BVerfG 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19
KVRE438382001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200805.2bvr198519 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20200805 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 903 S 1 BGB, § 242 Abs 1 StGB vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2. Oktober 2019, Az: 206 StRR 1013/19, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck, 30. Januar 2019, Az: 3 Cs 42 Js 26676/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Strafbarkeit des "Containerns" als Diebstahl (§ 242 Abs 1 StGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - Einschränkung der Strafbarkeit insb nicht aufgrund des Verhältnismäßigkeits- oder des Ultima-Ratio-Grundsatzes geboten Die Verfahren 2 BvR 1985/19 und 2 BvR 1986/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 1. Am 4. Juni 2018 gegen 23:00 Uhr entwendeten die beiden Beschwerdeführerinnen diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes (sogenanntes "Containern"). Der Abfallcontainer, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorger bereit.
2 2. Gegen die aufgrund dieses Sachverhalts erlassenen Strafbefehle vom 1. September 2018 legten die Beschwerdeführerinnen Einspruch ein. Eine von Gericht und Staatsanwaltschaft angeregte Einstellung der Verfahren gegen Leistung von acht Stunden gemeinnütziger Arbeit lehnten die Beschwerdeführerinnen ab.
3 3. Mit angegriffenem Urteil vom 30. Januar 2019 verwarnte das Amtsgericht F. die Beschwerdeführerinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro blieb vorbehalten. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest und legte den Beschwerdeführerinnen als Bewährungsauflage auf, acht Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Tafel zu leisten.
4 Der Filialleiter und der Bezirksleiter des Supermarktes hätten ausgesagt, dass in dem Container, der abends immer verschlossen werde, Lebensmittel entsorgt würden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei oder die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Für die Entsorgung bezahle der Supermarkt den Abfallentsorger. Grund für das Verschließen der Container seien der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen. Die Container seien jedoch immer wieder aufgebrochen worden.
5 Die Beschwerdeführerinnen hätten sich eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls schuldig gemacht. Entgegen ihrem Vorbringen hätten sich die Lebensmittel noch im Eigentum des Unternehmens befunden. Denn dieses sei für die in den Abfallcontainern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Dass das Unternehmen nicht auf sein Eigentum verzichtet und dieses nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, komme auch durch das Verschließen der Container mit einem Schloss eindeutig zum Ausdruck. Eine Eigentumsaufgabe im Wege der sogenannten Dereliktion gemäß § 959 BGB habe jedenfalls nicht vorgelegen.
6 Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos gewesen sei. Zudem seien die nicht vorbestraften Beschwerdeführerinnen jedenfalls unmittelbar nach der Tatbegehung vollumfänglich geständig gewesen und hätten nicht in Bereicherungsabsicht, sondern einzig deshalb gehandelt, um auf den kritikwürdigen Umgang der Gesellschaft mit Lebensmitteln und anderen Ressourcen hinzuweisen.
7 4. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführerinnen Sprungrevision ein.
8 Die Lebensmittel hätten nicht mehr im Eigentum des Supermarktes gestanden und seien daher nach dessen Eigentumsaufgabe nicht "fremd" im Sinne des § 242 StGB, sondern herrenlos gewesen. Im vorliegenden Fall liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor, denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer, entledige man sich seines Eigentums.
9 Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG bleibe auch offen, worin der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Handlungen liege. Bei einer Wegnahme von Joghurtbechern, Äpfeln oder Birnen aus einem für Abfall vorgesehenen Container sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsordnung hierdurch gefährdet werde.
10 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit ausführlich begründeter Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Verwerfung der Revisionen als unbegründet.
11 6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Oktober 2019, den Beschwerdeführerinnen zugegangen am 9. Oktober 2019, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Revisionen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet und berichtigte den Schuldspruch lediglich dahingehend, dass die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfielen.
12 Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Lebensmittel fremd gewesen seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Fremd sei eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum (irgend)einer anderen Person stehe.
13 Auch die Wertlosigkeit einer Sache als solche gewähre Dritten nicht das Recht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden seien, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei. Eine Eigentumsaufgabe komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern. So liege der Fall hier jedoch nicht.
