BVerfG 1 BvR 631/19
KVRE438172001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200713.1bvr063119 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20200713 1 BvR 631/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1626a Abs 1 Nr 3 BGB, § 1626a Abs 2 BGB, § 76 Abs 1 FamFG, § 155a Abs 3 FamFG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Rostock, 9. Januar 2019, Az: 10 WF 263/18, Beschlussvorgehend AG Rostock, 18. Dezember 2018, Az: 10 F 107/18, Beschlussvorgehend AG Rostock, 12. November 2018, Az: 10 F 107/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein auf eine Sorgerechtsregelung nach § 1626a Abs 1 S 3, Abs 2 BGB gerichtetes Verfahren - Überspannte Anforderungen der Fachgerichte an Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Januar 2019 - 10 WF 263/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen dreieinhalbjährigen Sohn erreichen will.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 25. Januar 2017 geborenen Sohnes. Mit der Mutter seines Sohnes, die nach § 1626a Abs. 3 BGB die alleinige elterliche Sorge innehat, war er nicht verheiratet. Zur Abgabe einer Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) war diese außergerichtlich nicht bereit.
3 2. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2018 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts sowie einen gesonderten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB. In beiden Verfahren beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
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9 Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Familiengericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 nicht ab.
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11 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, letzteres weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) gegen seinen Beschluss vom 9. Januar 2019 nicht zu gelassen habe.
II.
12 Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
III.
13 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen in diesem Umfang vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
14 1. Soweit der Beschwerdeführer sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 wegen der dort unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>) verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt lediglich gegen eine willkürliche Auslegung und Anwendung von fachrechtlichen Vorschriften über die Rechtsmittelzulassung, nicht aber gegen jede fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. BVerfGE 101, 331 <358 f.> m.w.N.).
15 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich diese Voraussetzungen für die Handhabung des allein in Frage kommenden Zulassungsgrundes aus § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 FamFG durch das Oberlandesgericht nicht entnehmen. Eine dafür erforderliche Divergenz liegt fachrechtlich lediglich dann vor, wenn die Beschwerdeentscheidung dieselbe entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, eines anderen gleichartigen Gerichts oder eines anderen gleichrangigen Spruchkörpers des Beschwerdegerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 70 Rn. 28 m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits eine auf unterschiedlichen abstrakten Rechtssätzen beruhende Divergenz nicht auf. Erst recht fehlt es an ausreichenden Darlegungen zu einer willkürlichen Anwendung des genannten Zulassungsgrundes durch das Oberlandesgericht.
16 2. Im Übrigen ist die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet. Die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde einhergehende Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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BVerfGE 81, 347 <357>). Danach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 7). Eine Beweisantizipation ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 -, Rn. 23 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2019 - 1 BvR 2666/18 -, Rn. 12).
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Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>).
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22 Der Bundesgerichtshof zieht für die maßgebliche Prüfung, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, die in seiner Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze heran (vgl. BGHZ 211, 22 <25 Rn. 10>). Danach setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein gewisses Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zwischen den Eltern voraus (vgl. BGHZ 211, 22 <29 Rn. 23> m.w.N.). Die gemeinsame elterliche Sorge kann daher nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGHZ 211, 22 <30 Rn. 24> m.w.N.). Liegt eine solche schwerwiegende Störung nicht vor, dann spricht das Bestehen eines Elternkonflikts als solcher oder eine die gemeinsame Sorge ablehnende Haltung der Mutter für sich genommen nicht gegen die Anordnung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts (vgl. BTDrucks 17/11048 S. 17 rechte Spalte; BGHZ 211, 22 <29 Rn. 22>). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen (BGHZ 211, 22 <29 Rn. 22> m.w.N.).
23 Für die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge genügt es nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB, dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und derartige Gründe auch nicht ersichtlich sind. Dieser materiell-rechtlichen Vorgabe entspricht verfahrensrechtlich § 155a Abs. 3 FamFG (vgl. BGHZ 211, 22 <32 Rn. 31>), der anordnet, dass das Familiengericht in den Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden soll. Mit den beiden vorgenannten Regelungen wollte der Gesetzgeber den ansonsten in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz einschränken (vgl. BTDrucks 17/11048 S. 18 linke Spalte; BGHZ 211, 22 <33 Rn. 33> m.w.N.). Dem Familiengericht soll es in den Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht werden, ohne weitere Amtsermittlung auf der Grundlage des Beteiligtenvortrags und sonst dem Gericht bereits bekannter Umstände zu entscheiden (vgl. BTDrucks a.a.O.).
