KVRE438192001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr197819 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200707 1 BvR 1978/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO vorgehend AG Greifswald, 23. Juli 2019, Az: 44 C 247/18, Beschlussvorgehend AG Greifswald, 29. März 2019, Az: 44 C 247/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO Das Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 29. März 2019 - 44 C 247/18 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Greifswald zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 23. Juli 2019 - 44 C 247/18 - gegenstandslos. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. I. 1 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung ihres Rechtsstreits im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. 2 Die Beschwerdeführerin vermietet Ferienwohnungen und nahm den Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Mikrowelle in einer von diesem angemieteten Ferienwohnung in Anspruch. Das Amtsgericht ordnete die Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO an. Der Beklagte bestritt unter anderem, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Ferienwohnung sei. Die Beschwerdeführerin benannte daraufhin Zeugen für ihr Eigentum an der Immobilie und beantragte gemäß § 495a Satz 2 ZPO, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichwohl wies das Amtsgericht die Klage durch Urteil ab, ohne zuvor über den Rechtsstreit mündlich verhandelt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert. Es könne dahingestellt werden, ob sie Eigentümerin der Ferienwohnung sei. Jedenfalls habe sie trotz Bestreitens weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der Mikrowelle sei. Diese sei zwar Teil der Einbauküche, könne aber unproblematisch ein- und ausgebaut werden. Im Übrigen bestünden auch Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Beschädigung durch den Beklagten beweisen könne. 3 Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge. Sie wies auf die von ihr angebotenen Beweise hin und trug auf Grundlage des Urteils ergänzend vor. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge unter Verweis auf die Urteilsgründe zurück; die unterbliebene mündliche Verhandlung sei nicht entscheidungserheblich. Der angebotene Zeugenbeweis wäre ohnehin nicht erhoben worden, der ergänzende Vortrag sei verspätet. 4 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Amtsgericht habe trotz des Antrags nach § 495a Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. 5 3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. II. 6 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 7 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin namentlich nur eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch die mögliche Verletzung eines nicht ausdrücklich benannten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, sofern dessen Verletzung der Sache nach hinreichend substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>; BVerfGK 19, 306 <314>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, Rn. 39). Das ist hier der Fall. 8 2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 29. März 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.