Folgenabwägung abgelehnt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum einen gegen das in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (
IfSMV sind Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Die Schulen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dieses Schutz- und Hygienekonzept muss Maßnahmen enthalten, durch welche der Mindestabstand gewahrt und das Infektionsrisiko minimiert wird. In Betracht kommt etwa die Reduzierung der Klassenstärke oder das Abhalten von alternierendem Unterricht. Dabei sind schulartspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. 3 2. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO in Verbindung mit Art. 5 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO) die vorläufige Außervollzugsetzung von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der
summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Im Übrigen sei der Antrag auch abzulehnen, wenn eine Folgenabwägung angezeigt wäre. 4
GG kann die Verfassungsbeschwerde erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist.
GG kann das Bundesverfassungsgericht jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer
teil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. 7 Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zudem, dass Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>; stRspr). 8
GO in Verbindung mit Art. 5 BayAGVwGO nicht erschöpft. 9 a) Die Verweisung auf eine vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens ist nicht deshalb unzumutbar, weil in diesem Verfahren keine Klärung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten zu erwarten ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
einem Außerkrafttreten der auf kurze Geltungsdauer ausgerichteten Normen eine
trägliche Klärung erfolgen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris, Rn. 10). Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote und Gebote sind aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Es kommt hinzu, dass die Ge- und Verbote die grundrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beeinträchtigen. Da sie - wie hier das Mindestabstandsgebot - zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt eine
trägliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (vgl. BVerfG, Beschluss der
GO, in der die angegriffene Regelung
summarischer Prüfung für rechtmäßig erachtet wurde, auch nicht herleiten, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos wäre. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von Verboten in den Corona-Verordnungen der Länder auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten selbst dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren
GO subsidiär, wenn einstweiliger Rechtsschutz
GO nicht nur summarisch, sondern
eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde. Auch dann ist es möglich, dass das Obergericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Corona-Verbote noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den - bundesrechtlichen - Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 9). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier nur
summarischer Prüfung von einer voraussichtlichen Unbegründetheit des Normenkontrollhauptsacheverfahrens gesprochen (BayVGH, Beschluss vom
GG wegen allgemeiner Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 13, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der
GO durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
GG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>). 15 b) Danach sind die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gerichteten Verfassungsbeschwerde auf die vorrangige Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens verwiesen. Ihre Grundrechtsrügen beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren. Sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte geltend. Substantiierte Ausführungen zu der gerügten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG fehlen gänzlich. Lediglich die teilweise gewählten Formulierungen im Rahmen ihrer Ausführungen zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, der Verwaltungsgerichtshof sei auf ihre Auffassung "nicht eingegangen", habe Umstände "ignoriert" und "übersehen", deuten eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG an. Allerdings greifen die Beschwerdeführer sodann lediglich die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an, ohne aber im Ansatz darzutun, dass dies auf eine unzureichende Kenntnisnahme oder Würdigung ihres Vorbringens zurückzuführen sei. Mit der ohne jegliche Substanz behaupteten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG greifen die Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung an und verkennen, dass Art. 103 Abs. 1 GG den Beschwerdeführer nicht davor schützt, dass das Gericht eine andere Bewertung als er selbst trifft (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>). Im Übrigen würde ihre Verfassungsbeschwerde auch bei einer hinreichend substantiiert geltend gemachten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahren, weil sodann eine Anhörungsrüge zu erheben wäre. In der Sache beschränkt sich die geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Denn sie tragen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite der als verletzt gerügten Grundrechte verkannt, die Sachlage zum Infektionsrisiko von Kindern falsch eingeschätzt und das Abstandsgebot in Schulen zu Unrecht für verhältnismäßig erachtet habe. Diese Einwände können ihrer Art
auch in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht und geheilt werden. 16 c) Die vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache ist auch nicht offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern daher nicht zumutbar; auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung
GG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. 17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 18 1.
GG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Beschwerdeführerin (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
GG auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 3, 52 <55>; 82, 310 <312>). 19
den Darlegungen der Beschwerdeführer bezieht sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei sachdienlicher Auslegung
seinem Sicherungszweck jedenfalls auch auf eine
Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde und hat sich deshalb durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nicht erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, Rn. 18). Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre
dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist. 21 b) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zum
teil der Beschwerdeführer ausgeht. 22 aa) Ergeht die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, wäre der Präsenzunterricht mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu Unrecht eingeschränkt worden. Die Beschwerdeführer weisen insofern
vollziehbar auf die damit verbundenen erheblichen Belastungen ihres Familien- und Berufslebens und die nicht hinlänglich zu kompensierenden
teile für die persönlichen und sozialen Entwicklungsmöglichkeiten und Bildungschancen der Schüler hin. 23 bb) Demgegenüber hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung die landesweit uneingeschränkte Wiedereinführung des regulären Präsenzunterrichts in Schulen zur Folge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem angegriffenen Beschluss vom 3. Juli 2020 ausgeführt, das Robert-Koch-Institut habe angenommen, dass die Frage, welche Rolle Kindern als Überträger des SARS-CoV-2-Virus zukomme, derzeit wissenschaftlich noch nicht eindeutig beantwortet werden könne. Es könne mithin nicht abschließend beurteilt werden, welche Folgen ein regulärer Unterricht hätte. Allerdings empfehle das Robert-Koch-Institut aufgrund
vollziehbarer Annahmen, dass auch Kinder und Jugendliche Abstandsregeln und Hygienevorgaben beachten sollten. 24 Für die Folgenabwägung ist diese fachgerichtliche Einschätzung zugrunde zu legen. Somit ist davon auszugehen, dass mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV eine geeignete Schutzmaßnahme zur Eindämmung des Infektionsrisikos entfiele. Die Gefahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen würde sich mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erhöhen, obwohl dem für den unterstellten Fall der Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können. 25 cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat
dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>), müssen die Interessen der von den Einschränkungen des Schulbetriebs zur Wahrung des Abstandsgebots Betroffenen derzeit zurücktreten. Für die Abwägung ist von Bedeutung, dass Präsenzunterricht derzeit in Bayern in allen Schulformen und Klassenstufen zumindest alternierend wieder stattfindet. Die
teiligen Folgen der gegenwärtigen Einschränkungen des Schulbetriebs sind daher im Vergleich zu dem vorangegangenen vollständigen Wegfall des Präsenzunterrichts von geringerem Gewicht. Hinzukommt, dass die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 19. Juli 2020 außer Kraft tritt und - vorbehaltlich einer weiterhin positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens -
den bereits am 27. Juli 2020 beginnenden Sommerferien ein regulärer Präsenzunterricht unter Hygieneauflagen wiedereingeführt werden soll. Dies lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber sich in der Verantwortung weiß, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bereich des Schulwesens unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortzuschreiben und stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob eine vollständige Rückkehr zu einem regulären Schul- und Betreuungsbetrieb verantwortet werden kann. Außerdem federn das landesweite Lernangebot "Lernen zuhause", das Beratungs-, Unterstützungs- und Förderangebot sowie die unabhängig von dem Wechselmodell des Präsenzunterrichts gewährleistete Notbetreuung die
teiligen Folgen jedenfalls zum Teil ab. Zudem ist jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass die Einschränkungen nur noch bis zu dem unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende hinzunehmen sind. 26 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE437742001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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