KVRE436762001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200603.1bvr124620 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200603 1 BvR 1246/20 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 707 S 2 ZPO, § 924 Abs 3 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschlussnachgehend BVerfG, 6. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1246/20, Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne Anhörung der Gegenseite 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Berlin ohne Anhörung des beschwerdeführenden Vereins in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat. 2 1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei. Zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Möglichkeiten und Tunlichkeit einer Durchführung der für den Monat Mai vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Im Zuge der Auseinandersetzung veröffentlichte der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Ohne Rücksicht auf Verluste - DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!" auf seiner Homepage die folgende Meldung: "[…] Berlin, 16.04.20 - In einem heute an alle Beschäftigten der Bundespolizei veröffentlichten Schreiben teilt der Hauptwahlvorstand mit, dass […] die Wahlen vom 12.-14. Mai 2020 ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Eindrucksvoller kann man seine Distanz zur Basis nicht dokumentieren! DPolG und BDK sind gemeinsam für die Beschäftigten […] bis in die 'Hohe Politik' marschiert, um u.a. eine Verschiebung des Wahltermins zu ermöglichen. Am 8. April 2020 hat sich das Bundeskabinett mit der Initiative von DPolG und BDK befasst. Sowohl die Wahlordnung, als auch das BPersVG sollen im Sinne unserer Initiative geändert werden […]. Der GdP-geführte Hauptwahlvorstand hat sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl. […]. Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt um so wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen." 3 2. Wegen dieser Meldung mahnte die Antragstellerin des Verfügungsverfahrens, die Gewerkschaft der Polizei - Bundespolizei (GdP), den Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 17. April 2020 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, in der jeweils nur der Satzteil "GdP geführter" als zu unterlassen unterstrichen war. Die Äußerungen seien falsche Tatsachenbehauptungen, da eine Verschiebung der Wahl rechtlich nicht zulässig gewesen sei und auch der Wahlvorstand nicht allein von der GdP geführt werde. Der Beschwerdeführer wies dieses Begehren anwaltlich vertreten zurück. Der als unzutreffend gerügte Eindruck, dass nach der aktuellen Rechtslage eine Wahlverschiebung rechtlich möglich gewesen sei, dränge sich aufgrund der Meldung nicht unabweisbar auf. Zudem treffe die Meldung zu, weil durch die angestrebte Änderung des Personalvertretungsgesetzes auch die Möglichkeit einer Wahlverschiebung bestehe. Die Verantwortung der GdP für die Entscheidung des Wahlvorstands ergebe sich aus den dortigen Stimmverhältnissen und dem Abstimmungsverhalten. Vorsorglich weise man auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach der Beschwerdeführer in einem Verfügungsverfahren aus Gründen prozessualer Waffengleichheit anzuhören wäre. Zusätzlich hinterlegte der Beschwerdeführer beim zentralen elektronischen Register eine Schutzschrift, die auf die außerprozessuale anwaltliche Erwiderung verwies. 4 3. Am 22. April 2020 stellte die GdP beim Landgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei das Erwiderungsschreiben des Beschwerdeführers, nicht aber die umfangreichen Anlagen beigefügt waren. Im Antrag waren dieselben Passagen ("GdP geführter") unterstrichen, die auch im Abmahnungsschreiben hervorgehoben waren. Der Antrag ist im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut und geht teilweise auf Argumente aus der Erwiderung ein. Mit Schriftsatz vom 24. April 2020 ergänzte die GdP ihren Antrag und begehrte durch entsprechende Unterstreichungen hilfsweise Unterlassung anderer Äußerungsteile. 5 4. Ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erließ das Landgericht am 30. April 2020 die angegriffene einstweilige Verfügung, die den ursprünglich gestellten Antrag zurückwies und dem Hilfsantrag in Teilen stattgab. Der Beschwerdeführer hat es danach zu unterlassen, zu behaupten, der GdP-geführte Hauptwahlvorstand habe sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl, oder zu behaupten, dass es keine sachlichen Gründe gebe, die gegen eine Verschiebung der Wahl sprächen. Eine Begründung des stattgebenden Teils der einstweiligen Verfügung enthält der Beschluss nicht. 6 Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung legte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 Widerspruch ein und stellte Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Daraufhin setzte das Landgericht Frist zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Juli 2020. Die Äußerungen befinden sich noch auf der Homepage des Beschwerdeführers. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Beschwerdeführer seitens des Gerichtsvollziehers zugestellt. Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist noch nicht entschieden. 7 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren. 8 6. Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Sie meint unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren der Entscheidung über den Widerspruch und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Auch habe sich der Beschwerdeführer in seinem Erwiderungsschreiben zu allen für die einstweilige Verfügung wesentlichen Fragen bereits geäußert, was dem Gericht auch vorgelegen habe. II. 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 10 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Anders als im Verfahren 1 BvR 1783/17, in dem die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Darlegung eines erheblichen Nachteils abgelehnt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 6), sind die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, nunmehr eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -). 11 Angesichts dieser Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet. 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). Diesbezüglich ist, unabhängig von dem noch fortdauernden Ausgangsverfahren und dem noch nicht beschiedenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, auch der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes Übergehen seiner prozessualen Rechte, das das Landgericht im Vertrauen daraufhin praktiziert habe, dass diese Rechtsverletzung angesichts später eröffneter Verteidigungs- und Heilungsmöglichkeiten folgenlos bleibe und deshalb nicht geltend gemacht werden könne. Diesbezüglich besteht ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf nicht. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Auch der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Widerspruch eingelegte Antrag nach § 924 Abs. 3 in Verbindung mit § 707 Satz 2 ZPO ist zu einer solchen Kontrolle nicht geeignet, da er nur zulässig ist, wenn dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung nicht vereitelt wird (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 924 Rn. 13) und er zudem von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt (vgl. Götz, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 12). Eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann damit nicht geltend gemacht werden. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). 13 Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels noch fortdauert, muss der Beschwerdeführer kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen. Vielmehr genügt es, dass er weiterhin durch die angegriffene Verfügung beschwert ist, sodass ihm durch deren verfassungsgerichtliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung Rechtschutz gewährt werden kann. 14 3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 15
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