KVRE437642001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200702.1bvr162719 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200702 1 BvR 1627/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 70 StGB, § 133 Abs 1 StGB, § 274 Abs 1 Nr 1 StGB, § 132a StPO vorgehend BVerfG, 19. Juli 2019, Az: 1 BvR 1627/19, Einstweilige Anordnungvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juni 2019, Az: 4 Qs 196/19, Beschlussvorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2019, Az: 28 Gs 1725/19, Beschlussnachgehend BVerfG, 3. September 2020, Az: 1 BvR 1627/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen bzgl der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO iVm § 70 StGB - hier: Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalt durch vorläufiges Berufsverbot ohne hinreichende Darlegung der hierfür erforderlichen Gefahrenlage Der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - vom 9. April 2019 - 28 Gs 1725/19 - und Nummer 2 des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2019 - 4 Qs 196/19 und 4 Qs 198/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - vom 9. April 2019 - 28 Gs 1725/19 - und Nummer 2 des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2019 - 4 Qs 196/19 und 4 Qs 198/19 - werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gegen den Beschwerdeführer. 2 1. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem Jahr 2007 ist er als selbstständiger Einzelanwalt tätig. Jedenfalls seit dem Jahr 2016 hat er Probleme im Hinblick auf eine geordnete Akten- und Verfahrensverwaltung. 3 2. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. April 2019 ist dem Beschwerdeführer gemäß § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB vorläufig verboten worden, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Fall eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und in drei Fällen einen Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB begangen zu haben. 4 Im Jahr 2016 sei dem Beschwerdeführer als seinerzeitigem Prozessbevollmächtigten auf Veranlassung eines Prozessgegners seiner Mandanten eine Prozessbürgschaftsurkunde übersandt worden, damit - entsprechend einer gerichtlichen Entscheidung - die Prozessgegner die Vollstreckung gegen die Mandanten des Beschwerdeführers fortsetzen konnten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu Gunsten der Prozessgegner habe der Beschwerdeführer die Bürgschaftsurkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben. Auch ein gegen seine Mandanten gerichtetes Herausgabeurteil sei nicht umgesetzt worden. Zudem seien ihm zwischen Juni und August 2018 in drei Fällen auf seine Akteneinsichtsgesuche hin Verfahrensakten durch Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaft übersandt worden, die der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen nie zurückgesandt habe. Die Bürgschaftsurkunde sowie die Verfahrensakten seien erst im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden. 5 Vor diesem Hintergrund seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass mit Abschluss des Strafverfahrens ein Berufsverbot angeordnet werde, so dass ein vorläufiges Berufsverbot bereits im Ermittlungsverfahren zu verhängen sei. Die Gesamtwürdigung des Täters und der Taten lasse die Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei weiterer Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen werde. 6 3. Die hiergegen erhobene Beschwerde sowie den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots wies das Landgericht mit Nummer 2 des Beschlusses vom 5. Juni 2019 zurück. Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB lägen vor. Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. 7 Das umfassende vorläufige Berufsverbot sei auch erforderlich. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Beruf zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen werde. Eine Gesamtwürdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit, wie sie sich zum jetzigen Ermittlungsstand darstelle, lasse erkennen, dass die Gefahr beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsverletzungen gegeben sei. Durch sein in den Tatvorwürfen zum Ausdruck kommendes Verhalten offenbare der Beschwerdeführer die Bereitschaft, seine berufliche Tätigkeit zur Begehung von Straftaten auszunutzen und seine mit seinem Beruf verbundenen Pflichten grob zu verletzen. Bereits die Art und Schwere der Taten indiziere eine weitere Gefährdung für die Rechtsordnung. Die sich in seinem Verhalten offenbarenden tiefgreifenden Mängel beruhten auch nicht auf einer einmaligen besonderen Ausnahmesituation. Die Taten umfassten einen Tatzeitraum von fast zwei Jahren. Eine Änderung sei nicht eingetreten. Bei der Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers sei vielmehr festgestellt worden, dass in fast allen Zimmern Akten, Ordner und Briefe von Gerichten und Staatsanwaltschaften wahllos herumlagen. Unter Berücksichtigung eines erheblichen Tatvorwurfs sei die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots auch zur Abwendung konkreter Gefahren für gewichtige Rechtsgüter, nämlich das Funktionieren der Rechtspflege, geboten. 8 4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer am 19. Juli 2019 und 8. Januar 2020 eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen und die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 9. April 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. II. 9 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. 10 Die Entscheidungen würden Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anordnung, Überprüfung und Begründung eines vorläufigen Berufsverbots verkennen und den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Begründung eines vorläufigen Berufsverbots stelle, nicht gerecht. Die angefochtenen Beschlüsse versäumten die Konkretisierung der Gefahr weiterer Rechtsverletzungen. Sie würden auch nicht den materiellen Anforderungen gerecht, die aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf freie Berufswahl, die das vorläufige Berufsverbot bewirke, an die Erheblichkeit der Anlassstraftat, die Wiederholungsgefahr, die dabei zu beobachtende Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu stellen seien. Hinzu komme, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht werde, ohne sich mit dem objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung hinreichend auseinanderzusetzen und ohne die vom Gesetz geforderte Absicht der Nachteilszufügung überhaupt zu thematisieren. Entsprechendes gelte für die unterlassene Abgrenzung der strafwürdigen Formen eines Verwahrungsbruchs von einer nicht strafwürdigen bloßen Lockerung der dienstlichen Verfügungsgewalt. III. 11 1. Der Deutsche Anwaltverein e.V. erachtet die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Amtsgericht habe die Bedeutung des Grundrechts auf Berufsfreiheit gänzlich verkannt. Es habe seinen Beschluss unter Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 GG nur unzureichend begründet, eine unzureichende Gesamtwürdigung von Tat und Täter sowie eine unzureichende Gefahrprognose vorgenommen und auch den Ausnahmecharakter der Anordnung eines Berufsverbotes während des Ermittlungsverfahrens außer Acht gelassen. Das Landgericht habe zwar die Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 GG gesehen, aber jedenfalls dessen Bedeutung und Tragweite verkannt. 12 Einhergehend mit der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse liege auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG vor, denn beide Fachgerichte hätten schon das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorläufigen Berufsverbotes nur unzureichend geprüft, die Anordnung eines milderen Mittels nicht ernsthaft in Betracht gezogen und auch die Angemessenheit des Berufsverbotes nicht näher geprüft. 13 2. Die Bundesrechtsanwaltskammer erachtet die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die gerügten Entscheidungen würden im Hinblick auf die im Raume stehenden Anlasstaten und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers den strengen Anforderungen an eine subjektive Beschränkung der Berufswahl gerecht. 14 3. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. IV. 15 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 16 1. Die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. 17
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