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25 Weder lässt sich der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass die Mutter des gemeinsamen Sohnes einen nach § 1626a Abs. 2 BGB durchgreifenden, gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Grund vorgebracht hätte (vgl. § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB). Allein der Umstand, dass sie dem Vater ihres anderen Kindes für Unterschriften "hinterherlaufen" müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das hier in Rede stehende Kind, dessen Vater der Beschwerdeführer und nicht der andere Mann ist. Auch das Jugendamt berichtete dem Amtsgericht, die Mutter des Kindes habe keine konkreten gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechenden Gründe benennen können. Schließlich hat die Mutter im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in etwa einem halben Jahr durchaus vorstellen könne. Damit hat sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht widersprochen, sondern aus nicht erkennbar kindeswohlbezogenen Gründen eine Vertagung der Entscheidung in die mittelfristige Zukunft begehrt. Eine schwierige Kommunikation zwischen den Kindeseltern hat sie selbst nicht vorgetragen.
26 Es bleibt darüber hinaus unklar, auf welche tatsächlichen Umstände das Oberlandesgericht seine Annahme einer "offenkundig gestörten Kommunikationsebene" stützt. Weder die angegriffene Beschwerdeentscheidung noch die vorausgegangenen familiengerichtlichen Beschlüsse, denen das Oberlandesgericht im Ergebnis folgt, enthalten nähere Ausführungen dazu. Den für die Beurteilung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht fachrechtlich hier bedeutsamen Maßstab, ob eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen, hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar überhaupt in den Blick genommen. Gleiches gilt für die Beschlüsse des Familiengerichts, so dass die Bezugnahme auf diese Entscheidungen eigene Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht zu ersetzen vermag. Damit benennt das Oberlandesgericht keine tragfähig festgestellten Umstände, die die Vermutung aus § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB erschüttern könnten. Verneint es ohne Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen die hinreichende Erfolgsaussicht der begehrten Sorgerechtsübertragung, hat es auch insoweit die Anforderungen daran in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise überspannt.
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30 (a) Die Begründung des angegriffenen Beschlusses erschöpft sich insoweit in dem Testat, das Familiengericht habe dem Beschwerdeführer zutreffend die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt. Die sich unmittelbar anschließende Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der "offenkundig gestörten Kommunikationsebene" sei die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nicht erfolgversprechend, weckt Zweifel, ob ‒ wie zumindest nach dem Fachrecht geboten (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO) ‒ zwischen der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und deren Mutwilligkeit unterschieden wird. Selbst wenn die Mutwilligkeit als eigenständiger Grund für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe herangezogen worden sein sollte, genügt dessen Anwendung nicht den daran zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das gilt nicht nur bei isolierter Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen familiengerichtlichen Beschlüsse, auf die sich das Beschwerdegericht bezieht und denen es inhaltlich folgt.
31 (b) Ein Erfahrungssatz, wie ihn das Familiengericht insbesondere in seinem Beschluss vom 12. November 2018 aufgestellt hat, dergestalt, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter zunächst die gefundene Regelung im Umgangsverfahren in der Praxis umsetzen und hierbei eine Verbesserung des Verhältnisses auf der Elternebene abwarten würde, existiert nicht. Ungeachtet dessen berücksichtigt diese Annahme in diesem Zusammenhang bereits nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Regelung des Umgangsrechts als auch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gleichzeitig beantragt hatte und dass der unterschiedliche Fortgang beider Verfahren auch in der Verfahrensführung durch das Familiengericht bedingt war.
