KVRE438432001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.1bvr154120 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200716 1 BvR 1541/20 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG nachgehend BVerfG, 16. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1541/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie - Folgenabwägung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der keine Vorgaben für eine Situation der sogenannten Triage gemacht habe, die aufgrund von Kapazitätsengpässen im Rahmen der Covid-19-Pandemie entstehen könne. Sie leiden unter verschiedenen Behinderungen sowie Vorerkrankungen und gehören nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zu der Risikogruppe, bei der im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen ist. Im Fall knapper Behandlungsressourcen fürchten sie, aufgrund ihrer Behinderung schlechtere Behandlungsmöglichkeiten zu haben oder gar von einer lebensrettenden medizinischen Behandlung ausgeschlossen zu werden. Ihre Behinderung sei durch Beeinträchtigungen geprägt, die in der medizinischen Wahrnehmung, insbesondere in den Klinisch-Ethischen Empfehlungen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, als Begleiterkrankung (Komorbidität) oder Gebrechlichkeit (Frailty) angesehen würden. Diese verschlechterten statistisch die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung. Gerade diese soll aber nach den bisherigen Empfehlungen gerade entscheidend sein, um medizinische Ressourcen zuzuteilen. Mit dieser mittelbaren Ungleichbehandlung drohe eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Zusammenschau mit der völkerrechtlichen Gewährleistung in Art. 25 UN-BRK. Zudem verletze dies ihre Menschenwürde und ihre Rechte auf Leben und Gesundheit. Der Gesetzgeber müsse die entsprechenden Schutzpflichten erfüllen. Vorläufig solle die Bundesregierung ein Gremium einsetzen, das die Triage verbindlich regele. II. 3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 4 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. 5 2. Danach kommt eine einstweilige Anordnung hier nicht in Betracht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.