KVRE438302001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr071919 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200709 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 858 Abs 1 BGB vorgehend BAG, 20. November 2018, Az: 1 AZR 12/17, Urteilvorgehend BAG, 20. November 2018, Az: 1 AZR 189/17, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 29. März 2017, Az: 24 Sa 979/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unbegründete Verfassungsbeschwerden gegen die Inanspruchnahme eines Betriebsparkplatzes für Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft - fachgerichtliche Abwägung zwischen betroffenen Grundrechten (Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 1 GG einerseits, Art 9 Abs 3 GG andererseits) nicht zu beanstanden Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich als nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen dagegen, dass die Gerichte für Arbeitssachen die Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf ihrem jeweiligen Betriebsgelände für rechtmäßig erachteten. 2 2. Seit 2014/2015 kommt es bei beiden Beschwerdeführerinnen zu Streiks, initiiert durch die Gewerkschaft v. Ihr Ziel ist es jeweils, Anerkennungstarifverträge für die einschlägigen Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels abzuschließen. Dabei organisierte sie als Mittel des Arbeitskampfes auch einen Streik. Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaft versammelten sich mit den streikenden Beschäftigten - im Verfahren 1 BvR 719/19 wurde von 65 Streikenden und einem Gewerkschaftsvertreter ausgegangen - auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang des Betriebs. Die arbeitswilligen Beschäftigten mussten durch diese Ansammlung der Streikenden hindurchlaufen. Eine klar erkennbar freigehaltene Streikgasse gab es nicht. 3 Die Betriebsparkplätze gehören jeweils aufgrund eines sogenannten "Lease Agreement" zum 174.000 qm beziehungsweise 185.000 qm großen Betriebsgelände der jeweiligen Beschwerdeführerin im außerhalb von Ortschaften gelegenen Gewerbegebiet. Der Parkplatz hat eine erhebliche Größe, im Verfahren 1 BvR 720/19 werden 28.000 qm genannt; er befindet sich unmittelbar vor dem Haupteingang, der von allen Beschäftigten passiert werden muss, um ihren Arbeitsplatz aufsuchen beziehungsweise verlassen zu können, von denen die meisten mit einem Fahrzeug kommen. Der Parkplatz kann jeweils nur über die angrenzende öffentliche Straße angefahren werden; an den Einfahrten befinden sich Schilder, die ihn als Privatgrundstück kennzeichnen. 4 3. Die Beschwerdeführerinnen sind gegen diese Streikmaßnahmen gerichtlich vorgegangen. Sie beriefen sich auf ihr Hausrecht aus §§ 858, 862 BGB und auf den Schutz aus § 1004, § 823 Abs. 1 BGB. 5 Nach divergierenden Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht, die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen die Streikmaßnahmen hinzunehmen hätten. Es handele sich nicht um eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, denn die richterrechtlichen Regeln zum Arbeitskampfrecht seien als gesetzliche Gestattung zu werten. Zudem seien die kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Zugunsten der Beschwerdeführerinnen seien Rechte aus Eigentum nach Art. 14 GG und unternehmerischer Freiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, zugunsten der Gewerkschaft die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Eine negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen sei nicht betroffen. 6 Es gebe zwar ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerinnen, die Arbeitskampfgegnerin im laufenden Arbeitskampf nicht durch Überlassung ihres Besitzes zu unterstützen. Jedoch sei es der Gewerkschaft aufgrund der besonderen Lage des Betriebsgeländes und der örtlichen Verhältnisse hier nicht möglich, ihr von Art. 9 Abs. 3 GG umfasstes Recht auf Kommunikation mit Arbeitswilligen, um diese zur Streikteilnahme zu überreden, an einem anderen Ort als auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerinnen geltend zu machen. 7 4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass diese Entscheidung insbesondere ihre Grundrechte aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), der unternehmerischen Freiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verletze. II. 8 Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerden wenden sich letztlich gegen das Ergebnis der fachgerichtlichen Abwägung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Bundesarbeitsgericht spezifisches Verfassungsrecht verkannt hätte, wenn es die Grundrechtspositionen der Beteiligten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit zum Ausgleich bringt. 9 1. