KVRE437622001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr047920 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200707 1 BvR 479/20 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 4 StGB vorgehend OLG Hamm, 28. Januar 2020, Az: III-3 RVs 1/20, Beschlussvorgehend LG Bielefeld, 10. Oktober 2019, Az: 011 Ns-216 Js 396/16-39/18, Urteilvorgehend AG Bielefeld, 22. Februar 2018, Az: 39 Ds 216 Js 396 - 1027/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 130 Abs 1 StGB - sowie zur Reichweite der anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Aufstachelung zum Hass iSd § 130 Abs 1 Nr 1 StGB Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 Die Verfassungsbeschwerde des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung aufgrund eines öffentlich über das Internet verbreiteten Artikels, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde unter anderem als "frechen Juden-Funktionär" bezeichnete und dies mit einem Boykottaufruf gegen jüdische Organisationen verband. 2 1. Im August 2016 veröffentlichte der Westdeutsche Rundfunk einen Fernsehbeitrag, in dem berichtet wurde, dass die Gemeinde P. ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben ließ, dessen Inhaber als Geschäftsführer eines anderen Verlags auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund veröffentlicht haben soll. Der Vorsitzende der jüdischen Gemeinde H. forderte angesichts dessen in dem Fernsehbeitrag, dass die Gemeinde künftig ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle. 3 Unter der Überschrift "Staatsfunk, Linke und Jüdische Gemeinde hetzen gegen Verleger" veröffentlichte daraufhin der Beschwerdeführer, der damalige Vorsitzende der Partei DIE RECHTE im Gebiet O., auf einer von ihm verantworteten Internetseite der Partei einen Artikel, in dem er zunächst allgemein den Versuch, "Dissidenten … mundtot zu machen" kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines "politischen nonkonformen Verlegers" in P. zu beobachten. Die von ihm geführte "Deutsche Verlagsgesellschaft" habe "diverse zeitgeistkritische Bücher im Programm", darunter auch eines "über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS". "Politisch korrekten Sittenwächtern" in den Medien, stoße das "natürlich sauer auf". Der Artikel fährt fort: "Noch dreister gebärdet sich […], Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde H., wohnhaft … Selbstgefällig fordert der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, 'umgehend Konsequenzen zu ziehen und sich von [Name des Verlags] zu trennen'. […D]a muss die Stadt natürlich Konsequenzen ziehen und sich sofort einen neuen Drucker suchen - vielleicht, als Akt der Reue, sogar einen jüdischen?" 4 Der Artikel spricht weiter von einer "massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde"; man solle daher "jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde H. unverzüglich ein[]stellen" und fährt fort: "DIE RECHTE würde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, dass sich der Staat religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. DIE RECHTE - die Partei für deutsche Interessen." 5 2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung. 6 3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht Bielefeld zurück, wobei es die erstinstanzliche Begründung im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Der Betroffene werde durch die Bezeichnung "frecher Juden-Funktionär" in seiner Funktion als Angehöriger der jüdischen Bevölkerungsgruppe angesprochen. Eine solche herabsetzende öffentliche Adressierung unter Verwendung nationalsozialistischer Terminologie sei als eine Aufstachelung zum Hass im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Denn dadurch werde dem Betroffenen implizit, aber beabsichtigt und eindeutig, der Status zugedacht, den ein Jude im Nationalsozialismus gehabt habe, nämlich als ein Mensch ohne Würde und Existenzrecht und insofern als jemand, auf den sich Hass entladen könne und solle. Eine solche Bezugnahme auf Ideen und Methoden des Nationalsozialismus werde auch aus dem Gesamtkontext deutlich, insbesondere der lobenden Erwähnung von Männern der Waffen-SS und dem Passus, die Partei DIE RECHTE werde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf Null reduzieren. Denn es sei gebildeten Lesern, insbesondere dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen, bekannt, wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht hätten, nämlich durch Ghettoisierung und Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens. In dieser Vernichtungsrhetorik liege letztlich ein Gutheißen von Gewalt gegen Personen jüdischen Glaubens, allerdings noch kein konkretes Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen. Die Äußerung sei auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere stehe hier nicht infrage, inwieweit der Betroffene wegen seiner vorherigen Äußerung auch scharfe und polemische Kritik hinnehmen müsse. Entscheidend sei vielmehr die Bezugnahme auf und positive Identifizierung mit dem Nationalsozialismus, aus der sich in besonderem Maß ein von der Meinungsfreiheit nicht geschütztes Aufstacheln zum Hass herleiten lasse. Diesbezüglich habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Billigung des § 130 Abs. 4 StGB von der Anforderung der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze eine Ausnahme anerkannt für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. In diesem Lichte betrachtet seien die Formulierungen wegen der Bezugnahme auf nationalsozialistische Ideen und Methoden auch in einer politischen Diskussion nicht hinnehmbar. 7 4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Hamm als offensichtlich unbegründet, wobei es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und ergänzend auf den Antrag der Generalanwaltschaft Bezug nimmt. 8 5. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. II. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ungeachtet der Frage, ob sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 1 StGB durch die Fachgerichte bewegen sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. 10 1. Die strafrechtliche Sanktionierung wegen der von den Fachgerichten als wertende Stellungnahme eingeordneten Äußerungen des Beschwerdeführers greift in dessen Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. 11 2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.