 sei die EdW-Last bezogen auf das Jahresergebnis knapp unterhalb beziehungsweise knapp oberhalb der Steuerlast der Beschwerdeführerinnen gelegen. 11 Insoweit rügen die Beschwerdeführerinnen lediglich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wobei sie auf ihre beiden anderen Verfassungsbeschwerden im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit Bezug nehmen. III. 12 Dem Bundesverfassungsgericht liegen Stellungnahmen insbesondere der Bundesregierung (zugleich für die EdW und die BaFin), der Deutschen Kreditwirtschaft (übergreifend für mehrere Bankenverbände), des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V., des Verbands der Finanzdienstleistungsinstitute e.V., des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. und des Bundesverbands der Wertpapierfirmen e.V. vor. B. 13 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Jahresbeitragspflicht zur EdW nach dem EAEG sind durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) bereits geklärt; darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die Verfassungsbeschwerden nicht auf (I.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind (II.). I. 14 1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 gegen ihre Heranziehung zu den Jahresbeiträgen 2009 wenden, ist kein über den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar. 15 Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem Bundesverfassungsgericht ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. BVerfGE 72, 84 <88>; 77, 381 <401>; 79, 1 <20>; 86, 15 <27>; 114, 258 <279 f.>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; BVerfGK 7, 124 <129 f.>; 7, 357 <360>), bietet das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. BVerfGE 124, 348 <377 f.>). 16 Dabei kann offenbleiben, ob (auch) insoweit Jahresbeiträge und Sonderzahlungen getrennt zu beurteilen sind, weil es sich um verschiedene Belastungstatbestände handelt (vgl. BVerfGE 124, 348 <360 f.>) und weil Jahresbeiträge regelmäßig, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dagegen nur aus Anlass eines konkreten Entschädigungsfalls erhoben werden, oder ob - wie die Ausgangsgerichte annehmen - zu gegebener Zeit das gesicherte, endgültige Gesamtbelastungsniveau in den Blick zu nehmen ist. Jedenfalls lässt das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden keine konkreten Rückschlüsse auf die Vorschriften über die Bemessung der Jahresbeiträge und deren verfassungsrechtliche Beurteilung zu. 17 Die Verfassungsbeschwerden behaupten insoweit, es liege eine exorbitant höhere Belastung der EdW-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) gegenüber anderen (Gruppen von) Beitragspflichtigen vor, und verweisen zum Beleg insbesondere auf hypothetische Vergleichsbetrachtungen, nach denen EdB-Institute um ein Vielfaches höhere Jahresbeiträge zu zahlen hätten, falls sie Mitglied der EdW wären, und EdW-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) wesentlich geringere Jahresbeiträge zu leisten hätten, falls sie der EdB angehörten. Zudem beanstanden sie die Höhe der von ihnen zu zahlenden Jahresbeiträge im Vergleich zu anderen EdW-Instituten, insbesondere jenen, die nur den Mindestbeitrag zu zahlen hätten. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf den außergewöhnlichen hohen Finanzierungsbedarf aufgrund des P.-Entschädigungsfalls. 18 Die Beschwerdeführerinnen rügen somit die Belastung im Ergebnis, also die Höhe der jeweils erhobenen Jahresbeiträge, insbesondere im Vergleich zu anderen Beitragspflichtigen innerhalb der EdW oder aus der EdB, anhand von Durchschnittswerten und nicht näher ins Verhältnis gesetzten Kennzahlen anderer Beitragspflichtiger. Hierdurch werden zwar implizit auch die Beitragsbemessungsgrundlagen angegriffen; die Beschwerdeführerinnen begründen aber nicht näher, inwieweit diese im Einzelnen nicht sachgerecht oder nicht fair und verhältnismäßig gleich (vgl. BVerfGE 124, 348 <377>) gewählt oder ausgestaltet seien. 19
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