KVRE438002001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.2bvr221118 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200716 2 BvR 2211/18 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 7 Abs 1 EU, Art 7 Abs 2 EU DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung bzgl Maßnahmen der spanischen Regierung gegen die katalanische Unabhängigkeitsbewegung - Untätigkeit eines Unionsorgans oder der Bundesregierung kein ultra-vires-Handeln - unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden gem Art 7 Abs 1, Abs 2 EUV (juris: EU) nicht dargelegt - Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass es die Bundesregierung in der Katalonienkrise seit Oktober 2017 unterlassen habe, auf eine Beschlussfassung im Europäischen Rat nach Art. 7 Abs. 2 EUV hinzuwirken. Sie sehen darin eine Verletzung der Integrationsverantwortung der Bundesregierung und ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. 2 Verschiedene Maßnahmen spanischer Hoheitsträger im Kontext der Katalonienkrise 2017 verletzten die Werte von Art. 7 Abs. 2 EUV. Das gelte für die Polizeieinsätze zur Verhinderung des Referendums am 1. Oktober 2017, die Entmachtung der Generalitat de Catalunya am 27. Oktober 2017, das Strafverfahren gegen verschiedene Mitglieder der katalanischen Regierung sowie die Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts vom 27. Januar 2018. 3 Rechtsstaatliche Mindeststandards seien hier in mehrfacher Hinsicht evident und nicht lediglich punktuell verletzt worden. Die Vorschlagsberechtigten nach Art. 7 Abs. 2 EUV seien daher zum Tätigwerden verpflichtet gewesen; Raum für Ermessenserwägungen habe nicht bestanden. Zur Integrationsverantwortung der Bundesregierung gehöre vielmehr auch, dass sie ihrem durch Art. 7 EUV anvertrauten Wächteramt gerecht werde. Lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EUV vor, könne sie ihrer Integrationsverantwortung daher allein dadurch gerecht werden, dass sie von ihrem dort vorgesehenen Vorschlagsrecht Gebrauch mache. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist; sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer durch das gerügte Unterlassen in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein könnten. 5 1. So kommt eine Verletzung des Rechts auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und der sich hieraus ergebenden Integrationsverantwortung der Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Ultra-vires-Kontrolle nur bei hinreichend qualifizierten Kompetenzüberschreitungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union in Betracht. Diese müssen offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 142, 123 <172 ff. Rn. 75 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 96; Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 150 ff.; Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 107, 110 ff.). 6 Soweit die Beschwerdeführer in der unterlassenen Beschlussfassung des Europäischen Rates nach Art. 7 Abs. 2 EUV einen Ultra-vires-Akt sehen wollen, legen sie nicht dar, inwiefern ein Unterlassen, selbst im Falle einer Handlungspflicht, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV) verletzen kann. Wenn Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union untätig bleiben, nehmen sie typischerweise auch keine Kompetenzen in Anspruch, die nach den Verträgen den Mitgliedstaaten zustünden, und handeln deshalb von vornherein nicht ultra vires. 7 2. Soweit die Beschwerdeführer im Unterlassen der Bundesregierung, nach Art. 7 Abs. 2 EUV tätig zu werden, gleichwohl einen Verstoß gegen ihre Integrationsverantwortung sehen, genügen ihre Darlegungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.