KVRE437832001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200714.2bvr116316 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200714 2 BvR 1163/16 Nichtannahmebeschluss vorgehend BGH, 8. März 2016, Az: VI ZR 516/14, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 18. September 2014, Az: 16 U 41/14, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 6. Februar 2014, Az: 2-21 O 332/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit, in dem eine Klage auf Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen wurde. 2 Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. erwarben am 3. Februar 2010, 22. Juni 2010, 29. September 2010, 31. März 2011 und 13. April 2011 über die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR 0114020457 und GR 0124018525) im Wert von insgesamt 160.000 Euro. 3 Die Beschwerdeführerin zu 3. erwarb am 11. August 2010 sowie am 5. und 19. Oktober 2010 über die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR 0114023485) im Wert von 8.000 Euro. 4 Am 23. Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushalts eine Umschuldungsregelung (sogenannte Collective Action Clause - CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (i.S.v. Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustauschs galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012). 5 Am 24. Februar 2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu. 6 In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Daraufhin wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführende Bank vollzog dies gegenüber den Beschwerdeführern durch entsprechende Umbuchungen in ihren Depots nach. II. 7 Die Beschwerdeführer erhoben Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Hellenische Republik und machten Schadensersatzansprüche geltend. 8 Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2014 - 2-21 O 332/12 - als unzulässig ab. Zwar sei die Klage nicht bereits wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität unzulässig. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei jedoch nicht eröffnet. 9 Die Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14 - zurück, da das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Dabei ging das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass der Zulässigkeit der Klage bereits der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe. Die Revision wurde zugelassen, da wegen zahlreicher Klagen gegen die Griechische Republik mit einem gleichgelagerten Sachverhalt die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheinen ließ. 10 Die Revision der Beschwerdeführer wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14 - zurück. Die Klage sei unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Ihr stehe der von Amts wegen zu prüfende Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). III. 11 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG wegen "verfassungsrechtlich unzulässiger Rechtswegverkürzung", eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen "krass fehlerhafter Auslegung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts", eine Verletzung von Art. 14 GG aufgrund "verfassungsrechtlich unhaltbarer Güterabwägung" und eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 267 AEUV durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. IV. 12 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 13 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, weil die erkennenden Gerichte die Klage der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewiesen haben. Der Zulässigkeit der Klage stand der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. 14 Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt. 15 Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Dabei folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei Bankas, The State Immunity Controversy in International Law, 2005, S. 329 ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders China oder Brasilien, die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 531 Fn. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. Stoll, in: Wolfrum, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2012, s.v. "State Immunity", Rn. 25). 16 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 <33 ff.>; 117, 141 <153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19). 17 In den von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. Der Bundesgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 <160 Rn. 21>; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23). Unter Berufung auf sein - vorliegend von den Beschwerdeführern angegriffenes - Urteil vom 8. März 2016 (vgl. BGHZ 209, 191 <197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 2. Im Übrigen stellt sich die Bejahung von Staatenimmunität in den angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 <153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). 19
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