KVRE437822001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr157119 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200709 1 BvR 1571/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. April 2019, Az: L 7 AY 784/19 ER-B, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH in der Berufungsinstanz unter Abweichung von § 119 Abs 1 S 2 ZPO ohne besondere Begründung hierfür verletzt Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. April 2019 - L 7 AY 784/19 ER-B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und wird insoweit aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. 3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat das Verfahren mit dem Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 1060/19 - seinen Abschluss gefunden. 2 1. Der Beschwerdeführer beantragte anwaltlich vertreten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht, um vorläufig volle Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu erhalten. Das Sozialgericht beschied diesen Antrag positiv und verpflichtete den Landkreis, weitere Leistungen zu gewähren. Mit Beschluss vom 4. April 2019 half das Landessozialgericht Baden-Württemberg der dagegen gerichteten Beschwerde des Landkreises ab. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers seien nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Insoweit verwies das Gericht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3 2. Der Beschwerdeführer meint, die Versagung der Prozesskostenhilfe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Hier sei § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Seine Erfolgsaussichten hätten aufgrund der stattgebenden Entscheidung des Sozialgerichts in erster Instanz nicht von vornherein verneint werden dürfen. So habe das Landessozialgericht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt. 4 3. Die Verfassungsbeschwerde wurde zugestellt und dem Ministerium der Justiz und für Europa Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor. 5 4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 20. November 2019 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe zulässig und begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit angezeigt. Das kann die Kammer entscheiden (§ 93c Abs. 1 BVerfGG); die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (BVerfGE 1, 109 ff.>; 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>; 81, 347 <357>; 92, 122 <123>; stRspr). 7 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts, dem Beschwerdeführer in der zweiten Instanz keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig. 8 Die Verfassungsbeschwerde genügt im Ergebnis den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Dagegen spricht nicht, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich benannt wird, sondern die Beschwerdeschrift nur auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot effektiven Rechtsschutzes Bezug nimmt. Eine fehlende oder unrichtige Artikelzuordnung des Grundrechtsverstoßes, der gerügt werden soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 92, 158 <175>; 115, 166 <180>; 130, 76 <109 f.>). 9 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verletzt den Beschwerdeführer in der von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit, soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.