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BVerfG 1 BvQ 66/20

KVRE436962001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200611.1bvq006620 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20200611 1 BvQ 66/20 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 S 2 CoronaVV BY 6, § 7 S 2 CoronaVV BY 6, § 28 IfSG, § 32 S 1 IfSG, § 32 S 3 IfSG, § 15 Abs 1 VersammlG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Eilantrags auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 2
  3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Erstens Senats vom
  5. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats vom
  9. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der
  12. Kammer des Ersten Senats vom
  13. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Erstens Senats vom
  15. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3). 3
  16. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller hat, falls ihm die zuständige Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (
  17. BayIfSMV) vom
  18. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304) zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern versagen oder nicht rechtzeitig erteilen sollte, die von ihm bislang ungenutzte oder jedenfalls noch nicht erfolglos ausgeschöpfte Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. 4 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass ihm der Verweis auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nachdem er bereits für den
  19. und den
  20. Mai 2020 im Wesentlichen vergleichbare Versammlungen angemeldet habe, für die jeweils nur bis zu 1.000 Teilnehmer genehmigt worden seien; die deshalb von ihm bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Durchführung der Versammlungen mit jeweils bis zu 10.000 Teilnehmern gestellten Eilrechtsschutzanträge seien ebenso erfolglos geblieben wie seine hiergegen bei dem Verwaltungsgerichtshof eingelegten Beschwerden. Es ist ihm gleichwohl zumutbar, erforderlichenfalls erneut um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. 5 Den aus dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes folgenden Anforderungen genügen Antragsteller regelmäßig nicht schon dadurch, dass sie darauf verweisen, dass vorausgegangene Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu vergleichbaren Verwaltungsentscheidungen erfolglos geblieben seien. Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen handelt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  21. Kammer des Ersten Senats vom
  22. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 14), sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der
  23. BayIfSMV. Hier kommt hinzu, dass sowohl die Behörde als auch Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wesentlich auch mit Erfahrungen anlässlich früherer von dem Antragsteller durchgeführter oder erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagter Versammlungen argumentiert haben. Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar und bedarf der Klärung in einem fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, wie die zeitlich letzte, für den
  24. Mai 2020 angemeldete Versammlung verlaufen ist und ob sich hieraus möglicherweise Folgerungen für die nunmehr geplante Versammlung ziehen lassen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE436962001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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