Das konnte der Beschwerdeführer bei Beantragung der beiden Verfahren und der jeweiligen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorhersehen. Es handelt sich vorliegend also nicht um die Einleitung eines Verfahrens zur elterlichen Sorge, nachdem eine Umgangsregelung gefunden wurde, wie das Familiengericht teilweise suggeriert, sondern der Beschwerdeführer hat aufgrund des außergerichtlich abweisenden Verhaltens der Kindesmutter gleichzeitig sowohl ein Verfahren zum Umgangsrecht als auch eines zur elterlichen Sorge beantragt. Bevor im Umgangsverfahren am 5. Juli 2018 eine teilweise Regelung getroffen wurde, war das Verfahrenskostenhilfegesuch im sorgerechtlichen Verfahren bereits mit Eingang der Stellungnahme der Kindesmutter ‒ spätestens jedoch mit Eingang der Stellungnahme des Jugendamts - entscheidungsreif.
Demnach haben die Gerichte in ihrer späteren Abweisung dieses Gesuchs eine unzulässige ex-post-Betrachtung zugrunde gelegt und verkannt, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits vor der Umgangsregelung im Parallelverfahren bewilligungsreif war (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 25 jeweils m.w.N.).
32 (c) Der Beschwerdeführer hat vor Einleitung der gerichtlichen Verfahren gegenüber der Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung gefordert, was diese verweigerte, sowie eine Beratungsstelle um Vermittlung gebeten, was ebenfalls an der Verweigerung der Kindesmutter scheiterte. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ohne unverhältnismäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung auch nicht deshalb eine mutwillige Antragstellung vorgeworfen werden, weil er nicht darüber hinaus das Jugendamt zur Vermittlung angerufen hat (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, Stand: Apr. 2020, § 76 Rn. 101a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 WF 163/16 -, juris, Rn. 21 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 11 WF 28/12 -, juris, Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 WF 323/11 -, juris, Rn. 8). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine rechtsverbindliche Änderung des bestehenden Sorgerechts nicht durch die Vermittlung des Jugendamtes, sondern allein durch das Gericht getroffen werden kann (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 84).
33 (d) Schließlich existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein bemittelter Verfahrensbeteiligter stets zur Regelung von Umgangsrecht und elterlicher Sorge ein gemeinsames Verfahren anhängig machen und nicht zwei getrennte Verfahren beantragen würde. Zwar kann das getrennte Einleiten eines Sorgerechtsantrags und eines Umgangsantrags einen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darstellen. Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 82; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10;
OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 -, juris, Rn. 16). Vorliegend wäre als sachlicher Grund für die getrennte Einleitung der beiden Verfahren zu bedenken gewesen, dass für das Umgangsverfahren gemäß § 155 Absatz 1 FamFG das besondere Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt, während dies für das Verfahren zur elterlichen Sorge gerade nicht der Fall ist. Damit erscheint eine getrennte Beantragung aufgrund unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze in den hiesigen Ausgangsverfahren nicht ohne weiteres mutwillig (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11.
Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10). Um die angenommene Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung in einer mit der Garantie der Rechtsschutzgleichheit vereinbaren Weise zu begründen, hätte das Oberlandesgericht zu einem Fehlen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Feststellungen treffen müssen. Das ist jedoch weder in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts selbst noch in den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des Familiengerichts erfolgt.
34 3. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren rügt, enthält dieses Vorbringen keinen über die bereits behandelte Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit hinausgehenden Gehalt.
35 4. Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargestellten Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rechtsschutzgleichheit über die Beschwerde des Beschwerdeführers anders und für diesen erfolgreicher entschieden hätte.
36 5. Einer Aufhebung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) der ebenfalls angegriffenen Beschlüsse des Familiengerichts vom 12. November und 18. Dezember 2018, die verfassungsrechtlicher Prüfung anhand der Garantie der Rechtsschutzgleichheit ebenfalls nicht standhielten, bedarf es nicht. Beide sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2019 prozessual überholt. Über die sofortige Beschwerde des Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) entscheidet das Beschwerdegericht ‒ gegebenenfalls auf der Grundlage neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren (siehe § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ‒ anhand der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 127 Rn. 39; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 24; siehe auch Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 226). Es trifft damit im Regelfall selbst eine abschließende Sachentscheidung (vgl. Viefhues a.a.O. Rn. 228), was die prozessuale Überholung der vorangegangenen Entscheidungen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).
37 6. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht mehr (vgl. BVerfGE 105, 239 <240>).
38 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE438172001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public