KVRE437092001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200529.1bvr115020 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200529 1 BvR 1150/20 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 CoronaVV HE 2 vom 07.05.2020, § 2 Abs 2 CoronaVV HE 2 vom 07.05.2020, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, § 15 VwGOAG HE DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbot bzgl Kindertagesstätten gem § 2 CoronaVV HE 2 - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle gem § 47 VwGO Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 2 Abs. 1 und 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 7. Mai 2020, verkündet am 8. Mai 2020 (GVBl S. 298). Die Regelung hat ihre aktuelle, zum 25. Mai 2020 geltende Fassung durch die Elfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 18. Mai 2020 (GVBl S. 334) erhalten. Die Verordnungen wurden aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassen. Der Beschwerdeführer will die Aufhebung von § 2 sowie eine verfassungskonforme Neuregelung erreichen. 2 2. Die angegriffene Norm der landesrechtlichen Verordnung regelt Betretungsverbote in Einrichtungen der Kinderbetreuung. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen wie zur Sicherung des Kindeswohls, für Kinder in einem Hausstand von Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen, und für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören oder berufstätige oder studierende Alleinerziehende sind. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder mit Behinderungen und in Fällen besonderer Härte, die über den Wegfall der Betreuung hinausgehen und das Jugendamt bescheinigen muss. II. 3 Der am … geborene Beschwerdeführer besuchte bis zum 16. März 2020 eine Kindertagesstätte in Hessen. 4 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kindergarten sei ein nicht zu ersetzender Raum der sozialen und vorschulischen Bildung, aus dem er ausgeschlossen werde. Kindertagesstätten müssten umgehend für alle Kinder gleichermaßen geöffnet werden. Eine besondere Infektionsgefahr durch Kinder sei wissenschaftlich nicht belegt. Der Verordnungsgeber behandele Kinder ungleich, indem er sie in solche mit Eltern in "systemrelevanten" Berufen und solche aufteile, die dazu nicht gehörten. Die Privilegierung bestimmter Kinder greife massiv und unverhältnismäßig in die Grundrechte der übrigen Kinder ein. Das Betretungsverbot sei nicht erforderlich, denn der Verordnungsgeber könne auch durch Urlaubsverbote sicherstellen, dass Personal für "systemrelevante" Aufgaben zur Verfügung stehe, müsse aber jedenfalls im Einzelfall prüfen, ob eine Notbetreuung tatsächlich notwendig sei. 5 Die Verfassungsbeschwerde habe allgemeine Bedeutung für alle Kinder in Hessen, die keine Kindertagesstätte betreten dürften. Daher sei es nicht erforderlich, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu beschreiten. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst zwischenzeitlich in den Genuss einer Ausnahme zum Betretungsverbot komme, erbitte er eine richterliche Entscheidung. III. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist. 7 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.