BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 – Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf…
KVRE437212001 ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200609.2bvc003719 BVerfG 2. Senat 20200609 2 BvC 37/19 Beschluss Art 41 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG, § 18 WahlPrG DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf Beistandszulassung eines Gruppenbevollmächtigten für übrige Wahleinspruchsführer im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - hier: Ablehnung eines Eilantrags im Wahlprüfungsverfahren - Ablehnung einer Beistandszulassung - A-limine-Abweisung mehrerer Wahlprüfungsbeschwerden Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. wird gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. wird abgelehnt.
A.
1 Der Beschwerdeführer zu 2. wendet sich im eigenen Namen und als "Gruppenbevollmächtigter" der weiteren Beschwerdeführer mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eingelegter Wahleinsprüche durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 und vom 24. Oktober 2019. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, "die 65 Mitglieder des Bundestages mit sogenanntem 'Ausgleichsmandat' - die erst nach Schließung der Wahllokale am 24.9.2017 und Feststellung der sog. 'Überhänge' den Parlamentsparteien ohne erneute Wahlhandlung zugewiesen wurden - so lange aus der parlamentarischen Willensbildung des Deutschen Bundestages auszuschließen, bis die Streitfrage in der Hauptsache entschieden ist".
I.
2 1. Im November 2017 legte der Beschwerdeführer zu 2. im eigenen Namen und als "Gruppenbeauftragter" der weiteren Beschwerdeführer Einspruch gegen die am 24. September 2017 durchgeführte Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ein. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass die Listenwahl, das Zweistimmensystem sowie das sogenannte "Stimmensplitting" und die Regelungen zum Ausgleich von "Überhangmandaten" verfassungswidrig seien. Zudem fehle vor allem den Regelungen über die Festlegung der Abgeordnetenzahl und über die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag die erforderliche Normenklarheit. Im März 2018 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er das nunmehr auch im hiesigen Verfahren begehrte Rechtsschutzziel verfolgte. Sodann stellte er mit am 9. Januar 2019 beim Deutschen Bundestag eingegangenem Schreiben zusätzlich den Antrag, die Zahl der Ausgleichsmandate in Baden-Württemberg um mindestens einen Sitz zurückzuführen, nachdem mit dem Ausscheiden des direkt gewählten Abgeordneten Dr. Harbarth dort ein Überhangmandat entfallen sei. Zur Begründung trug er vor, dass trotz des Wegfalls eines Überhangmandats die Abgeordnete Warken dem Abgeordneten Dr. Harbarth nachgefolgt sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Nachfolge von Listenbewerbern in Überhangmandate untersagt habe.
3 2. Der Deutsche Bundestag wies den Einspruch, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag vom 9. Januar 2019 mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2019 zurück.
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7 3. Mit Schreiben an den Deutschen Bundestag vom 21. August 2019 ergänzte der Beschwerdeführer zu 2. den Einspruch dahingehend, dass er sich erneut gegen die "Listennachfolge in Überhangmandate" wende. Es werde beantragt, nach dem Ausscheiden der direkt gewählten Abgeordneten Mortler aus dem Deutschen Bundestag, der von der Landesliste der CSU die Abgeordnete Dr. Freudenstein nachgefolgt war, den Mandatsausgleich neu zu berechnen und mindestens um ein Ausgleichsmandat zu kürzen.
8 4. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Oktober 2019 wies der Deutsche Bundestag diesen Einspruch zurück. Die Nachfolge der Abgeordneten Mortler im Deutschen Bundestag sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BWahlG erfolgt, an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestünden.
II.
9 1. Der Beschwerdeführer zu 2. hat im Namen aller Beschwerdeführer mit am 25. Mai 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und mit am 3. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 erhoben.
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18 2. Nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer zu 3., 4. und 19. Vollmachten für den Beschwerdeführer zu 2. vorgelegt.
19 3. Mit am 20. November 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beschwerdeführer zu 2. im Namen aller Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 gewandt. In der Weigerung, nach dem Ausscheiden der Abgeordneten Mortler auch das bayerische Ausgleichskontingent entsprechend zurückzuführen, liege eine verfassungswidrige Willkürhandlung.
B.
20 Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand der übrigen Beschwerdeführer ist abzulehnen (I.). Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. ist vor diesem Hintergrund unzulässig und wird nach § 24 BVerfGG einstimmig verworfen (II.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. hat keinen Erfolg (III.) I.
21 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Wahlprüfungsbeschwerde sind vom Beschwerdeführer zu 2. im eigenen und im Namen der übrigen Beschwerdeführer erhoben worden. Hinsichtlich der Vertretung der übrigen Beschwerdeführer durch den Beschwerdeführer zu 2. liegen dabei die Voraussetzungen einer Prozessvertretung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht vor, da der Beschwerdeführer zu 2. - soweit ersichtlich - weder als Rechtsanwalt zugelassen noch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ist.
22 An dem Fehlen einer wirksamen Prozessvertretung durch den Beschwerdeführer zu 2. ändert nichts, dass er im Einspruchsverfahren als Bevollmächtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 WahlPrüfG benannt wurde. Die dort geregelte Bevollmächtigung bei gemeinschaftlichen Einsprüchen ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 18 WahlPrüfG gelten für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die für den Wahleinspruch vorgesehene Möglichkeit der Bevollmächtigung gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 WahlPrüfG findet im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG keine Anwendung.
23 Vor diesem Hintergrund ist die Einreichung des Eilantrags sowie der Wahlprüfungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2. im Namen aller Beschwerdeführer als Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG auszulegen (vgl. zu einer dementsprechenden Auslegung auch BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>).
24 2. Diesem Antrag ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht zu entsprechen.
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II.
27 1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. BVerfGG ist deshalb unzulässig, so dass sie gemäß § 24 BVerfGG verworfen werden kann. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. haben die Wahlprüfungsbeschwerde nur durch den Beschwerdeführer zu 2. erheben lassen. Dessen Verfahrenshandlungen werden jedoch erst dann wirksam, wenn und sobald er als Beistand zugelassen wird (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Weil eine solche Zulassung hier abzulehnen war, sind auch die Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers zu 2. nicht wirksam, die er für die weiteren Beschwerdeführer vorgenommen hat.
28 2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 20. (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
III.
29 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 2. hat keinen Erfolg.
30 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang hat das Bundesverfassungsgericht lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 122, 342 <361>; 131, 47 <55>; stRspr). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr).
31 2. Nach dieser Maßgabe ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Denn jedenfalls aufgrund der Folgenabwägung scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
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35 Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments besondere Zurückhaltung geboten. Steht das Vorliegen eines Wahlfehlers noch nicht fest, kommt dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung besondere Bedeutung zu.
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37 Etwas Anderes kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2. nicht entnommen werden. Letztlich beschränkt er sich - abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf die besondere Bedeutung parlamentarischer Entscheidungen - auf die Erwägung, es sei besser, 65 Abgeordnete mit strittigem Ausgleichsmandat von der parlamentarischen Willensbildung zu Unrecht auszuschließen, als sie zu Unrecht daran teilnehmen zu lassen. Warum der möglicherweise fehlerhafte Ausschluss von 65 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat der möglicherweise unzulässigen weiteren Beteiligung dieser Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung vorzuziehen sein soll, erschließt sich nicht. Dem steht der im Demokratieprinzip wurzelnde Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung entgegen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer zu 2. aber nicht hinreichend auseinander. Auch ansonsten sind Gründe, die ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses am Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung zu rechtfertigen vermögen, nicht ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE437212001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public