KVRE437372001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200528.1bvr243718 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200528 1 BvR 2437/18 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB vorgehend BGH, 25. September 2018, Az: VI ZR 493/17, Beschlussvorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2017, Az: 15 U 74/17, Urteilvorgehend LG Köln, 26. April 2017, Az: 28 O 337/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und daraus folgende Begründungsanforderungen, insb zur Vorlage von Rechtsmittelbegründungsschriften aus dem fachgerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer presserechtlichen Sache mangels hinreichender Substantiierung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin, die eine Tageszeitung verlegt, die Wortberichterstattung über die lange zurückliegende Beziehung einer in der Öffentlichkeit bekannten Frauenrechtsaktivistin, Journalistin und Autorin (nachfolgend: Betroffene) zu Frau S., die diese Beziehung zuvor in einem Buch veröffentlicht hatte, untersagen. 2 1. Die Betroffene veröffentlichte im Jahr 2011 eine Autobiographie, in der sie über ihre "Wurzeln und Prägungen", insbesondere auch über verschiedene für sie zentrale Beziehungen ihres bisherigen Lebens, berichtete, nicht jedoch über die von Juni 1972 bis November 1973 währende Beziehung zu Frau S., über die sie sich weder zuvor noch danach geäußert hatte. Im September 2015 veröffentlichte ein Verleger ein von Frau S. verfasstes Buch, in dem diese über ihre Beziehung zur Betroffenen schrieb. Auf deren gegen den Verleger gerichtete Klage verbot das Landgericht am 19. August 2016 im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verbreitung des Buches, da der Verleger des Buches gegen eine Unterlassungsvereinbarung verstoßen habe. 3 2. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte am 24. August 2016 einen Artikel, in dem sie über das Buch von Frau S. und den Prozess berichtete. Im Ausgangsverfahren begehrte die Betroffene die Unterlassung längerer Passagen des Artikels, in denen teils Auszüge aus dem Buch zitiert wurden und über verschiedene im Buch enthaltene unstreitig wahre Begebenheiten berichtet wurde. Neben allgemeinen Ausführungen zur nonverbalen Kommunikation in der Beziehung wurden dort zwei Szenen geschildert. In der ersten wollte sich die Betroffene nach dieser Schilderung Frau S. intim nähern, wurde von ihr abgewiesen und warf daraufhin mit viel Lärm gusseiserne Bratpfannen auf den Boden. In der zweiten begegneten sich die Betroffene und Frau S. viele Jahre später bei einer öffentlichen Veranstaltung. Die Betroffene habe die einstige Geliebte kurz gemustert, um zu der kühlen Feststellung zu gelangen, dass sie nicht gerade jünger geworden sei. 4 3. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil, es zu unterlassen, einzelne Passagen zur nonverbalen Kommunikation und die Passagen zur "Bratpfannen-Szene" und zur späteren Wiederbegegnung zu veröffentlichen. Diesbezüglich falle die Gesamtabwägung zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in ihrer Privatsphäre berührten Betroffenen aus. Über die Liebesbeziehung zu Frau S. dürfe allerdings allgemein berichtet werden, da aufgrund der Bekanntheit der Betroffenen und ihres öffentlichen Engagements als Feministin ein bedeutendes öffentliches Interesse an ihrem (vergangenen) Privatleben bestehe. Es sei zudem insoweit eine Selbstöffnung der Betroffenen anzunehmen, da diese in ihrer Autobiographie über andere Beziehungen in vergleichbarer "Detailtiefe" berichte. 5 4. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit ebenfalls angegriffenem Urteil weitergehend, es zusätzlich zu unterlassen, auch die vom Landgericht für zulässig erachteten allgemeinen Passagen über die Beziehung zu veröffentlichen. Die Berichterstattung sei nicht aufgrund einer angeblich in der Autobiographie in vergleichbarer "Detailtiefe" erfolgten Selbstöffnung hinsichtlich anderer Beziehungen zu dulden. Im Rahmen der Abwägung überwiege das Allgemeine Persönlichkeitsrecht das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich der allgemeinen Berichterstattung über die Beziehung. Hierbei handele es sich um eine in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten der Betroffenen befriedigende Mitteilung. 6 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründung die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und deren Inhalt sie nicht wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach vorgetragen hat, wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss zurück. Die Beschwerde zeige nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. 7 6. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die in Abgrenzung zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig sei. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Zwar begegnet es Zweifeln, ob insbesondere das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des hier einschlägigen Grundrechts auf Meinungsfreiheit ausreichend beachtet (vgl. BVerfGE 85, 1 <13>; 97, 125 <145>; 102, 347 <362 f.>) und die bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen maßgeblichen Gesichtspunkte in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise gewichtet hat (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>; BVerfGK 10, 383 <386>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, Rn. 20). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). 9 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts richtet, wird sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG deshalb nicht gerecht, weil sie diese Entscheidung nur in zwei Neben-sätzen erwähnt, ohne auf dessen Begründungen einzugehen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>). 10 2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt hat, dass ihre Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht wird. 11
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