14 Bereits dadurch, dass der auf dem Unternehmensgelände und nicht etwa im öffentlichen Raum stehende Container abgesperrt gewesen sei, habe der Eigentümer für Dritte deutlich gemacht, dass das Unternehmen die Lebensmittel nicht dem Zugriff beliebiger Dritter habe anheimgeben wollen und dass keine Einwilligung mit einer Mitnahme bestanden habe. Hinzu komme, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein von dem Eigentümer gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden seien. Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führe, liege dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person oder Organisation aufgeben wolle. Dies gelte beispielsweise in Fällen, in denen der Entsorgende für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich sei, oder wenn der Entsorgende - wie hier - für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen habe.
15 7. Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrügen und rügten die fehlende Auseinandersetzung mit Verfassungsrecht sowie mit Fragen des subjektiven Tatbestandes.
16 8. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Anhörungsrügen zurück. Das Gericht habe sich mit den entscheidungserheblichen Punkten dezidiert auseinandergesetzt und im Übrigen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.
II.
17 Mit ihren am 8. November 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
18 Sie führen ausführlich aus, dass über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit eine Einschränkung des Diebstahlstatbestands erfolgen könne, wenn man - anders als die Fachgerichte - die Fremdheit nicht streng zivilrechtsakzessorisch bestimme oder eine Dereliktion gemäß § 959 BGB annehme. Das Verhalten des Supermarktbetreibers könne auch als Wille zur Eigentumsaufgabe interpretiert werden.
19 Angesichts der besonderen Eingriffsintensität dürfe das Strafrecht zudem nur als Ultima Ratio des rechtlichen Schutzes eines geordneten Gemeinschaftslebens zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einer Entscheidung zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten dargelegt, dass sich eine umfassende Strafbarkeit im Einzelfall als übermäßig erweisen könne, wenn die Gefährdung der Gemeinschaftsgüter ein sehr geringes Maß erreiche.
20 Im vorliegenden Fall habe der Supermarkt kein schutzwürdiges Interesse an den weggeworfenen Lebensmitteln. Eine Haftung oder Verantwortlichkeit des Unternehmens nach zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Rechtsgrundlagen werde - jedenfalls bei geeigneten Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen des Unternehmens wie Verschließen der Container und Warnhinweisen - durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen, die die Lebensmittel aus dem Abfallcontainer entnähmen, ausgeschlossen.
21 Darüber hinaus sei im Lichte des Art. 20a GG der Gemeinwohlbelang eines verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln zu berücksichtigen. Die massenhafte und in vielen Fällen vermeidbare Verschwendung von Lebensmitteln durch Vernichtung sei in besonderer Weise sozialschädlich.
22 Einer einschränkenden Auslegung des Diebstahlstatbestandes stünden zudem weder der Wille des Gesetzgebers noch der Wortlaut der Strafnorm entgegen. Dass Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns im Bundestag und Bundesrat bisher erfolglos geblieben seien, bedeute umgekehrt nicht, dass sich der Gesetzgeber positiv für eine Strafbarkeit des Containerns ausgesprochen habe.
III.
23 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
24 1. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Fremdheit" einer Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB sei entgegen der ständigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die zivilrechtlichen Wertungen zurückzugreifen, ergibt sich der Prüfungsmaßstab aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Willkürverbot (vgl. hierzu BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 83, 82 <85 ff.>; 86, 59 <62 ff.>; 87, 273 <279>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; BVerfGK 12, 139 <146>; stRspr).
25 Im Hinblick auf den Wortlaut und Schutzzweck des § 242 StGB sowie im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit ist die ständige Rechtsprechung der Fachgerichte zu einer maßgeblich an der zivilrechtlichen Eigentumslage orientierten Auslegung der Fremdheit im Sinne des § 242 StGB nicht willkürlich, sondern beruht auf sachgemäßen und nachvollziehbaren Erwägungen, gegen die verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist.