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft, mithin sich als private gegenüberstehende Parteien, über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Die Grundrechte können in solchen Streitigkeiten im Wege mittelbarer Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Sie verpflichten Private zwar grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Doch strahlen sie auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen aus und sind von den Fachgerichten bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Sie lassen sich als wertsetzende "Richtlinien" verstehen, um im Ausgangspunkt gleichberechtigte Freiheit auch im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 148, 267 <280 Rn. 32> m.w.N.). Danach ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten oder auch den Arbeitsgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu korrigieren, wenn die Auslegung der Gerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere, weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen leidet (vgl. BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103>; 148, 267 <281 Rn. 34> m.w N.). 10 Das Bundesarbeitsgericht hat die Reichweite der Bindung Privater an verfassungsrechtliche Maßgaben insofern nicht verkannt. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Entscheidung des Ersten Senats zum Stadionverbot Bezug nehmen (BVerfGE 148, 267) und rügen, das Bundesarbeitsgericht habe übersehen, dass Private Freiheitseinschränkungen nur dulden müssten, wenn sie über ein Monopol oder in anderer Weise über eine strukturelle Überlegenheit verfügten, überzeugt das nicht. Zum einen konnte das Bundesarbeitsgericht davon ausgehen, dass hier vorrangig die Rechtspositionen aus Art. 14 GG einerseits und Art. 9 Abs. 3 GG andererseits in Ausgleich zu bringen sind, wohingegen die genannte Entscheidung zur Gleichbehandlung in bestimmten Vertragssituationen ergangen ist. Zum anderen kann arbeitsrechtlich jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich ein Arbeitgeber gegenüber einer tariffähigen Gewerkschaft in einer Position der strukturellen Überlegenheit befindet. Das bedingt die Entscheidungsgewalt über Produktionsort, Personalbedarf und Produktivität ihrer Standorte und damit über Arbeitsplätze und die Erzielung des Lebensunterhalts, und gilt insbesondere in einer Situation, in der wie hier erstmals versucht wird, Arbeitnehmerinteressen tarifvertraglich zu sichern. 11 2. Die hier angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf zivilrechtliche Regelungen zur Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Arbeitgeberseite im Fall eines Streiks. 12 Dabei ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht possessorische Ansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen die Gewerkschaft mit dem Argument verneint, die richterrechtlichen Regelungen zum Streikrecht seien als "gesetzliche" Gestattung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB zu verstehen und dessen Wertungen auch auf die deliktischen Ansprüche zu übertragen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht der Entscheidung über das Hausrecht der Beschwerdeführerinnen auf ihrem jeweiligen Betriebsparkplatz die Wertungen zugrunde gelegt, die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausgeübt werden dürfen (vgl. nur BVerfGE 89, 1 <6>; stRspr). Dazu gehört hier auch die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit über den Zutritt zum Betriebsparkplatz. 13 Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht verkannt, dass hier von Art. 12 Abs. 1 GG mit geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit betroffen ist. Auch dieses umfasst die Entscheidungsfreiheit über die Nutzung des Betriebsgeländes. 14 3. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Abwägung zudem Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung getragen. Das Grundrecht schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 <393 f.>; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114>; stRspr). Dabei ist der Schutz der Koalitionsfreiheit nicht etwa von vornherein beschränkt, sondern erstreckt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 <224 f.>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; 146, 71 <115 Rn. 131>). Dem entspricht es, wenn die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine eigenständige Lösungsfindung der Koalitionsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme nur möglich ist, wenn beide Parteien in der Lage sind, Druck auf die jeweils andere Partei auszuüben. Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur "kollektives Betteln" (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96). Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>; 146, 71 <127 f. Rn. 164>). Das hat das Gericht hier beachtet. 15 4. Das Bundesarbeitsgericht hat das Spannungsverhältnis zwischen Eigentumsbefugnissen und Koalitionsfreiheit bei der Beurteilung eines auf das Hausrecht gestützten Unterlassungsanspruchs gegen Arbeitskampfmaßnahmen sodann nachvollziehbar aufgelöst. Dies zu tun, ist in erster Linie Sache der Gerichte. Sie haben hierbei einen weiten Spielraum. Die Grenze liegt bei Auslegungsfehlern, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 148, 267 <284 f. Rn. 44> m.w.N.; stRspr). Das ist hier der Fall. 16
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