KVRE437662001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr118720 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20200707 1 BvR 1187/20 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 CoronaVV SL 2020e, § 2 CoronaVV SL 2020e, § 3 CoronaVV SL 2020e, § 28 IfSG, § 32 IfSG vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. Mai 2020, Az: 2 B 175/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag gegen saarländische Verordnungsregelungen zur Corona-Eindämmung - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 Der im Saarland lebende Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aktuell geltende saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 26. Juni 2020 (Amtsblatt I Nr. 35, S. 438 ff.). Der Antrag ist verbunden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den vorausgehenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Gegenstand eine vorhergegangene Fassung der Verordnung war. Zur Begründung seines Antrags trägt er insbesondere zu Kontaktbeschränkungen, zur Kontaktnachverfolgung und zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Diese stellten Eingriffe in Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Beschwerdeführer macht vor allem fehlende Kohärenz des der Verordnung zugrunde liegenden Schutzkonzepts sowie eine aus seiner Sicht mangelhafte Datengrundlage zur Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus geltend, welche die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen in Frage stelle. II. 2 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 3 1. Offen bleiben kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Subsidiarität heraus gehalten war, bezüglich der inhaltlich neu hinzugekommenen beziehungsweise in größerem Umfang geänderten Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Kontaktnachverfolgung zunächst erneuten Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 18 AGVwGO Saarland zu suchen. 4 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.