26 2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die fachgerichtliche Würdigung angreifen, wonach die Lebensmittel im vorliegenden Fall mangels Besitzaufgabewillens des Berechtigten noch in dessen Eigentum gestanden hätten, wenden sie sich gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung.
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30 Die Fachgerichte haben im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Herrenlosigkeit der Sachen unter umfassender Würdigung der zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen eigenem Gelände befunden habe und darüber hinaus verschlossen gewesen sei. Zudem hätten die Abfälle zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden und habe das Verschließen der Container eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen Dritter dargestellt. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Willen des Unternehmens zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen.
31 Gegen diese Beweiswürdigung ist aus Verfassungssicht nichts einzuwenden.
32 3. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Ultima-Ratio-Prinzip gebieten keine Einschränkung der Strafbarkeit eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB für die Fallgruppe des sogenannten Containerns.
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36 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 120, 224 <239>; vgl. auch BVerfGE 27, 18 <29 f.>; 39, 1 <46>; 88, 203 <257>; 90, 145 <172, 184>). Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils - dem Vorwurf, der Täter habe "elementare Werte des Gemeinschaftslebens" verletzt - kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 45, 187 <253>; 90, 145 <172>; 92, 277 <326>; 96, 10 <25>; 120, 224 <240>).
37 Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 <30>; 80, 244 <255>; 90, 145 <173>; 96, 10 <25 f.>; 123, 267 <360>).
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41 Diese strafrechtliche Wertung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn durch die Wegnahme fremden Eigentums werden wichtige, grundrechtlich geschützte Belange Dritter gefährdet. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen.
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Folglich wird in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht lediglich eine rein formale, letztlich inhaltsleere Eigentumsposition geschützt, sondern ein legitimes Verfügungs- und Ausschlussinteresse am betroffenen Privateigentum. Die im Wortlaut des § 242 StGB angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte kriminalpolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit des Containerns ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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44 Soweit das Bundesverfassungsgericht in Fällen des Besitzes nur geringer Mengen von Cannabis zum gelegentlichen Eigenkonsum ein Absehen von der Verfolgung für verfassungsrechtlich geboten hielt (vgl. BVerfGE 90, 145), liegt dem eine abweichende Fallgestaltung zugrunde, die sich nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hob in der entsprechenden Entscheidung hervor, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch allgemein auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerechtfertigt sei (vgl. BVerfGE 90, 145 <187, 189>). Lediglich in Fällen fehlender Fremdgefährdung und eines nur geringen individuellen Beitrags zur Verwirklichung der vom Umgang mit Cannabisverboten ausgehenden Gefahren sei eine Verfahrenseinstellung naheliegend (vgl. BVerfGE 90, 145 <187-191>). Im vorliegenden Verfahren wird demgegenüber durch die Wegnahme des Eigentums in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis und das Besitzrecht eines anderen, konkret betroffenen Grundrechtsträgers eingegriffen.
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46 Schon der weite Rahmen der in § 242 StGB angedrohten Sanktionen ermöglicht dem Gericht, auch in den Fällen des Diebstahls geringwertiger oder finanziell wertloser Sachen, für die das Gesetz die Anwendung des § 243 StGB ausdrücklich ausschließt (§ 243 Abs. 2 StGB), stets auf eine Strafe zu erkennen, die in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>). Darüber hinaus bieten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs dem Gericht weitere Möglichkeiten, dem spezifischen Unrechts- und Schuldgehalt von Bagatelldiebstählen im konkreten Fall Rechnung zu tragen. Es kann beispielsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Strafe absehen (§ 60 StGB), den Angeklagten schuldig sprechen und unter Vorbehalt der Strafe verwarnen (§ 59 StGB), anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängen (§ 47 StGB) oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Darüber hinaus berücksichtigen zahlreiche strafprozessuale Normen wie insbesondere die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO die Schwere der Schuld.
47 Auch im vorliegenden Verfahren sind insoweit keine Verstöße gegen Verfassungsrecht ersichtlich, da die Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung die Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend berücksichtigen.
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49 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
50 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE438382001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public